LG Münster · Nordrhein-Westfalen Zivilkammer Beschluss

Berichtigung des Tatbestands im Anwaltsprozess abgelehnt KI-Titel

Anwaltsprozess · Tatbestand · ZPO § 313 · ZPO § 320 · Schriftsatz

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

wird der Antrag des Beklagten vom 27.08.2021 auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antrag ist unzulässig, da er nicht durch einen Rechtsanwalt eingereicht worden ist. Im Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1 ZPO) ist ein bei Gericht einzureichender Schriftsatz erforderlich (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 320 ZPO, Rn. 8).

3

Er ist auch unbegründet, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

4

Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung besteht kein Anspruch.

5

Das Unterbleiben der begehrten Wiedergabe des Vorbringens sämtlicher Eingaben des Beklagten ist durch die Kürze des Tatbestandes nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO bedingt.

6

Eine mündliche Verhandlung ist vor diesem Hintergrund nicht veranlasst, zumal § 320 Abs. 3 ZPO a.F. mit Wirkung zum 01.01.2020 entfallen ist.