Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens KI-Titel
Verfassungsbeschwerde · Einstellung des Verfahrens · Gegenstandswertfestsetzung · Auslagenerstattung · Sächsisches Verfassungsgerichtshofgesetz
Sonstiges
Vf. 2-IV-25
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des D. e.V., vertr. d. d. Präsidenten, Herrn L.,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Alexander Eichener,
Rechtsanwälte Brüggemann & Eichener,
Habsburgerstr. 114, 79104 Freiburg,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 11. Dezember 2025
beschlossen:
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist einzustellen. Mit Erklärung der Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist einer Entscheidung, ob das angegriffene hoheitliche Verhalten den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt, die Grundlage entzogen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November 2025 – Vf. 68-IV-25 [HS]/Vf. 69-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom
21. November 2008 – Vf. 62-IV-08; Beschluss vom 26. Mai 2008 – Vf. 60-IV-08).
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Eine Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers durch den Freistaat Sachsen war nicht veranlasst (§ 16 Abs. 4 SächsVerfGHG).
Gemäß § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen zugunsten des Beschwerdeführers anordnen. Eine Auslagenerstattung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde erledigt hat, die voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November 2025 – Vf. 68-IV-25 [HS]/Vf. 69-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 20- IV-22 [HS]/Vf. 21-IV-22 [e.A.]; Beschluss vom 24. März 2022 – Vf. 10-IV-22 [e.A.]; Beschluss vom 21. November 2008 – Vf. 62-IV-08; Beschluss vom 26. Mai 2008 – Vf. 60-IV-08; Beschluss vom 27. Juni 1996 – Vf. 41-IV-94).
Nach diesen Maßstäben ist eine Auslagenerstattung nicht veranlasst; denn der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist als offen zu bewerten.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle