VerfGH Sachsen Beschluss

Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · Einstellung des Verfahrens · Gegenstandswertfestsetzung · Auslagenerstattung · Sächsisches Verfassungsgerichtshofgesetz

Verfassungsrecht Erledigt/eingestellt

Sonstiges

Vf. 2-IV-25

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des D. e.V., vertr. d. d. Präsidenten, Herrn L.,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Alexander Eichener,

Rechtsanwälte Brüggemann & Eichener,

Habsburgerstr. 114, 79104 Freiburg,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 11. Dezember 2025

beschlossen:

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist einzustellen. Mit Erklärung der Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist einer Entscheidung, ob das angegriffene hoheitliche Verhalten den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt, die Grundlage entzogen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November 2025 – Vf. 68-IV-25 [HS]/Vf. 69-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom

21. November 2008 – Vf. 62-IV-08; Beschluss vom 26. Mai 2008 – Vf. 60-IV-08).

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Eine Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers durch den Freistaat Sachsen war nicht veranlasst (§ 16 Abs. 4 SächsVerfGHG).

Gemäß § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen zugunsten des Beschwerdeführers anordnen. Eine Auslagenerstattung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde erledigt hat, die voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November 2025 – Vf. 68-IV-25 [HS]/Vf. 69-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 20- IV-22 [HS]/Vf. 21-IV-22 [e.A.]; Beschluss vom 24. März 2022 – Vf. 10-IV-22 [e.A.]; Beschluss vom 21. November 2008 – Vf. 62-IV-08; Beschluss vom 26. Mai 2008 – Vf. 60-IV-08; Beschluss vom 27. Juni 1996 – Vf. 41-IV-94).

Nach diesen Maßstäben ist eine Auslagenerstattung nicht veranlasst; denn der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist als offen zu bewerten.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle