OVG Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat Beschluss LS

Einstellung des Zulassungsverfahrens gegen ein nicht qualifiziert signiertes Urteil des Verwaltungsgerichts

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Leitsatz

Einstellung des Zulassungsverfahrens gegen ein nicht qualifiziert signiertes Urteil des Verwaltungsgerichts

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 2. April 2025 ab. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen diesen Bescheid mit Urteil vom 30. April 2026 – 1 A 1213/25 HGW – abgewiesen. Das Urteil ist durch den Einzelrichter mit einer ungültigen Signatur versehen und dem Kläger am 8. Mai 2026 zugestellt worden. Am 8. Juni 2026 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Am 20. Juli 2026 ist das Urteil des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter signiert worden. Das signierte Urteil ist den Beteiligten am selben Tag zugestellt worden. Die Beteiligten haben daraufhin das Zulassungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

2

Die Beteiligten haben das Zulassungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Das Zulassungsverfahren ist deshalb entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden.

4

Die Kosten des Verfahrens trägt danach die Beklagte. Der Kläger wäre mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts voraussichtlich erfolgreich gewesen. Der am 5. Mai 2026 auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts eingegangene Urteilsentwurf ist entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55a Abs. 7 Satz 1 VwGO nicht wirksam qualifiziert signiert worden. Da das Urteil auch nicht in der mündlichen Verhandlung verkündet worden war, lag ein wirksames Urteil noch nicht vor, als der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt hatte. Der Kläger durfte gegen das sog. Scheinurteil allerdings ein Rechtsmittel einlegen, um den Anschein eines wirksamen Urteils zu beseitigen (vgl. OVG Greifswald Beschluss vom 16. Juni 2021 – 4 LZ 253/21 OVG – BeckRS 2021, 19997 Rn. 3 m. w. N.). Er hat sich in seinem Antrag auch auf die Unwirksamkeit des Urteils berufen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

5

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Bei richtiger Behandlung der Sache wäre eine Nachholung der Signatur durch das Verwaltungsgericht, die zur Erledigung des Verfahrens geführt hat, nicht erforderlich geworden.

6

Hinweis:

7

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.