AG Flensburg · Schleswig-Holstein Urteil

Tötung und quälerische Misshandlung eines Hundes ohne vernünftigen Grund KI-Titel

TierSchG · Tötung ohne Grund · quälerische Misshandlung · Bewährung · Halteverbot

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird wegen

Tötens eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund in Tateinheit mit quälerischer Misshandlung eines Wirbeltiers durch Zufügen von länger anhaltenden Leiden

zu einer

Freiheitsstrafe von 10 Monaten

verurteilt.

Die Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Jahren das Halten und Betreuen von Tieren untersagt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Kosten in monatlichen Raten von 50,00 €, zahlbar bis spätestens zum 10. eines jeden Monats, beginnend mit dem ersten auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, sobald eine Rate nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Angewendete Vorschriften: §§ 17 Nr. 1 und 2b, 20 Abs. 1 TierSchG, § 52 StGB.

Gründe

1

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

2

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht mit einem nach der Lebenserfahrung ausreichenden Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht mehr aufkommen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., 2024, § 261 Rn. 2), fest:

3

Der Angeklagte nahm am ... gegen ... Uhr den gesunden Malteser-Pudel-Mischling ... der Hundehalterin und Zeugin ... mit deren Einverständnis an sich, um diesen - vermeintlich - beim Tierarzt einschläfern zu lassen. Die Zeugin und der Angeklagte befanden zu diesem Zeitpunkt in einer Beziehung, die Zeugin war von ihm schwanger. Da der Hund kleine Erziehungsdefizite aufwies, war der Hund im Haushalt der Zeugin ... nicht mehr gewollt. Der Angeklagte brachte den Hund entgegen der Absprache nicht zum Tierarzt, sondern in ein Waldstück hinter dem ... in ... Dort band er den lebenden Hund mit einer Kordel um den Hals an den Ast eines Baumes, wobei die Pfoten des Tieres den Waldboden nicht mehr berührten. Die Strangulation der Halsgefäße unterbrach die zerebrale Blutversorgung mit der Folge, dass der Hund Luftnot erlitt und erst nach frühestens einer Minute bewusstlos wurde. Der Hund starb an einem Herzstillstand.

4

Dem Angeklagten war bewusst, dass es keinen medizinisch vernünftigen Grund gab, den Hund zu töten. Er nahm in Kauf, dass die Strangulation zu Luftnot und Leiden des Hundes von nicht unerheblicher Dauer führen würde.

5

Der Angeklagte hat sich daher - wie erkannt - schuldig gemacht.

6

Innerhalb des gesetzlich vorgeschrieben Strafrahmens des § 17 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht, war nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu erkennen.

7

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1 StGB). Die dem Angeklagten im Rahmen der Bewährung auferlegte Geldauflage soll ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen führen (§ 56a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB). Die Unterstellung des Angeklagten unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe für die Dauer der dreijährigen Bewährungszeit dient der Unterstützung des Angeklagten, zukünftig keine Straftaten mehr zu begehen (§ 56c Abs. 1 StGB).

8

Die Entscheidung zum dreijährigen umfassenden Tierhalte- und -betreuungsverbot beruht auf § 20 Abs. 1 TierSchG.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

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