LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

§ 240 Abs 4 S 2 SGB 5, wonach als beitragspflichtige Einnahmen für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich …

Sozialrecht

Leitsatz

1. § 240 Abs 4 S 2 SGB 5, wonach als beitragspflichtige Einnahmen für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße gilt, ist verfassungsgemäß. Das gilt auch in dem Fall, in dem das tatsächliche monatliche Einkommen 1.050,-- DM und der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße 2.782,50 DM betragen.

2. Änderungen einer Beitragseinstufung durch Gesetz bedürfen keiner Festsetzung durch Verwaltungsakt mit der Folge, daß in diesen Fällen die §§ 45, 48 SGB X idR nicht anzuwenden sind.