EuG Zweite Kammer Urteil zitiert von 1

Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren

Bayerische Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG für Straßenbaustoffe gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BAM – Ältere nationale Bildmarke BAM – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Bayerische Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG für Straßenbaustoffe trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Koninklijke BAM Groep NV entstanden sind, einschließlich der notwendigen Aufwendungen Letzterer für das Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. August 2009 (Sache R 1005/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bayerischen Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG für Straßenbaustoffe und der Koninklijke BAM Groep NV