Ansprüche aus § 64 GmbHG wegen Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit KI-Titel
§ 64 GmbHG · Zahlungsunfähigkeit · Geschäftsführerhaftung · Insolvenzverwalter · Verfügungen über Vermögen
Tenor
1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.000.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2021 zu zahlen.
2.Den Beklagten bleibt vorbehalten, nach der Zahlung des in Ziffer 1. genannten Verurteilungsbetrages an den Kläger ihre Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche durch die verbotswidrigen Zahlungen befriedigte Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX (AG Hannover, Az. XXX) erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte.
4.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5.Streitwert: 5.000.000 €
Tatbestand
Der Kläger macht, als Insolvenzverwalter der XXX (im Folg.: (Insolvenz-) Schuldnerin), Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. aufgrund von Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit geltend. Dabei stehen Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin in der Zeit vom 06.05. bis zur Antragstellung am 10.10.2016 im Raum. Mit der vorliegenden Teil-Klage verfolgt der Kläger Ansprüche aufgrund der Verfügungen vom 06.05. bis 26.05.2016.
Gegenstand des Unternehmens war die Fleischbe- und verarbeitung sowie der Handel mit Fleisch und dazugehörigen Nebenprodukten. Hinsichtlich der Historie der Entstehung der Schuldnerin und deren Umfirmierungen wird auf die Klageschrift verwiesen. Geschäftsführer der Schuldnerin waren zunächst die Beklagten zu 2. und 3. sowie Herr XXX. Anstelle Herrn XXX wurde zu Beginn des Jahres 2016 der Beklagte zu 1. als (weiterer) Geschäftsführer berufen, was am 23.03.2016 ins Handelsregister eingetragen wurde (Anlage K3). Zum 08.08.2016 wurde der Beklagte zu 3. als Geschäftsführer abberufen (Anlage K4).
Mit Beschluss des AG Hannover vom 30.12.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, die Eigenverwaltung angeordnet und der Kläger zum Sachwalter bestellt (Anlage K1, Anlagenband Kläger). Mit weiterem Beschluss des AG Hannover vom 15.03.2017 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K2).
Die Schuldnerin unterhielt Bankverbindungen mit der XXX, der XXX XXX-XXX, der XXX und der XXX. Wegen der Einzelheiten der Konten wird auf die Klageschrift Seite 5 (Bl. 5 d.A.) verwiesen. Über Kontokorrentlinien verfügte die Schuldnerin nicht.
Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Streitverkündeten, dem XXX, bestand ein Dienstleistungsvertrag.
Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 05.01.2016 wurden die hier verfolgten Ansprüche gegenüber den Beklagten geltend gemacht und mit Schreiben vom 12.02.2021 wurden sie vergeblich zur Zahlung bis zum 26.02.2021 aufgefordert (Anlagen K8, K9).
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Beklagten für die Zahlungsein- und -ausgänge in dem o.g. Zeitraum bis 26.05.2016 hafteten, weil die Insolvenzschuldnerin zum 06.05.2016 bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Die Beklagten hätten über das Vermögen der späteren Insolvenzschuldnerin in der Zeit vom 06.05. bis 26.05.2016 Verfügungen in Höhe der Klageforderung veranlasst bzw. zu verantworten. Zahlungsunfähigkeit iSd § 17 Abs. 2 S. 1 InsO habe ab dem 06.05.2016 vorgelegen, weil es der Schuldnerin nicht gelungen sei, in dem 3-Wochen-Zeitraum bis zum 27.05.2016 ihre zum Stichtag fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies lasse sich dem Liquiditätsstatus (Anlage K11 in Verbindung mit den zugehörigen L-Anlagen) entnehmen.
1) Zur Zahlungsunfähigkeit zum 06.05.2016:
a) Im Einzelnen (s. auch vor allem die Ausführungen im Schriftsatz vom 02.11.2023, Bl. 163 ff. d.A.):
Zum 06.05.2016 habe die Schuldnerin über freie Geldmittel von rund 38.000 € (Aktiva I) verfügt. Dem hätten fällige Zahlungsverpflichtungen von rund 2,7 Mio. € (Passiva I) gegenübergestanden. Die anfängliche Liquiditätslücke habe danach 99,18 % betragen.
Bis zum 27.05.2016 habe die Schuldnerin weitere freie Geldmittel von 10,5 Mio. € erlangt (Aktiva II), von denen aber die mit Drittrechten belasteten Vermögensgegenstände - was sich indirekt aus der Buchhaltung der Schuldnerin entnehmen lasse - abzuziehen seien. Die im Eigentum der Schuldnerin stehenden Betriebsgrundstücke seien nicht zu berücksichtigen, weil sie (insoweit unstreitig) wertausschöpfend mit Grundpfandrechten belastet gewesen seien. Auch die Betriebsausstattung sei nicht zu berücksichtigen, da diese nicht habe in Geld umgesetzt werden können. Danach ergebe sich eine Gesamtliquidität (Aktiva I + Aktiva II) in Höhe von 10.517.445,76 € (Anlagen K11, L 8 ff.).
Im gleichen Zeitraum seien weitere Verbindlichkeiten in Höhe von knapp 10 Mio. € fällig gewesen (Passiva II). Die Summe der fälligen Zahlungsverpflichtungen bis zum 26.05.2016 (Passiva I + Passiva II) habe daher 12.547.021,20 € betragen.
Die Liquiditätslücke per 06.05.2016 sei daher bei 16,18 % gewesen.
Der Vortrag der Beklagten unter Verweis auf den von ihnen vorgelegten Finanzplan (Anlage B4) sei unerheblich. Darin enthalten seien nämlich die angeblichen Stundungen, die Geldtransit-Konten und die Aktivposition "Verrechnung Leasing Maschinen". Der Finanzstatus sei im Übrigen zu unsubstantiiert.
b) Anders als die Beklagten meinten, seien bei den freien liquiden Mitteln die mit Drittrechten belasteten und abgetretenen Forderungen abzuziehen. Dies habe die 3 Abwicklungskonten bei der XXX, der XXX und XXX XXX betroffen. Dies ergebe sich indirekt aus den Buchhaltungsunterlagen, nämlich den Summen- und Saldenlisten (SuSa). Die Existenz der Faktoren und der Forderungsabtretungen an diese ergebe sich aus den Buchungskonten Nr. XXx und XXX. Die Beklagten berücksichtigten bei ihren Aufstellungen diese Abwicklungskonten in den Aktiva I und II nicht. Allein aus dem Umstand, dass die SuSa der Schuldnerin für die genannten Abwicklungskonten (insoweit unstreitig) keinerlei Saldenendstände zum Tagesanfang und -ende ausweisen, ergebe sich, dass auf den Konten keine für die Schuldnerin frei verfügbaren Geldmittel vorhanden gewesen seien.
Bei den frei verfügbaren Mitteln seien im vorliegenden Fall weiterhin keine kurzfristig liquidierbaren Werte/Gegenstände hinzuzurechnen. Soweit die Beklagten hier auf Kraftfahrzeuge und hohe Lagerbestände sowie Kisten und Paletten verweisen, reiche das nicht aus. Es gehe nicht um die abstrakte Verwertungsmöglichkeit eines Gegenstandes/einer Forderung, sondern darum, ob der Schuldner damals auch gewillt und konkret in der Lage gewesen sei, diese Werte/Gegenstände binnen der Frist von 3 Wochen zu verwerten. Zu angeblichen Verwertungsbemühungen - oder zumindest der konkreten Möglichkeit hierzu - fehle es an Darlegungen der Beklagten. Zudem ließen die Beklagten unerwähnt, dass die von der Schuldnerin damals genutzten PKWs und LKWs ihres Fuhrparks nicht in ihrem Eigentum gestanden hätten. Auch der Vortrag zu Leergut (Kisten und Paletten) reiche nicht aus.
Die Argumentation der Beklagten hinsichtlich Forderungen, welche nicht ernsthaft eingefordert worden seien (Stundungen), verfange nicht. Allein aufgrund der entsprechenden Einbuchungen der jeweiligen Verbindlichkeiten in der Buchhaltung der Schuldnerin (in ihren die OPOS-Listen Kreditoren Anlagen L10 ff.) sei (auch sogar ohne Vorlage einer Rechnung, welche hier indes vorhanden waren) von einem ernsthaften Einfordern der Gläubiger auszugehen. Die Verbindlichkeiten seien in der Buchhaltung eingepflegt und als zum Stichtag fällig ausgewiesen. Die Beklagten müssten also - als damals verantwortliche Geschäftsführer - darlegen, dass diese Buchhaltungen unrichtig gewesen seien. Dem genügten die Darstellungen der Beklagten (in zeitlicher und inhaltlicher Sicht) nicht, sie bewegten sich vielmehr im Unklaren (wie beispielsweise bei der Darstellung, dass Vereinbarungen "bei Bedarf" getroffen, und dass Zahlungsziele "grundsätzlich variabel gehalten" worden seien). Das gelte namentlich auch unter Berücksichtigung der von den Beklagten mit der Anlage B6 bis B16 vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Gläubiger.
c) Das Vorbringen der Beklagten zu einer rückwirkenden Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer angeblichen Zahlungsfähigkeit zu den zeitlich späteren Stichtagen (ab 17.06.2016) reiche nicht aus - auch nicht unter Berücksichtigung des mit der Anlage B4 vorgelegten Finanzstatus/-plans und der Anlage B5. So enthalte die Anlage B5 lediglich Einzeldaten zu den Kreditoren, es fehlten jedoch gänzlich nachvollziehbare Angaben/Daten und Einzelnachweise zu den in den Aktiva I und Aktiva II benannten Zahlungseingängen, die die Beklagten in ihrem Status gemäß Anlage B4 lediglich summiert aufführten. Diese seien namentlich nicht Teil der Anlage B5 und daher mangels Vorlage nicht nachprüfbar. Dass die bislang wechselseitig vorgelegten Liquiditätsbilanzen übereinstimmend auf den Buchhaltungsdaten der Schuldnerin beruhten, reiche in diesem Zusammenhang nicht aus. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 31.03.2024 (Bl. 225 ff. d.A.) verwiesen
2) Zu den Zahlungen:
Seit dem 06.05.2016 bis zur Insolvenzantragstellung hätten die Beklagten (bzw. die Beklagten zu 1. und 2., da der Beklagte in dieser Zeit ausschied) in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer Zahlungen in einer Gesamthöhe von 40.581.708,95 € veranlasst - wegen der Einzelheiten der Zahlungen wird auf die Aufstellung in der Klageschrift Seite 9 ff. (Bl. 7 ff. d.A.) sowie die in Bezug genommenen Kontoauszüge (Anlage K7) verwiesen. Der Kläger stützt seine Klage auf die Zahlungen vom Konto der XXX-XXX-XXX XXX aus dem Zeitraum vom 06.05 bis 24.05.2016 mit den Nummern 1 bis 398 und aus der Nummer 399 mit einem Teilbetrag von 4.306,41 € (s. Seite 133 der Klagschrift, Bl. 69 d.A.).
Die Darlegungen der Beklagten zu Zahlungen, denen ein Gegenwert gegenübergestanden habe bzw. die privilegiert gewesen seien, reichten nicht aus.
3) Verschulden der Beklagten:
Das Verschulden der Beklagten werde vermutet. Zudem habe es Krisenzeichen gegeben. In den Monaten Januar bis Juni 2016 habe die Schuldnerin ausweislich ihrer Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) durchgehend negative vorläufige Ergebnisse erwirtschaftet.
Der Kläger bestreitet zudem ausdrücklich u.a., dass die Streitverkündete zur Überprüfung der Liquiditätslage beauftragt worden sei, dass es sich um fachlich geeignetes und qualifiziertes Personal gehandelt habe, und dass das Berechnungsmuster auf Plausibilität hin geprüft worden sei. Zudem passten die in der Anlage B3 aufgeführten Daten schon zeitlich nicht zu der hier in Rede stehende Problematik. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 02.11.2023 und auf den vom 31.03.2024 (Bl. 225 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1.die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 5.000.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2021 zu zahlen.
2.den Beklagten vorbehalten zu lassen, nach der Zahlung des in Ziffer 1. genannten Verurteilungsbetrages an den Kläger ihre Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche durch die verbotswidrigen Zahlungen befriedigte Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX XXX (AG Hannover, Az. XXX) erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht gegeben, die Insolvenzschuldnerin sei weder zum 06.05.2016 noch im Zeitraum danach bis zur Insolvenzantragstellung insolvenzreif gewesen; jedenfalls zu den Stichtagen 17.06., 15.07., 19.08. und 15.09.2016 sei Zahlungsfähigkeit gegeben gewesen, weshalb die - bestrittene - Zahlungsunfähigkeit am 06.05.2016 beseitigt gewesen sei. Zudem treffe die Beklagten kein Verschulden, weil sie ein entsprechendes Beraterunternehmen hinsichtlich der Prüfung der Zahlungs(un)fähigkeit beauftragt hätten.
Zu 1) Zahlungs(un)fähigkeit:
Hier auszugsweise zum Stichtag 06.05.2016:
Zu a)
Am 06.05.2016 habe die Schuldnerin über freie liquide Mittel von 22.200,44 € verfügt (Aktiva I). Denn es seien Warenbestände der Schuldnerin als liquidierbare Mittel zu berücksichtigen. Ausgereicht habe insofern aus der Ex-ante-Perspektive die Möglichkeit zur Liquidierung, nicht, ob eine Veräußerung tatsächlich stattgefunden habe. Hier seien insbesondere Frisch- und Tiefkühlware sowie E2-Kisten und H1Paletten als liquidierbare Mittel anzusetzen. Die Schuldnerin habe über "umfangreiche Bestände an Leergut, wie beispielsweise E2-Kisten und H1-Paletten, sowie Vorräte an Rohwaren in ihren Lagern" verfügt. Diese seien "werthaltig" und "kurzfristig liquidierbar" gewesen. Über den Bestand sowie die Ab- und Zugänge des Leerguts habe die Schuldnerin detaillierte Inventarlisten geführt (so die vom 30.06.2016, Anlage B19). Eine konkretere Bestimmung des zu den jeweiligen Stichtagen vorhandenen Bestands sowie der daraus liquidierbaren Vermögenswerte der Schuldnerin sei den Beklagten gegenwärtig nicht möglich, da ihnen die hierfür maßgeblichen Bestandslisten nicht vorliegen. Dem Kläger sei - sollte es darauf ankommen, wie aus Sicht der Beklagten nicht - vom Gericht aufzugeben, diese Listen vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 27.11.2023 Bezug genommen.
Den liquiden Mitteln hätten fällige Verbindlichkeiten in Höhe von knapp 2,9 Mio. € gegenübergestanden. Dabei seien vor allem nicht ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten im Gesamtbetrag von 990.454,71 € abzuziehen. Wegen der Einzelheiten der Beträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.07.2023, Seite 7 ff. (Bl. 138 ff. d.A.) verwiesen. Damit habe das Passiva I lediglich 1.584.960,13 € betragen.
Das Aktiva II habe bei rund 10,5 Mio. € gelegen und das Passiva II bei knapp 5 Mio. € (s. zu den Einzelheiten ebenso den oben genannten Schriftsatz).
Die Insolvenzschuldnerin habe nach alledem zum 06.05.2016 über einen Deckungsgrad von rund 165 % verfügt.
Zu b) nicht ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten:
Gegen die Insolvenzschuldnerin habe es Forderungen gegeben, die nicht ernsthaft eingefordert worden seien, nämlich von den Lebendviehlieferanten. Die Schuldnerin sei üblicherweise mehrmals wöchentlich von ihnen mit Ware beliefert worden. Es habe im Vorfeld zu den Lieferterminen üblicherweise Mengenabstimmungen mit der jeweils zuständigen Einkaufsabteilung der Schuldnerin und/oder dem Beklagten zu 1. gegeben. Die Abrechnung für die Lebendtiere sei erst nach Auslieferung vor Ort bei der Schuldnerin bzw. branchenüblich bei den jeweiligen Verarbeitungsbetrieben erfolgt. Nachdem das jeweilige Vieh gewogen und auf seine Qualität überprüft worden sei, seien Abrechnungen erstellt worden. Die sich aus den Abrechnungen ergebenden Verbindlichkeiten "seien auf Basis der mit den Lieferanten grundsätzlich vereinbarten Zahlungsziele sodann in der Buchhaltung der Schuldnerin eingebucht" worden. Aufgrund dieses Abrechnungsprocederes hätten die Schuldnerin und ihre Lieferanten stets in sehr engem Austausch gestanden und vertrauensvoll zusammengearbeitet. "Bei Bedarf" habe es individuelle Vereinbarungen von Zahlungszielen mit den Lieferanten gegeben. Aufgrund der langen und engen gemeinsamen Geschäftsbeziehungen habe sich "ein Großteil der Lieferanten auch mit einer (etwas) verspäteten Bezahlung der Verbindlichkeiten einverstanden" erklärt. Der Bearbeiter in der Einkaufsabteilung bei der Schuldnerin habe sich insofern "in dauerndem Austausch mit den Lieferanten befunden, welche die Schuldnerin auch bis zur Insolvenzantragstellung dauerhaft und ohne Einschränkungen weiter beliefert" hätten. Diese Gläubiger hätten demnach "ihre gesamten Forderungen dauerhaft faktisch gestundet". Wegen der Einzelheiten hierzu wird insbesondere auf den bereits oben genannten Schriftsatz, dort ab Seite 17 (Bl. 143 ff. d.A.), sowie die in Bezug genommenen schriftlichen Erklärungen der Gläubiger (Anlagen B 6 ff.) verwiesen.
c) rückwirkende Beseitigung der angeblichen Zahlungsunfähigkeit:
Nach der von der FRTG vorgenommenen Auswertung der Buchhaltung der Schuldnerin habe selbst ohne die Berücksichtigung von Stundungen an den darauffolgenden Stichtagen eine eindeutige Überdeckung bestanden. Dies ergebe sich aus der Anlage B4 und den Aufstellungen in der Anlage B5. Die Einzelaufstellungen der Anlage B5 seien der Buchhaltung der Schuldnerin entnommen worden und enthielten die vom Kläger geforderten Angaben zu Gläubigern, Forderungshöhe und Fälligkeit. Das einfache Bestreiten des Klägers sämtlicher in dem Liquiditätsstatus angesetzter Positionen reiche angesichts dessen nicht aus.
Zu 2. Zahlungen
Ein Großteil der von dem Kläger aufgeführten Zahlungen seien nicht haftungsrelevant, da es sich um masseneutrale bzw. privilegierte Zahlungen handele. Diese ließen sich der Anlage B18 entnehmen. Für einen "erheblichen Teil der von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen" sei ein "gleichwertiger Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen geflossen". Die Schuldnerin habe "vornehmlich" Zahlungen zum Einkauf von Lebendtieren vorgenommen. Diese schmälerten die Insolvenzmasse nicht. Zum Nachweis der jeweils konkret erbrachten Gegenwerte benötigten die Beklagten die den jeweiligen Zahlungen zugrundeliegenden Rechnungen und Lieferscheine, welcher der Kläger vorzulegen bzw. das Gericht ihm dies entsprechend aufzugeben habe.
Des Weiteren seien Zahlungen privilegiert gewesen, nämlich die Leistung von Löhnen und Gehältern im Gesamtbetrag von 113.403,02 € (für den Zeitraum 06.05. bis 24.05.2016). Das Urteil des BGH vom 04.07.2017 befasse sich mit der Thematik (so) nicht. Auch die Zahlungen an Berater seien privilegiert, hier in Höhe von 5.164 €. Hinzukommen aus ihrer Sicht Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes in Höhe von insgesamt 11.556,07 € (Spalte H der Anlage B18).
Nach Auffassung der Beklagten müssten sie hierzu im Übrigen vorerst nichts weiter darlegen, da der Kläger eine Zahlungsunfähigkeit bisher nicht hinreichend substantiiert nachgewiesen habe. Anderenfalls habe ein richterlicher Hinweis zu erfolgen.
Zu 3. Verschulden der Beklagten:
Die Streitverkündete habe die Schuldnerin in verschiedenen betriebswirtschaftlichen Fragestellungen beraten. Ihre Dienstleistungen hätten unter anderem zum Inhalt gehabt, ein Berechnungsmuster zur Zahlungsunfähigkeitsprüfung zu erstellen, auf dessen Basis die Schuldnerin regelmäßig ihre Liquidität überprüft habe. Im Schreiben vom 05.08.2016 (Anlage B3) bestätige die Streitverkündete ausdrücklich, dass die Schuldnerin zum 29.07.2016 über eine positive Liquidität verfügt habe.
Die Beklagten hätten also den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Dritten eingeholt. Im Übrigen hätten keine typischen Krisenanzeichen bei der Insolvenzschuldnerin vorgelegen. Damit habe für die Beklagten kein Anlass bestanden, die Beratungsleistungen, und insbesondere die von der Streitverkündeten bestätigte Zahlungsfähigkeit, in Zweifel zu ziehen. Zudem habe der dort zuständige Berater alle wesentlichen betriebswirtschaftlichen Zahlen der Schuldnerin gekannt und bei der Erstellung der Unternehmensplanungen mitgewirkt sowie an allen wesentlichen Besprechungen teilgenommen. Er sei über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin vollumfänglich informiert gewesen.
Hinsichtlich der Einzelheiten hierzu wird auch noch auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.11.2023, Seite 9 (Bl. 205 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige (Teil-) Klage ist begründet.
A.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen gesamtschuldnerischen Anspruch in Höhe von 5.000.000 € aus § 64 S. 1 GmbHG (in der vom 01.11.2008 bis 31.12.2020 geltenden Fassung), § 426 BGB nebst Zinsen. Den Beklagten ist es vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Masse ihre Gegenansprüche gegen den Kläger als Insolvenzverwalter der XXX, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, zu verfolgen.
I.
Die Schuldnerin war zum 06.05.2016 zahlungsunfähig iSd § 17 Abs. 2 S. 1 InsO und hat die Zahlungsunfähigkeit - unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten hierzu - später auch nicht beseitigt. Ob Letzteres die Haftung ausgeschlossen hätte, war danach nicht zu entscheiden.
1. Zahlungsunfähigkeit:
Von einer Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig auszugehen, wenn die innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 - II ZR 112/21 -, juris Rn 12 mwN).
a) Eine solche erhebliche Liquiditätslücke ab dem 06.05.2016 für einen Zeitraum von 3 Wochen - und damit die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Stichtag - hat der Kläger mit der Vorlage der Liquiditätsbilanz Anlage K11 und den dazugehörigen Anlagen L - sowie seine entsprechenden Erörterungen und Ausführungen hierzu - substantiiert dargetan. Die dahinterstehenden Daten hat der Kläger - unstreitig - den Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin entnommen; unbestritten sind ferner die Zahlen/Aufstellungen in diesem Statusbericht als solche.
Nach dem insoweit übersichtlichen und nachvollziehbaren Liquiditätsstatus zum Stichtag 06.05.2016 betrug die Aktiva I 37.539,41 € und die Aktiva II 10.495.245,32 €. Anders als die Beklagten meinen, sind die mit Drittrechten belasteten und abgetretenen Forderungen und Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, sie mindern die freien Mittel: Die im Eigentum der Schuldnerin stehenden Betriebsgrundstücke waren - insoweit unstreitig - wertausschöpfend mit Grundpfandrechten belastet. Die Ausstattung des Betriebes war ebenfalls auszuklammern, weil diese nicht kurzfristig verwertet werden konnte, ohne den Betrieb / dessen Aufrechterhaltung zu gefährden oder gar zu verhindern. Danach errechnet sich die von dem Kläger substantiiert dargelegte und anhand der vorgelegten Anlagen nachvollziehbare Gesamtliquidität (Aktiva I + Aktiva II) in Höhe von 10.517.445,76 € (Anlagen K11, L8 ff.).
Dem standen Verbindlichkeiten zum 06.05.2016 (Passiva I) in Höhe von 2.703.972,33 € und zum 27.05.2016 (Passiva II) von 9.843.048,87 € gegenüber. Die Summe der im 3-Wochen-Zeitraum fälligen und fällig gewordenen Zahlungspflichten (Passiva I + Passiva II) betrug demnach 12.547.021,20 €.
Danach ergibt sich eine Liquiditätslücke per 27.05.2016 von 16,18 %, also gut über 10 %.
b) Der von den Beklagten zu diesem Zweck mit ihrer Anlage B4 vorgelegte Finanzplan ist zur Feststellung der ausreichenden Liquidität nicht heranzuziehen, weil er nicht berücksichtigungsfähige Werte enthält. Anders als es die Beklagten sehen, sind die belasteten Rechte, Gegenstände und Forderungen (beim Aktiva I und II) herauszurechnen, weil sie dem Insolvenzschuldner tatsächlich nicht als freie Masse zur Verfügung standen. Der Kläger hat zu diesem Zweck die Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin ausgewertet und anhand der Handhabung der darauf zu- und abgehenden Beträge sowie den Angaben in den SuSa der Schuldnerin nachvollziehbar dargestellt, dass es sich bei den Konten mit den Endziffern XXX, XXX und XXX lediglich um Abwicklungskonten handelte bzw. die darauf befindlichen Guthaben an die Faktoren und Sicherungsgeber abgetreten oder verpfändet waren. Es wird daraus ersichtlich, dass eine vertragliche Verpflichtung der Schuldnerin zur täglichen Weiterleitung der auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge bestand. Das dagegen vorgebrachte einfache Bestreiten der Beklagten reichte angesichts dessen nicht aus. Sie waren vielmehr als damalige Geschäftsführer und damit Wissensträger zumutbar gehalten, ihr Bestreiten nähergehend zu begründen. Gerade auf die von dem Kläger hierzu noch konkret vorgebrachte Darstellungen in seinem Schriftsatz vom 02.11.2023, hätten die Beklagten substantiiert zu erwidern gehabt. Das betrifft namentlich den Umstand, dass auf diesen 3 Konten die Angabe eines zum Stichtag verfügbaren Saldos, anders als bei den übrigen Konten, gänzlich fehlt und die Konten die Bezeichnungen "Abgetretene Forderungen XXX XXX" und "XXX XXX XXX XXX" führten. Hinzu kommt schließlich, dass die Beklagten und die genannten Abwicklungskonten in ihren Aktiva I und II ebenso und selbst nicht aufführten.
Auch die von den Beklagten angeführten weiteren - kurzfristig verwertbaren - Vermögenswerte können bei den frei verfügbaren Mitteln nicht berücksichtigt werden. Hierzu gilt Folgendes: Die Prognose über die kurzfristige Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen unterliegt strengen Maßstäben. Keineswegs kann dem hierbei verantwortlichen Geschäftsführer die Fortsetzung des Unternehmens auf Basis bloßer "Hoffnungswerte" gestattet werden. Sowohl für die Möglichkeit der Verwertung als auch für einen erzielbaren Erlös müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte, z.B. Kaufangebote, vorliegen (vgl. BeckOK GmbHG, Ziemons/Jaeger/Pöschke, 58. Aufl. Stand: 01.09.2022, § 64 Rn. 25 mwN).
Dies zugrunde gelegt bleibt das Vorbringen der Beklagten ohne zureichende Substanz. Zwar ist ihnen insoweit zuzustimmen, dass Gegenstände und Forderungen nicht tatsächlich verwertet werden müssen, um als freie liquide Mittel gewertet werden zu können. Es hätte aber zumindest die konkrete Möglichkeit bestehen müssen, was sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen lässt - diese Darlegungen sind sie insbesondere auch auf den entsprechenden Vorhalt des Klägers in seinen Schriftsätzen und den (auch) dahingehenden Erörterungen zwischen den Parteien und dem Gericht im Verhandlungstermin schuldig geblieben. Es reicht namentlich nicht aus, auf vorhandene Kraftfahrzeuge und hohe Lagerbestände sowie auf Kisten und Paletten sowie weiteres Leergut zu verweisen. Hinsichtlich der PKWs und LKWs haben die Beklagten nicht konkret aufgeführt, um welche Fahrzeuge es sich dabei genau handelt, auf welche Art und Weise und zu welchem Preis diese hätten verwertet werden können, und auch nicht, dass es sich dabei nicht um für den Betrieb / dessen Aufrechterhaltung benötigte Fahrzeuge gehandelt habe. Damit bleibt es im Unklaren, dass überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe der Schuldnerin aufgrund dessen liquide Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Gleiches gilt für die von den Beklagten - lediglich unkonkret - angeführte Lagerware, Paletten, Kisten und weitere Leergutbestände. Auch insoweit mussten die Beklagten zwar keine konkreten Kaufangebote darlegen, jedoch zumindest ausführen, dass die Möglichkeiten zu deren Verwertung bestanden habe und sie gewillt gewesen seien, diese Werte zu veräußern. Hinzu kommt vor allem auch noch, dass sie schon nicht konkret darlegen, was an Lager- und Warenbeständen konkret vorhanden war, und was es mit den Kisten, Paletten und Leergut auf sich hatte. Allein die Schilderung, es seien "umfangreiche Bestände" und "Vorräte an Rohwaren in ihren Lägern" vorhanden gewesen, reichte (ersichtlich) nicht aus. Gleichermaßen erschließt sich nicht, was unter "werthaltig", "kurzfristig liquidierbar" und "ein Verkauf ...wäre ohne Weiteres kurzfristig möglich gewesen" (s. Schriftsatz der Beklagten vom 31.01.2024, Seite 9, Bl. 220 ff. d.A.) in diesem Zusammenhang konkret zu verstehen ist. Das gilt auch für die Darstellung, dass über den Bestand sowie die Ab- und Zugänge des Leerguts eine detaillierte Inventarliste geführt worden sei und diese am 30.06.2016 einen Lagerbestand von rund 858.000 € ausgewiesen habe (zumal dieser Stichtag hier nicht den in Rede stehenden Zeitraum im Mai 2016 betrifft). Soweit sich die Beklagten dabei noch darauf berufen, detailliertere Angaben nicht machen zu können, weil ihnen die entsprechenden Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden hätten, entlastet sie das nicht. Darlegungsnot führt nicht zur Beseitigung der Darlegungslast. Vielmehr hätten sie den Kläger insoweit um Herausgabe der konkreten Unterlagen auffordern können und müssen. Dass sie dies - erfolglos - getan hätten, tragen sie schon nicht vor, weshalb auch (schon / jedenfalls) kein Anlass bestand, auf diese Ausführungen der Beklagten von Seiten des Gerichts tätig zu werden, und dem Kläger die Herausgabe der Unterlagen aufzugeben.
Ohne Erfolg bleibt ferner die Ansicht der Beklagten, es seien nicht-fällige Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten der Schuldnerin aufgrund deren Stundungen herauszurechnen; eine Beweisaufnahme war mangels diesbezüglichen hinreichend konkreten Vorbringens nicht veranlasst, sie hätte vielmehr eine Ausforschung dargestellt. Zunächst reichten die Darlegungen des Klägers zu den fälligen Verbindlichkeiten (Passiva I und Passiva II) aus; er hat die dafür zugrunde gelegten Daten (unstreitig) den Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin entnommen. Die dagegen vorgebrachte Behauptung der Beklagten, die Lebendlieferanten hätten ihre Forderungen gestundet, genügte nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine Stundungsvereinbarung. Hierzu gilt Folgendes, vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2017 - II ZR 88/16 -, juris Rn. 16 mwN:
Zwar setzt Fälligkeit einer Forderung im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO über die Fälligkeit nach § 271 BGB eine Gläubigerhandlung voraus, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (sog. "ernsthaftes Einfordern"). Die Übersendung einer Rechnung ist hierfür ausreichend, aber nicht erforderlich. Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind. Also ist bereits aufgrund der entsprechenden Einbuchung der jeweiligen Verbindlichkeit in der Buchhaltung der Schuldnerin (auch ohne Vorlage einer Rechnung) von einem ernsthaften Einfordern der Gläubiger auszugehen. Die (auch hier) vom Kläger behaupteten Verbindlichkeiten sind in der Buchhaltung der Schuldnerin eingepflegt und als (spätestens) zum Stichtag fällig ausgewiesen. Im Verhältnis zu dem für die ordnungsgemäße Rechnungslegung zuständigen Geschäftsführer kann die Gesellschaft - und damit hier auch der Kläger - davon ausgehen, dass der Geschäftsführer die Bücher so geführt hat oder durch Angestellte hat führen lassen, dass sie ein richtiges und vollständiges Bild von allen Geschäftsvorfällen vermitteln, die im Betrieb angefallen sind. Stützt sich die Gesellschaft im Prozess gegen ihren Geschäftsführer auf vorhandene Buchungen und Buchungsunterlagen, obliegt es daher dem Geschäftsführer, eine etwaige Unrichtigkeit der Buchhaltung darzulegen und zu beweisen.
Für ein Einverständnis des Gläubigers damit, dass seine Forderung zunächst nicht bedient werden soll, bestehen hohe Voraussetzungen. Aus der Unterlassung der weiteren Geltendmachung des Anspruchs muss sich eindeutig der Schluss auf seine Zustimmung zur vorerst nicht erfolgenden Erfüllung ergeben (BeckOK GmbHG, aaO, § 64 Rn. 24 mwN).
Gemessen daran ergibt sich aus den Darlegungen der Beklagten und den von ihnen im vorliegenden Fall zu eben diesem Zweck vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Lieferanten (Anlagen B6 ff.) nicht, dass die Forderungen nicht ernsthaft eingefordert wurden. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst - wie im dem BGH zugrundeliegenden Fall -, dass die Verbindlichkeiten in der Buchhaltung der Schuldnerin (in ihren die OPOS-Listen Kreditoren Anlagen L10 ff.) eingebucht waren. Also hätten die Beklagten darlegen müssen, dass diese Einbuchungen unrichtig waren und auch, wann denn anderenfalls die Fälligkeit der Forderungen der Lieferanten gegeben sein sollte. Zu irgendeinem (Stich-) Tag hätten die Forderungen doch jedenfalls fällig gestellt werden müssen - anderenfalls hätte es (auch hierzu) nähergehenden und konkreteren Vortrags der Beklagten bedurft. Diese haben sich indes im Wesentlichen darauf berufen, dass die Lieferanten "nicht unbedingt Wert darauf gelegt" hätten, dass die Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu dem in den Rechnungen ausgewiesenen Daten beglichen wurden. Wann aber diese Daten gewesen seien und wann die Begleichung der Rechnung ansonsten habe stattfinden sollen nach den Verabredungen der Schuldnerin mit ihren Gläubigern, tragen die Beklagten nicht vor. Aus den von ihr hierzu in Bezug genommen Erklärungen der Lieferanten Anlage B6 ff. ergeben sich diese Eckpunkte ebenso wenig. Es bleibt völlig unklar, welche Zahlungsziele mündlich abgesprochen gewesen seien und was damit gemeint ist, wenn es dort heißt, dass dieses Zahlungsziel aber "grundsätzlich variabel gehalten" und "nach Rücksprache gegebenenfalls neu festgelegt" worden sei. Gleiches gilt auch für die Bestätigung der XXX (Anlage B7), wo es hierzu noch weitergehend heißt, dass versucht worden sei, "die Außenstände auf gleichem Niveau in Waage zu halten". Dass in den Bestätigungen selbst davon die Rede ist, dass die Forderungen "im Ergebnis nicht ernsthaft eingefordert" worden seien, bedeutet nicht gleichzeitig, dass die von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Voraussetzungen auch erfüllt waren; vielmehr handelt es sich dabei offensichtlich nur um eine juristisch-laienhafte Einschätzung des jeweiligen Unterzeichners der Bestätigung. Hinzukommt, dass die schriftlichen Erklärungen keinen Hinweis auf den in Bezug genommenen Zeitraum enthalten. Jedenfalls passen diese Vereinbarungen nicht zu den Daten in der Buchhaltung der Schuldnerin selbst (zu der dort ausgewiesenen Fälligkeit) - und eben diesen Widerspruch haben auch die Beklagten nicht zu erklären vermocht.
c) Die Kammer folgt des Weiteren der Darstellung der Beklagten nicht, dass zu den zeitlich späteren Stichtagen ab dem 17.06.2016 die Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt gewesen sei. Die Anlage B4 ist dabei lediglich eine Aufstellung mit blanken Zahlen - aus ihr lässt sich nicht entnehmen, woher die dort aufgeführten Zahlen und Daten stammen. Die weiterhin zu diesem Zweck vorgelegte Anlage B5 weist lediglich Einzeldaten zu den Kreditoren aus, es fehlen aber nachvollziehbare Angaben und Daten sowie Einzelnachweise zu den in den Aktiva I und Aktiva II benannten Zahlungseingängen. Diese werden in dem von den Beklagten vorgelegten Status gemäß Anlage B4 lediglich summiert aufgeführt. Hinzu kommen Ungereimtheiten und Unklarheiten in dem Finanzstatus der Anlage B4, welche die Beklagten auch nach dem entsprechenden Vorhalt des Klägers und den Erörterungen mit dem Kläger und dem Gericht im Verhandlungstermin nicht aufzuklären vermochten. Zum einen enthält die Anlage B4 sowohl die unbeachtlich zu bleibenden Stundungen wie auch die Konten welche lediglich als Umbuchungskonten dienten, so u.a. auch die Position "Verrechnung Leasing Maschinen".
2. Zahlungen
Grundsätzlich zählt jeder einzelne Vermögensabfluss (BGH ZInsO 2003, 468). Diese Beträge hat der Kläger vorliegend detailliert dargestellt; insgesamt handelt es sich um Beträge von 40.581.708,95 €, welche der Kläger für den hier relevanten Zeitraum vom 06.05. bis 27.05.2016 noch detaillierter aufgestellt / erklärt hat.
Zwar können unmittelbare Gegenleistungen - wie es die Beklagten hier behaupten - eine Zahlung iSd § 64 S. 1 GmbHG ausschließen, ob auf § 64 S. 2 GmbHG gestützt oder im Rahmen der Frage eines "Aktivtauschs". Dazu fehlt es aber vorliegend an konkretem Vortrag der Beklagten. Weder ihre Darlegung, dass ein Großteil der von dem Kläger aufgeführten Zahlungen nicht haftungsrelevant sei, da es sich um masseneutrale bzw. privilegierte Zahlungen handele noch, dass für einen "erheblichen Teil der von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen" ein "gleichwertiger Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen geflossen" sei, zeigt genau auf, welche Gegenleistung für welche Leistung der Schuldnerin erlangt wurde. Auch die hierzu vorgelegte Anlage B18 vermag hierzu kein Licht ins Dunkel bringen, denn auch dort sind die Beträge jeweils nur in die Spalte "gleichwertiger Gegenwert" eingefügt worden, ohne dass erkennbar wird, wer, was und wann lieferte und wer, was im Gegenzug erhielt. Die Angaben der Beklagten verhalten sich im Wesentlichen in der Wiedergabe von Rechtsprechungs- und Literaturstellen und -zitaten, bleiben hinsichtlich der konkreten Situation der Insolvenzschuldnerin jedoch nur im Abstrakten.
Die Beklagten können sich weiterhin nicht damit entlasten, angenommen zu haben, es sei keine Zahlungsunfähigkeit zum 06.05.2016 gegeben gewesen, weshalb sie hierzu nicht weiter vorzutragen gehabt hätten, und/oder das Gericht habe sie noch - gesondert - darauf hinweisen müssen, dass ihr Vortrag zu den angeblich nicht masseschmälernden und/oder privilegierten Zahlungen unzureichend sei. Angesichts des hierzu konkret gehaltenen Vortrags des Klägers (und auch den Erörterungen im Verhandlungstermin zur Frage der Zahlungsunfähigkeit) waren die Beklagte gehalten, sämtlichen Vortrag sogleich zu bringen, ohne auf ausdrückliche Anordnungen oder Hinweise des Gerichts zu warten. Es lag im Übrigen auf der Hand, dass weder der Kläger noch die Kammer mit den "blanken" Zahlen der Anlage B18 etwas werden anfangen können. Und soweit die Beklagten noch meinen, mangels detaillierter Unterlagen nicht vortragen zu können und daher auch nicht zu müssen, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Darlegungsnot entlastet (zumindest grundsätzlich) nicht).
Ferner waren die von den Beklagten angeführten Zahlungen für Löhne und Gehälter nicht privilegiert. Zwar sind nach § 64 S. 2 GmbHG a.F. Leistungen zulässig, die Nachteile von der Masse abwenden (BGH, Urteil vom 08.01.2001, II ZR 88/99, juris Rn. 22). Dies kommt insbesondere im Hinblick auf Leistungen zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs (Löhne, Stromkosten u.ä.) in Betracht. Voraussetzung hierfür ist indes, dass ohne die Zahlung der Betrieb sofort eingestellt werden müsste und damit eine ernsthafte Chance auf Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2021, I-12 U 23/21, juris Rn. 41 mwN) - dies ist vorliegend mangels dahingehender Darlegungen der Beklagten nicht feststellbar.
Gleiches gilt für die von den Beklagten genannten Zahlungen an Berater - wobei hier zudem völlig unklar geblieben ist, an wen und wofür genau diese Zahlungen geleistet worden seien. Und ebenso verhält es sich mit den "Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes" in Höhe von insgesamt 11.556,07 € (Spalte H der Anlage B18), welche die Beklagte ebenso schlicht behaupten, ohne diese näher darzulegen. Im Ergebnis ändert sich daran auch nichts bei Berücksichtigung des Umstandes, dass Geschäftsführer geradezu die Pflicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes haben, um Sanierungsversuche und Chancen für eine Veräußerung nicht zu schmälern. Denn das setzt - gerade - die Aufrechterhaltung des Zahlungs-, Kredit- und Leistungsverkehrs voraus. Nach Eintritt der Insolvenz hat der Geschäftsführer also je nach Lage der GmbH eher statisch massebewahrend in Richtung auf die alsbaldige Insolvenz oder (bei begründeter Sanierungsaussicht) eher beweglich mit dem Ziel der Unternehmenssanierung bzw. -veräußerung zu handeln. Maßstab dieser Verhaltenspflicht ist der ordentliche Geschäftsleiter in der Unternehmenskrise; hatte sich der Geschäftsführer zuvor am Zweck der GmbH auszurichten, so haben jetzt die Interessen der Gläubiger am Erhalt des Gesellschaftsvermögens (und das öffentliche Interesse am Bestand überlebensfähiger Betriebe) Vorrang. Deshalb sind Zahlungen privilegiert, durch welche größere Nachteile für die Masse abgewendet werden oder die etwa auch vom - pflichtgemäß handelnden - (vorläufigen) Insolvenzverwalter geleistet würden. In diesem Rahmen ist der Geschäftsführer nicht zur Gleichbehandlung der Gläubiger verpflichtet. Das wäre mit der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes gar nicht zu verwirklichen (Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbH-Gesetz Kommentar, 19. Aufl. 2016, § 64, Rn. 31 ff.).
3. Verschulden
Das Verschulden der Beklagte wird vermutet. Die Darlegungs- und Beweislast für schuldloses Handeln trägt der Geschäftsführer - er muss, wenn der objektive Tatbestand des § 64 S. 1 GmbHG feststeht, den Exkulpationsbeweis antreten (vgl. auch BGH Urteil vom 18.10.2010, II ZR 151/09, GmbHR 2011, 25), was die Beklagten im gegebenen Fall nicht getan haben, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert. Bei ihrer Darstellung, die Streitverkündete habe ein Muster zur Berechnung der Zahlungs(un)fähgkeit erstellt, bleibt unklar, mit welchen Daten und Zahlen die Berechnungen nachher "gefüttert" wurden. Auch das Muster selbst erläutern die Beklagten nicht und legen schon das Modell nicht vor, so dass nicht festgestellt werden kann, ob diese Berechnungsweise richtig oder zumindest geeignet war, die Liquidität der Schuldnerin zu prüfen. Zudem legen sie nicht dar, die Berechnungen der Berater zumindest auf deren Plausibilität überprüft zu haben. Zu weiteren Darlegungen waren die Beklagten auch insoweit angesichts des konkreten Vorbringens des Klägers zu dieser Thematik gehalten. Auf die entsprechenden Vorhalte des Klägers (s. z.B. dessen Schriftsatz vom 02.11.2023) haben die Beklagten indes keine weiteren inhaltlichen Ausführungen gemacht, sondern sich letztlich - erneut - darauf berufen, angesichts der Beauftragung der Streitverkündeten entlastet zu sein. Soweit sie lediglich angeführt haben, der Bearbeiter bei der Streitverkündeten habe sämtlichen Daten der Schuldnerin zur Verfügung gestellt bekommen und sei bei sämtlichen "maßgeblichen" Besprechungen dabei gewesen, kann nicht gegriffen werden, was damit konkret gemeint ist. Vor allem lässt sich aber auch anhand dessen nicht feststellen, welchen genauen Auftrag die Streitverkündete überhaupt hatte (der Dienstvertrag wird nicht vorgelegt), welche genauen Daten ihr zur Verfügung gestellt wurden, welches genaue Ergebnis ihre Liquiditätsüberprüfungen jeweils hatte (auch die jeweiligen Auswertungen der Berater legen die Beklagten nicht vor) etc. Jedenfalls steht bei alledem im Raum, dass die Beklagten dem Beraterkollegium die Daten zur Verfügung gestellt haben, von denen sie auch hier im Prozess meinen, dass diese als Grundlage für den Liquiditätsstatus herangezogen werden müssten (siehe oben etwa "gekürzte" Verbindlichkeiten hinsichtlich vermeintlicher Stundungsabreden etc.).
Hinzukommt, dass die in der Anlage B3 aufgeführten Daten auch zeitlich nicht zu der hier in Rede stehende Problematik passen.
Hinzukommt, dass es - entgegen den Behauptungen der Beklagten - Krisenzeichen gab. Denn von Januar bis Juni 2016 erwirtschaftete die Schuldnerin ausweislich ihrer Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) durchgehend negative vorläufige Ergebnisse. Dem dahingehenden Vorbringen des Klägers sind die Beklagte nicht entgegen getreten, jedenfalls nicht mit zureichender Substanz (siehe oben).
II.
Der Zinsanspruch des Klägers als Insolvenzverwalter der Schuldnerin beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.
III.
Der ausgesprochene Vorbehalt zugunsten der Beklagten hat seinen Grund in Folgendem:
Der Zweck der Regelung des § 64 Abs. 2 GmbHG wird nur erfüllt, wenn das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht. Daher kann der Geschäftsführer, der dem Verbot des § 64 GmbHG zuwider masseverkürzende Leistungen erbracht hat, nicht auf andere Möglichkeiten der Rückführung der ausgezahlten Beträge verweisen oder den Erstattungsanspruch im Voraus um den zu diesem Zeitpunkt regelmäßig nicht feststellbaren Betrag kürzen, den der durch die verbotene Zahlung begünstigte Gläubiger erhalten hätte. Allerdings ist ihm im Urteil vorzubehalten, nach Erstattung an die Masse seine Rechte gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen, damit es nicht zu einer Bereicherung der Masse kommt (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2001, II ZR 88/99, juris, Rn. 31 mwN); dabei deckt sich der ihm zustehende Anspruch nach Rang und Höhe mit dem Betrag, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte.
B.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihren Grund in §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO.