VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Gegen die Gültigkeit des § 15 Abs. 1 WaffG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (st. Rspr.).

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Gegen die Gültigkeit des § 15 Abs. 1 WaffG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (st. Rspr.).

2. Ein Bedürfnis für den Besitz einer Waffe ist dann nachgewiesen, wenn eine besondere Gefahrenlage festgestellt wird, die es gerechtfertigt erscheinen läßt, den Waffenbesitz zu Lasten der dadurch gefährdeten Allgemeinheit auszudehnen (st. Rspr).