Gegen die Gültigkeit des § 15 Abs. 1 WaffG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (st. Rspr.).
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Gegen die Gültigkeit des § 15 Abs. 1 WaffG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (st. Rspr.).
2. Ein Bedürfnis für den Besitz einer Waffe ist dann nachgewiesen, wenn eine besondere Gefahrenlage festgestellt wird, die es gerechtfertigt erscheinen läßt, den Waffenbesitz zu Lasten der dadurch gefährdeten Allgemeinheit auszudehnen (st. Rspr).