EuGH Siebte Kammer Urteil

Richtlinie 96/82/EG – Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 96/82/EG – Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – Art. 11 Abs. 1 Buchst. c – Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der Betriebe – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne erstellt werden.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG geänderten Fassung – Keine Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der Betriebe