OLG Hamm – 11 U 41/15
Zivilrecht
Tenor
Beide Parteien haben das eingelegte Rechtsmittel der Berufung verloren, nachdem sie jeweils ihre Berufung gegen das am 18.02.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (I-4 O 344/14) zurückgenommen haben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 5 % die Klägerin und zu 95 % der Beklagte.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 6.236,07 € festgesetzt. Davon entfallen 332,20 € auf die Berufung der Klägerin und 5.903,87 € auf die Berufung des Beklagten.