Einbürgerung von somalischen Flüchtlingen mit langjährigem Aufenthalt KI-Titel
Einbürgerung · Aufenthaltsgesetz · Flüchtlingseigenschaft · Niederlassungserlaubnis · Staatsangehörigkeit
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Ladratsamts … vom 21.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2023 verpflichtet, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Der im Jahr 1977 geborene Kläger zu 1) und die im Jahr 1979 geborene Klägerin zu 2) sind eigenen Angaben zur Folge somalische Staatsangehörige.
Ausweislich einer im Einbürgerungsverfahren vorgelegten Heiratsurkunde haben die Kläger am 10.02.1997 in Y., Somalia, geheiratet. Aus der Ehe sind insgesamt neun Kinder hervorgegangen, wobei sechs in den Jahren 1998 (Tochter), 2000 (Sohn), 2002 (Sohn), 2003 (Tochter), 2008 (Sohn) und 2009 (Tochter) in Somalia geboren wurden. Im Jahr 2011 wurde ein weiterer Sohn in M. geboren. Ein im Jahr 2020 in M. geborener Sohn, sowie eine im Jahr 2022 ebenfalls in M. geborene Tochter der Kläger haben seit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit inne.
Die Kläger halten sich seit dem 20.07.2010 im Bundesgebiet auf, wo sie am 10.08.2010 einen Asylantrag stellten. Mit Bescheid vom 19.04.2011 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen den Klägern sowie den in Somalia geborenen Kindern die Flüchtlingseigenschaft zu.
Am 02.05.2011 wurde den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt. Zugleich erhielten sie Reiseausweise für Flüchtlinge, in welchen unter anderem vermerkt war, dass die Personaldaten auf den eigenen Angaben beruhten und welche fortan in dieser Form in ihrer Gültigkeit verlängert wurden. Seit dem 29.04.2014 sind die Kläger jeweils im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Auch in diesen Aufenthaltstiteln war zunächst vermerkt, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen. Im März 2019 hat die untere Ausländerbehörde die entsprechenden Vermerke im Reiseausweis und dem Aufenthaltstitel des Klägers zu 1) nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Stuttgart entfernt, nachdem dieser eine von der somalischen Botschaft Berlin ausgestellte Geburtsurkunde vom 13.06.2018 vorgelegt hat, deren Authentizität die Botschaft auf Rückfrage per E-Mail bestätigte. Entsprechend wurde im Februar 2020 bei der Klägerin zu 2) verfahren, nachdem diese eine von der somalischen Botschaft Berlin ausgestellte Geburtsurkunde vom 15.08.2019 vorgelegt hat.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 12.12.2012 verurteilte das Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd die Kläger wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung jeweils zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
Der Kläger zu 1) war ab dem Jahr 2014 mit diversen Unterbrechungen als Produktionshelfer bei verschiedenen Firmen angestellt. Ab dem 28.09.2020 war er als Lagerarbeiter bei einer Zeitarbeitsfirma in S. und ab dem 01.09.2021 als Mitarbeiter in der Logistik in einem Unternehmen in M. beschäftigt. Seit dem 01.03.2023 arbeitet der Kläger in Vollzeit im Bereich Logistik in einem metallverarbeitenden Betrieb in S. Die Klägerin zu 2) war im Bundesgebiet nach eigenen Angaben nie sozialversicherungspflichtig beschäftigt und ging auch sonst keiner Erwerbstätigkeit nach.
Mit Antrag vom 21.06.2021, bei dem Landratsamt … am 24.06.2021 eingegangen, beantragten die Kläger für sich und ihre in den Jahren 2003, 2008, 2009 und 2011 geborenen Kinder die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Im Rahmen der Antragstellung legte der Kläger zu 1) erneut die am 13.06.2018 von der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in Berlin ausgestellte Geburtsurkunde vor. Hieraus geht hervor, dass er am 30.03.1977 in D., Somalia, geboren sei. Die Namen der Eltern sind als K. H. C. (Mutter) und A. O. (Vater) angegeben.
Die Klägerin zu 2) legte bei der Antragstellung erneut die am 15.08.2019 von der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in Berlin ausgestellte Geburtsurkunde vor, wonach sie am 01.01.1979 in Y., Somalia, geboren sei. Die Namen der Eltern sind als N. C. M. (Mutter) und A. S. (Vater) angegeben.
Zudem legten die Kläger eine Eheurkunde, ausgestellt von „Staat Somalia, Justizministerium, Religiöse Angelegenheit, Bezirksgericht“ in somalischer und arabischer Sprache mit englischer und deutscher Übersetzung vor.
Im Rahmen des Antragsverfahrens legen die Kläger darüber hinaus jeweils Nachweise über die Absolvierung des Tests „Leben in Deutschland“ und das Bestehen von deutschen Sprachkenntnissen der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vor und unterzeichneten das Formular zum Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes sowie die Erklärung, dass sie derzeit keine extremistischen Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in der Vergangenheit verfolgt oder unterstützt haben.
Mit Schreiben vom 24.11.2021 forderte das Landratsamt … die Kläger unter anderem dazu auf, Dokumente vorzulegen, die ihre Identität zweifelsfrei belegten, etwa einen somalischen Reisepass, Urkunden, Zeugnisse, Führerscheine, Geburtsregisterauszüge etc. aus Somalia. Die vorgelegten Geburtsurkunden seien von der somalischen Botschaft in Berlin auf Wunsch der Kläger und nach deren Angaben ausgestellt. Vor dem Hintergrund der seit 1991 in Somalia herrschenden Bürgerkriegssituation und dem nicht funktionierenden Urkundenwesen dieses Landes, seien vielfach gefälschte Unterlagen im Umlauf. Die Kläger hätten die Echtheit der Dokumente nachzuweisen.
Nachdem die Kläger hierauf nicht reagierten, hörte das Landratsamt die Kläger mit Schreiben vom 15.02.2022 zur beabsichtigten Ablehnung der Einbürgerungsanträge an.
Hierauf legten die Kläger am vom 19.05.2022 jeweils ein Zertifikat des „Local Government of Mogadishu, Anagraph Department, Birth Certificat, the Mayor“ vom 20.10.2005 in somalischer Sprache vor. Ausweislich der englischen Übersetzung bescheinigt dies für den Kläger zu 1) das oben genannte Geburtsdatum sowie seinen Geburtsort sowie den Namen der Mutter. Weiter ist dem Dokument zu entnehmen, dass der Kläger verheiratet sei und als Händler tätig sei. Für die Klägerin zu 2) werden ebenso die bereits genannten Daten bescheinigt. Sie sei verheiratete Hausfrau.
Ausweislich eines Aktenvermerks des Landratsamts vom 19.05.2022 konnten die Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache keine Zeugen zur Bestätigung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit benennen.
Mit Bescheid vom 21.06.2022, den Klägern am 24.06.2022 zugestellt, lehnte das Landratsamt … die Einbürgerungsanträge der Kläger ab (Ziffer 1) und setzte eine Gebühr in Höhe von 382,50 EUR fest (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Zweifel an der Identität der Kläger bestehen würden, so dass eine Einbürgerung nicht möglich sei. Auch anerkannte Flüchtlinge hätten ihre Identität zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Reisepasses bzw. eines anderen Identitätsdokuments zu erbringen. Dies gelte auch für Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen. Somalische Pässe und Passersatzpapiere seien für die Einreise und den anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet nicht anerkennungsfähig. Personenstandsurkunden der Republik Somalia, welche nach dem 31.01.1991 ausgestellt oder verlängert worden seien, würden von deutschen Behörden grundsätzlich nicht anerkannt. Grund hierfür sei der Bürgerkrieg Somalia. Somalia stehe auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International. Die Kläger hätten es schwer ihre Identität nachzuweisen, weil keine Möglichkeit besteht, über amtliche Register verlässliche Auskünfte zu erhalten. In Somalia sei es einfach, echte Dokumente (fast jeden) Inhalts zu besorgen. Das gelte auch für unrichtige Reisepässe. Dokumente und Bestätigungen der somalischen Botschaft würden in der Regel nur auf Grundlage der Angaben der Antragsteller ausgestellt, so dass sie für die Klärung der Identität im Einbürgerungsbewerbern nicht anerkannt würden. Ein förmliches Überprüfungsverfahren für somalische Urkunden bestehe nicht. Die Handlungsempfehlung zur Klärung der Identität sehe in diesen Fällen vor, dass auch andere Beweismittel nach § 26 Abs. 1 LVwVfG in Betracht kämen, wie etwa nichtamtliche Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu Ihrer Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen (Vernehmung von Personen, die mit Ihnen als Einbürgerungsbewerber verwandt sind beziehungsweise von klein auf kennen und deren Identität geklärt ist). Die Kläger hätten keine entsprechenden Nachweise vorgelegt und keine Zeugen benannt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 20.07.2022 vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigt Widerspruch. Die Identität der Kläger sei ausreichend nachgewiesen. Zudem würden die folgenden Zeugen zur Verifizierung der Identität der Kläger zur Verfügung stehen:
- Herr A. M. A., deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in F., Nachbarsohn des Klägers zu 1) aus der somalischen Heimat
- Frau S. A. A., deutsche Staatsangehörige, wohnhaft in S., kenne den Kläger zu 1) ebenfalls aus dessen Geburtsstadt.
- Herr O. A. M., italienischer Staatsangehöriger, sei ein Onkel des Klägers zu 1) und lebe in Rom. Auch er könne sicherlich zur Angelegenheit aussagen.
- Herr A. A. O., britischer Staatsangehöriger, sei ein Cousin des Klägers zu 1) und lebe in England.
Das Landratsamt forderte die Kläger in der Folge auf, neben den jeweils vorgelegten aktuellen Pässen der benannten Zeugen, auch für diese jeweils somalische Personenstandsurkunden mit Übersetzungen (Geburts- und Heiratsurkunden) und soweit vorhanden somalische Reisepässe, Identitätskarten etc. vorzulegen.
Mit Schreiben vom 20.06.2023 teilte das Landratsamt der Prozessbevollmächtigten mit, dass am 03.07.2023 von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr die Zeugen O. A. M. und A. A. O. bei den Deutschen Botschaften in Rom und London, sowie die Zeugen A. M. A. und S. A. A. bei dem Landratsamt … vorsprechen sollen. Hieraufhin teilte diese jedoch mit, dass lediglich der Zeuge A. A. O. den Termin in London wahrnehmen könne. Der Zeuge O. A. M. sei nach Somalia zurückgekehrt, die Zeugin S. A. A. befinde sich derzeit in Ägypten und der Zeuge A. M. A. könne für den Tag keinen Urlaub nehmen. Die Befragung der Zeugen durch Videochat sei möglich.
Daraufhin sagte das Landratsamt die Termine zur Zeugenbefragung nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Stuttgart ab. Letzteres gab hierzu an, dass die Befragung per Videochat nicht zielführend sei. Eine Befragung des einzig greifbaren Zeugen sei nicht hilfreich, da die gestellten Fragen mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterverbreitet würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2023, der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 28.11.2023 zugegangen, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Kläger zurück (Ziffer 1), legte ihnen die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf (Ziffer 2) und setzte eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR fest. Zur Begründung schloss sich das Regierungspräsidium im Wesentlichen der Begründung des Ablehnungsbescheids an. Die Identität der Kläger sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Für den Nachweis der Identität trage der jeweilige Einbürgerungsbewerber die Beweislast. Dies sei auch der Fall, wenn der Nachweis einer geklärten Identität auf Grund des fehlenden funktionierenden Urkundenwesens in Somalia nur schwer zu erbringen sei. Ein Verzicht auf die Identitätsklärung komme bei Beweisschwierigkeiten jedoch nicht in Betracht. Ein Nationalpass oder ein anderes Identitätsdokument mit Lichtbild liege nicht vor. Auch öffentliche somalische Dokumente mit biometrischen Merkmalen oder auch andere Urkunden ohne biometrische Merkmale lägen nicht vor bzw. Personenstandsurkunden der Republik Somalia, welche nach dem 31.01.1991 ausgestellt oder verlängert wurden, würden wegen des Bürgerkriegs und der weiten Verbreitung falscher Unterlagen grundsätzlich nicht anerkannt. Die hinreichend eröffnete Möglichkeit zur Vernehmung der benannten Zeugen im In- und Ausland sei nicht genutzt worden, da die benannten Zeugen für die Befragung nicht zur Verfügung gestanden hätten.
Mit Schreiben vom 21.12.2023 benannte die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Herrn Y. A. O. einen weiteren Cousin, der in England wohne und auch als Zeuge aussagen könne.
Zugleich haben die Kläger am 21.12.2023 Klage zu dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass ihre Identität bereits bei der Geburt ihrer als deutschen Staatsangehörige geborenen Kinder durch das Standesamt geprüft worden sei. In Bezug auf die Echtheit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden der somalischen Botschaft in Berlin könnten keine Zweifel bestehen. Anhaltspunkte für Korruption in der Botschaft lägen keine vor. Im Übrigen seien ausreichend Zeugen benannt worden. Es sei unverständlich, wieso die Befragung mehrere Monate vorbereitete wurde, aber dann ohne Nennung von Alternativterminen kurzfristig erfolgte. Auch sei ein Zeuge, obwohl er verfügbar war, überhaupt nicht angehört worden, während es in anderen Verfahren derselben Verwaltungsbehörde bekannt sei, dass auch ein Zeuge für den Nachweis der Identität ausreiche.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern,
hilfsweise, über ihren Einbürgerungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die streitgegenständlichen Bescheide. Eine erneute Anhörung der Zeugen durch die Verwaltungsbehörden werde nicht als zielführend erachtet. Man habe sich bereits über das gewöhnliche Maß hinaus bemüht, Zeugen im Ausland anzuhören, wobei dies auf Grund unterschiedlicher Faktoren nicht gelungen sei. Die Kläger hätten weiterhin keine geeigneten Nachweise zur Klärung der Identität vorgelegt oder dargelegt, sich hierum bemüht zu haben. In Deutschland würden somalische Pässe und Identitätsdokumente nicht als gültige Reisedokumente anerkannt, was insbesondere für die Einreise, den Aufenthalt und die Visavergabe eine Rolle spiele. Dennoch gebe es praktische und rechtliche Gründe für einen Besitz eines somalischen Passes, auch wenn er nicht die volle Anerkennung erfahre. Auch wenn die Ausweisdokumente nicht von offiziellen Stellen anerkannt würden, seien sie geeignet in vielen Alltagssituationen, etwa bei Kontoeröffnungen und Vertragsabschlüssen oder in „behördlichen Verfahren“ einen „offiziellen Beleg“ zu bieten. Auch seien die Dokumente zur „Vermeidung von Identitätsproblemen“ und bei „Verfahren zur Ausstellung deutscher Dokumente“ sowie bei Reisen in andere Länder von Nutzen, die diese anerkennen. Zum Nachweis der Identität sei daher weiter zu fordern, dass somalische Pässe oder Ausweisdokumente vorgelegt werden und der Rückgriff allein auf die Aussagen der Kläger sei zur Identitätsfeststellung nicht geeignet. Im Übrigen sei die Aussage allein eines Zeugen für diese nicht ausreichend. Es bedürfe mindestens drei Zeugen, die Familienangehörige seien und deren Identität geklärt sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2025 haben die Beteiligten ihr bisheriges Vorbingen vertieft. Zudem wurden die Kläger ausführlich zu den von ihnen gemachten Angaben zu ihren Personalien sowie zu ihrer Herkunft und den Umständen ihres Lebens in ihrer somalischen Heimat angehört und zu den als Nachweise vorgelegten Unterlagen befragt. Das Gericht hat zudem den Zeugen A. M. A. vernommen. Weiter wurden die Kläger zu den Inhalten der von ihnen zuvor schriftlich abgegebenen Bekenntnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG befragt.
Dem Gericht lagen neben den Einbürgerungsakten der Kläger und den Akten des Widerspruchsverfahrens auch die bei der unteren Ausländerbehörde geführten Ausländerakten der Kläger sowie die Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge betreffend das Asylverfahren der Kläger vor.
Entscheidungsgründe
I. Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO).
II. Die zulässige Klage ist bereits im Hauptantrag begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die Ablehnung der Einbürgerung im Bescheid des Ladratsamts … vom 21.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (stRspr. vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -, BVerwGE 124, 268, juris Rn. 10, Urteil vom 01.06.2017 - 1 C 16.16 -, BVerwGE 159, 85, juris Rn. 9 und Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36.19 –, BVerwGE 169, 269-278, juris Rn. 9). Damit ist auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der Fassung abzustellen, welches zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf seinen Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StAG vorliegen und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegt.
1. Die Identität der Kläger ist im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG geklärt.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter anderem voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen (vgl. BVerwG Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36.19 –, BVerwGE 169, 269-278, juris Rn. 10 ff in Fortführung von Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27.10 –, BVerwGE 140, 311-319).
Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen jedoch so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte. Unter dem Gesichtspunkt eines zukunftsgerichteten Entfaltungsschutzes als Grundbedingung menschlicher Persönlichkeit gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen. Überdies beinhaltet die von dem Einbürgerungsbewerber erstrebte deutsche Staatsangehörigkeit die rechtliche Voraussetzung für den staatsbürgerlichen Status, der neben Pflichten auch grundlegende demokratische Rechte vermittelt und so die Kongruenz zwischen den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen und den Inhabern demokratischer politischer Rechte herstellt (vgl. BVerwG Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36.19 –, BVerwGE 169, 269-278, juris Rn. 15 f m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die rechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel – sog. Stufe 1 – durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er – sog. Stufe 2 – seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer – sog. Stufe 3 – zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Eine Versicherung an Eides statt darf die Einbürgerungsbehörde nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hingegen nicht verlangen oder abnehmen, da eine solche im Einbürgerungsverfahren nicht vorgesehen. Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann – sog. Stufe 4 – die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen. Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36.19 –, BVerwGE 169, 269-278, juris Rn. 18 f; in diesem Sinne wohl auch, unter weiterer Differenzierung zwischen dem Pass einerseits und dem anerkannten Passersatz sowie anderen amtlichen Identitätsdokumenten mit Lichtbild anderseits: BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 – 1 C 27.24 –, bislang nicht veröffentlicht).
Für die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen. Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beziehungsweise - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch in Bezug auf das Erfordernis der Klärung der Identität der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird indes infolge des Umstands, dass die Identität die Sphäre des Einbürgerungsbewerbers unmittelbar berührt, durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht trifft, unterliegt der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 24 VwVfG beziehungsweise - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, so ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36.19 –, BVerwGE 169, 269-278, juris Rn. 20 f. in Fortführung von Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27/10 –, BVerwGE 140, 311-319).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Identität der verheirateten Kläger als O. A. O., geboren am XX.XX.1977 in D., Somalia, und F. A. S., geboren am XX.XX.1979 in Y., Somalia, hinreichend geklärt ist.
a. Die Identität der Kläger ist nicht in einem vorangegangenen Verfahren mit Verbindlichkeit für das Einbürgerungsverfahren festgestellt worden.
Soweit die Kläger diesbezüglich auf das aufenthaltsrechtliche Verfahren und die erfolgte Streichung der Vermerke in ihren Aufenthaltstiteln verweisen, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen, verfängt dies nicht. Zwar ist die Identität eines Ausländers gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG regelmäßig im aufenthaltsrechtlichen Erlaubnisverfahren zu prüfen. Hiermit ist aber keine Zuständigkeitsverteilung zwischen der Ausländer- und der Einbürgerungsbehörde getroffen und die Identitätsfeststellungen der Ausländerbehörde haben keine Bindungswirkung für das nachfolgende Einbürgerungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27/10 –, BVerwGE 140, 311-319, juris Rn. 14). Die den Klägern – zuletzt ohne einschränkende Vermerke – erteilten Aufenthaltstitel entfalten ebenso wenig wie die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlingen ausgesprochene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Bindungswirkung für die in den Bescheiden festgehaltenen Personalien (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27/10 –, BVerwGE 140, 311-319, juris Rn. 19 f.).
Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass das Standesamt im personenstandsrechtlichen Verfahren zur Beurkundung der Geburten ihrer in Deutschland geborenen Kinder ihre Identität bereits verbindlich geklärt habe, ist zwar nicht zu verkennen, dass in den Geburtsurkunden jeweils die Namen der Kläger als Eltern eingetragen sind. Den Geburtsurkunden kommt aber eine Beweiskraft gem. § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PStG bereits nur bezüglich der Geburt und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand derjenigen Person zu, auf die sich der Eintrag bezieht. Soweit in Bezug auf die als Eltern eingetragenen Kläger in der Geburtsurkunde auf Geburtsdatum, Geburtsort und Eheschließung sowie die Staatsangehörigkeit gem. § 21 Abs. 3 PStG hingewiesen wird (vgl. jedenfalls für die nachträglich berichtigte Geburtsurkunde des im Jahr 2011 im Bundesgebiet geborenen Sohnes, S. 274 f der Einbürgerungsakte des Klägers zu 1)) kommt dies zudem schon deshalb einer für das Einbürgerungsverfahren verbindlichen Klärung der Identität der Kläger nicht gleich, da sich die Beweiskraft der Geburtsurkunde gem. § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PStG nicht auf die Hinweise erstreckt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2020 – 19 E 146/20 –, juris Rn. 8). Dahinstehen kann daher auch, wie zu bewerten ist, dass die Aufnahme der genannten Hinweise nachweislich allein auf Grund von somalischen Urkunden erfolgte, die im staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren für die Identitätsprüfung nicht geeignet sind (hierzu sogleich unter b) und c)).
b. Die Kläger können ihre Identität auf der ersten Stufe nicht durch Vorlage eines Passes, Passersatzes oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild belegen.
Entsprechende amtliche Identitätsdokumente aus Somalia haben sie ihren eigenen Angaben zur Folge nie besessen. Identitätsdokumenten, die von somalischen Behörden ausgestellt werden, kommt ein Beweiswert für die Identität von Einbürgerungsbewerbern zudem nicht zu. Ausweislich des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: 20. Januar 2025) ist es für Somalierinnen und Somalier einfach, echte Dokumente unwahren Inhalts zu besorgen. Die Echtheit von Dokumenten könne nicht überprüft werden. Nach 30-jährigem Konflikt und einem fast gänzlichen Staatszerfall gebe es keine Register im klassischen Sinne. Selbst eine Bestätigung der Echtheit würde keine Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit ermöglichen. Gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente würden in Somalia zum Verkauf angeboten (vgl. S. 19 f. des Berichts). Entsprechenden Identitätsdokumenten kommt daher allenfalls eine Indizfunktion für die Identität von Einbürgerungsbewerbern zu (vgl. zum Identitätsnachweis mittels somalischer Dokumente im Einbürgerungsverfahren etwa: Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.01.2024 – 5 ZB 23.2184 –, juris Rn. 15 und Beschluss vom 04.12.2018 – 5 C 18.2372 –, juris Rn. 10; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.11.2023 – 14 K 1978/21 –, juris Rn. 61 ff; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2022 – 4 K 876/22 –, juris Rn. 40 ff; VG Mainz, Urteil vom 25.03.2022 – 4 K 476/21.MZ –, juris Rn. 44).
Es muss vor diesem Hintergrund auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob es den Klägern als anerkannten Flüchtlingen möglich und zumutbar wäre, entsprechende somalische Dokumente zu beschaffen. Soweit der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung noch betonte, dass ohne nachweisbare Bemühungen der Dokumentenbeschaffung ein Übergang zur Prüfung der nächsten Stufe nicht möglich sei, trifft dies in der vorliegenden Situation nicht zu. Wenn den Dokumenten die erforderliche Nachweisfunktion im einbürgerungsrechtlichen Verfahren aus dargestellten Gründen nicht zukommen kann, ist es den Einbürgerungsbewerbern auch nicht zuzumuten, diese zu beschaffen. Dies hat erst recht zu gelten, wenn die Einbürgerungsbehörde – wie vorliegend – tatsächlich beigebrachte Dokumente der somalischen Botschaft bereits unter Verweis auf das somalische Urkundenwesen allgemein als nicht geeignet zurückgewiesen hat. Mögliche von der Beklagten aufgezählte andere Verwendungszwecke für die Dokumente, etwa eine Ausweisfunktion im privatrechtlichen oder alltäglichen Gebrauch oder Reisen in andere, die Dokumente anerkennende Staaten, sind für den hiesigen Kontext der staatsangehörigkeitsrechtlichen Identitätsprüfung unerheblich.
Auch die von den Klägern vorgelegten Reiseausweise für Flüchtlinge sind für den Nachweis der Identität nicht geeignet. Zwar hat ein solcher Reiseausweis auf Grundlage von Art. 28 Abs. 1 GFK neben der Funktion, Konventionsflüchtlingen Reisen außerhalb des Aufnahmestaates zu ermöglichen, grundsätzlich auch die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen, so dass er, ebenso wie ein anderer Reisepass den widerlegbaren Nachweis erbringen kann, dass sein Inhaber die in ihm beschriebene und abgebildete Person ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27.10 –, BVerwGE 140, 311-319, juris Rn. 21 sowie Urteil vom 17.03.2004 – 1 C 1.03 –, BVerwGE 120, 206-218, juris Rn. 24). Auch ist im vorliegenden Fall der Kläger der die Identifikationsfunktion des Ausweises beseitigende Vermerk „Die Personalangaben beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers“ durch die Ausländerbehörde gestrichen worden (vgl. zu diesem Vermerk u.a. BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27.10 –, BVerwGE 140, 311-319, juris Rn. 21 sowie Urteil vom 17.03.2004 – 1 C 1.03 –, BVerwGE 120, 206-218, juris Rn. 25 ff). Den Reiseausweisen fehlt es im staatsangehörigkeitsrechtlichen Kontext dennoch an der Identifikationsfunktion, da die Identitätsklärung im Verfahren zur Ausstellung der Reiseausweise für Flüchtlinge ersichtlich auf Grundlage von somalischen Identitätsdokumenten erfolgte, die im staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren für die Identitätsprüfung nicht geeignet sind. So ergibt sich aus den Akten der Ausländerbehörde (vgl. etwa ABH Akte Kläger zu 1), S. 18 ff.), dass die Ausländerbehörde die einschränkenden Vermerke allein auf Grund der von der somalischen Botschaft Berlin ausgestellte Geburtsurkunden der Kläger vom 13.06.2018 bzw. 15.08.2019 gestrichen hat, welchen nach den vorstehenden Ausführungen bzgl. somalischer Identitätsdokumente kein Beweiswert für die Identität von Einbürgerungsbewerbern zukommt.
c. Die Identität der Kläger lässt sich entsprechend auf zweiter Stufe nicht auf Grund der sonstigen vorgelegten amtlichen somalischen Urkunden nachweisen.
Der Beklagte misst der vorgelegten Eheurkunde der Kläger, sowie den eingereichten Geburtsurkunden aus den Jahren 2005 und 2018 bzw. 2019 vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu Recht allenfalls eine Indizfunktion zu. Zweifel an der Belastbarkeit der Unterlagen begründet zudem die nicht weiter aufklärbare Provenienz der Dokumente. Im Asylverfahren wurden insbesondere die Eheurkunde und die Geburtsurkunden aus dem Jahr 2005 nicht vorgelegt, obwohl sie bereits existiert haben sollen. Auch im Einbürgerungsverfahren und in früheren ausländerrechtlichen Verfahren wurden die Geburtsurkunden aus dem Jahr 2005 nicht bzw. erst deutlich verspätet vorgelegt.
Zu Gunsten der Kläger ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Unterlagen in der Gesamtschau die wesentlichen Personalien – Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort und Familienstand – einheitlich wiedergeben und insoweit im Wesentlichen auch mit den Angaben der Kläger seit ihrer Einreise im Jahr 2010 übereinstimmen. Ins Auge fällt bei der Betrachtung der Unterlagen lediglich, dass in der Heiratsurkunde aus dem Jahr 1997 und den Geburtsurkunden aus den Jahren 2005 jeweils im Rahmen der Transkription aus der somalischen Sprache in die den Dokumenten unmittelbar beigefügte englische Übersetzung eine leichte Abänderungen in der Schreibweise der Namen erfolgt (etwa … zu … oder … zu …), welche jedoch insoweit einheitlich erscheint, der phonetischen Aussprache der Namen der Kläger durch sie selbst in der mündlichen Verhandlung entspricht und von den deutschen Behörden soweit ersichtlich seit dem Asylverfahren der Kläger einheitlich entsprechend übernommen wurde. Vernünftige Zweifel an der Identität der Kläger erwachsen für das Gericht aus dieser die korrekte Transkription des Somalischen in das Deutsche betreffenden Fragen jedenfalls nicht.
d. Die vor diesem Hintergrund eröffnete dritte Stufe der Identitätsprüfung ist ebenfalls nicht geeignet, den Nachweis der Identität der Kläger zu erbringen. Nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zur Person der Kläger zu belegen, sind nicht ersichtlich. Der Nachweis ihrer Identität mittels des Zeugenbeweises ist den Klägern – in dem durch den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO gezogenen Rahmen – objektiv nicht möglich.
Die Vernehmung des von den Klägern zum Beweis ihrer Identität benannten Zeugen A. M. A. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2025 erwies sich als für die vorliegende Frage der Identitätsklärung als unergiebig. Der Zeuge vermochte keine belastbaren Angaben zu machen, die die von den Klägern behaupteten Identitäten bestätigten oder in Zweifel zogen. Vielmehr erklärte er zwar, der Sohn einer Nachbarin aus dem Heimatdorf des Klägers zu 1) zu sein. Er selbst sei jedoch in M. geboren und habe die Kläger am heutigen Tage zum ersten Mal gesehen. Allein den Geburtsort D. des Klägers zu 1) und den sich auch aus den Behördenakten ergebenen Umstand, dass die Kläger als Cousin und Cousine miteinander verwandt seien, konnte er vom Hörensagen bestätigen. Erkenntnisse über die weiteren Identitätsangaben, waren im Wege der Zeugenbefragung nicht zu erlangen. Insbesondere der Umstand, dass der Zeuge die Kläger zuvor noch nie persönlich getroffen habe, lässt den Beweiswert der Aussage als gering erscheinen, da letztlich überhaupt nicht festgestellt werden kann, ob sich die dem Zeugen aus dem Hörensagen bekannten Informationen überhaupt auf die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Kläger beziehen.
Die Vernehmung weiterer, von den Klägern benannter Zeugen war in dem durch den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO gezogenen Rahmen objektiv nicht möglich und erforderlich.
Der das verwaltungsgerichtliche Verfahren prägende Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch in Bezug auf das Erfordernis der Klärung der Identität. Im Hinblick auf die maßgeblich in der Sphäre des Einbürgerungsbewerbers liegende Frage seiner Identität ist der Untersuchungsgrundsatz einerseits durch die verfahrensrechtliche Mitwirkungslast des Einbürgerungsbewerbers eingeschränkt, im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36.19 –, BVerwGE 169, 269-278, juris Rn. 21).
Andererseits gelten auch im vorliegenden Kontext die allgemein zu § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO entwickelten Grundsätze und geben ihrerseits den Rahmen vor, wieweit das Verwaltungsgericht den vom Einbürgerungsbewerber in Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit angebotenen Nachweisen nachzugehen hat. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt dem Gericht die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2021 – 10 S 320/20 –, juris Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 47 und Urteil vom 28.07.1977 – III C 17.74 –, juris Rn. 14). Trotz der Verpflichtung des Gerichts zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Beweisanträge in Anwendung der ergänzend heranzuziehenden Regelung des § 244 StPO unter anderem dann abgelehnt werden, wenn das Beweismittel unerreichbar oder schlechthin untauglich ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.07.1977 – III C 17.74 –, juris Rn. 14 und Beschluss vom 09.05.1983 – 9 B 10466.81 –, juris Rn. 4). Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend heranzuziehende § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, ermöglicht es zudem, einen Antrag auf Vernehmung eines Zeugen abzulehnen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.11.2024 – 1 A 1/23 –, juris Rn. 63 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2020 – 1 S 397/19 –, juris Rn. 96). Hierbei ist das Gericht von dem Verbot der Beweisantizipation befreit und darf seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Ob die gerichtliche Sachaufklärungspflicht es gebietet, einem Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen nachzukommen, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles zu beurteilen (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2024 – 1 A 1.23 –, juris Rn. 64; BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 53; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2020 – 1 S 397/19 –, juris Rn. 96). Maßgeblich ist die Bedeutung und der Beweiswert des weiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses, der zeitliche und organisatorische Aufwand der etwaigen Beweisaufnahme und die damit verbundenen Nachteile durch die Verzögerung des Verfahrens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2020 – 1 S 397/19 –, juris Rn. 96). Dem erkennenden Gericht ist gestattet, die tatsächlichen Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes im Freibeweisverfahren zu prüfen und hierfür auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten zurückzugreifen. Insbesondere ist im Freibeweisverfahren auch zu ermitteln, ob und gegebenenfalls auf welche Weise und mit welchem (organisatorischen und zeitlichen) Aufwand der Zeuge geladen und vernommen werden kann (BVerwG, Urteil vom 28.11.2024 – 1 A 1/23 –, juris Rn. 64).
Ausgehend hiervon war die Ladung der weiteren von den Klägern in Erfüllung ihrer Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit benannten, im Ausland wohnhaften Zeugen auch unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes nicht geboten.
Soweit die Kläger mit dem O. A. M., einen Onkel des Klägers zu 1) benannt haben, erweist sich dieser als unerreichbar, da seine Vernehmung in absehbarer Zeit an nicht zu beseitigenden Hindernissen scheitert. Zwar ist der Aufenthaltsort des Zeugen in M., Somalia, bekannt. Die Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe scheidet jedoch aus. Völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Gewährung von Rechtshilfe (vgl. für eine entsprechende Anwendung der für Zivil-, Handels- und Arbeitssachen bestehenden Rechtshilfeabkommen etwa BVerwG, Beschluss vom 09.05.1983 – 9 B 10466.81 –, juris Rn. 5 und Urteil vom 23.01.1975, – III C 14.74 –,
ZLA 1975, 132) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Somalia bestehen nicht (vgl. Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, Länderteil, Somalia, abrufbar auf der Homepage des Bundesamts für Justiz unter: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/InternationaleZusammenarbeit/Zivilsachen/RechtshilfeordnungfuerZivilsachen/Laenderteil/Laenderteil_node.html). Vielmehr wird eine Rechtshilfe durch somalische Behörden hiernach überhaupt nicht geleistet (vgl. Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, Länderteil, Somalia, ebd.), so dass auch eine etwaige vertraglose Rechtshilfe ausscheidet, welche überdies wohl nur in Bezug auf deutsche Staatsangehörige, nicht aber den italienischen Staatsangehörigen O. A. M. in Betracht käme (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 09.05.1983 – 9 B 10466.81 –, juris Rn. 5 und Beschluss vom 29.05.1984 – 9 B 2217.82 –, juris Rn. 3). Im Übrigen erachtet das Gericht eine Zeugenvernehmung im Rahmen der Rechtshilfe durch den ersuchten Staat oder die deutsche Auslandsvertretung insgesamt für die Wahrheitsfindung als wertlos, weil es entscheidend auf den persönlichen Eindruck des Gerichts vom Zeugen ankommt und insbesondere auch eine persönliche Gegenüberstellung des Zeugen mit den Klägern, deren Identität zu klären ist, vorzugswürdig ist. Die hiernach allein in Betracht zu ziehende Ladung des Zeugen in Somalia zur mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Anhörung durch das Gericht erweist sich jedoch ebenfalls als aussichtslos, da die nach § 56 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 183 ZPO erforderliche Zustellung im Ausland in Somalia weder per Post, noch im Wege der Rechtshilfe oder durch die deutsche Auslandsvertretung zulässig ist (vgl. Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, Länderteil, Somalia, ebd.). Aus denselben Gründen kommt eine nach dem Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung jedenfalls im Ausgangspunkt in Erwägung zu ziehende Vernehmung weiterer Verwandten der Kläger, welche noch in Somalia leben, ebenfalls nicht in Betracht.
Die Vernehmung der von den Klägern darüber hinaus benannten Zeugen S. A. A., A. A. O. und Y. A. O. war ebenfalls nicht geboten. Zwar sind die sich in London und Ägypten aufhaltenden Zeugen anders als der O. A. M. grundsätzlich erreichbar, da ihre ladungsfähige Anschrift im Ausland bekannt – bzw. im Falle der S. A. A. von den Klägern benennbar – ist. Das Gericht erachtet die Beweisaufnahme durch Vernehmung der im Ausland zu ladenden Zeugen in Anlehnung an die zu § 244 Abs. 5 StPO entwickelten Grundsätze jedoch für nicht geboten. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ergebnisse der Beweisaufnahme stellt sich die Vernehmung der benannten Auslandszeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unmittelbar durch das Gericht vor dem Hintergrund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme und im Hinblick auf den zeitlichen und organisatorischen Aufwand und die Verzögerung des Verfahrens als unverhältnismäßig dar.
Das Gericht erachtet den durch die Vernehmung der Zeugen zu erwartenden Erkenntnisgewinn im Rahmen der gebotenen Beweisantizipation als voraussichtlich äußerst gering. Wesentlicher Gegenstand der Beweiserhebung sind die identitätsrelevanten Personalien der Kläger Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Familienstand (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27.10 –, BVerwGE 140, 311-319, juris Rn. 12), wobei weder das Bestehen eines Titels, noch, mangels eines gemeinsamen Familiennamens der Kläger, die Frage etwaiger Geburtsnamen vorliegend von Relevanz sind. Dass die benannten Zeugen, welche im Zeitpunkt der von den Klägern angegebenen Geburtsdaten ihrerseits fünf bis elf Jahre alt waren, hinsichtlich des Geburtsdatums oder des Geburtsortes der Kläger verlässliche Angaben machen könnten, erscheint aus Sicht des Gerichts nicht wahrscheinlich. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung betont haben, dass Geburtstagen in ihrer Heimat im Vergleich zu hiesigen Gepflogenheiten eine deutlich untergeordnete Bedeutung zu kommt, es an einer verlässlichen Praxis der Dokumentation und Anmeldung von Geburten fehlt und es vielmehr im Einzelfall von der Aufzeichnung und Überlieferung durch die Eltern abhängt, ob ein genaues Geburtsdatum überhaupt bekannt ist. Ausgehend hiervon ist anzunehmen, dass im Rahmen der Identitätsklärung bereits aus diesem Grund ein Übergang zur vierten Prüfungsstufe im Falle der Kläger jedenfalls in Teilen eröffnet ist.
Hinsichtlich der Namensführung der Kläger und deren Familienstand dürfte es zwar wesentlich wahrscheinlicher sein, dass die Zeugen die Namen der Kläger und den Bestand der nach Angaben der Kläger im Jahr 1997 geschlossenen Ehe bezeugen können. Bei einer realitätsnahen Antizipation der Zeugenvernehmung ist jedoch auch zu konstatieren, dass die Aussage der Zeugen sich im Kern auf eine Bestätigung der von den Klägern angegebenen Namen und den Familienstand beschränken dürfte. Zu erwarten sind allenfalls ergänzende Angaben zu den Namen Eltern des Klägers zu 1) und, jedenfalls von den Familienangehörigen Zeugen A. A. O. und Y. A. O., auch für die Klägerin zu 2), welche die Namensführung unter Umständen weiter plausibilisieren könnten. Darüber hinaus erschiene die Zeugenvernahme allenfalls geeignet, dem im Rahmen der Anhörung der Kläger durch das Gericht in Erfahrung gebrachten weiteren äußeren Lebensumstände der Kläger weiter nachzugehen und somit die innere Schlüssigkeit der von den Klägern gemachten Angaben weiter zu prüfen.
Diesem zu erwartenden geringen Beweisertrag stehen zeitlichen und organisatorische Aufwände gegenüber, die eine weitere Verzögerung des Verfahrens erwarten und die Ladung der Auslandszeugen in der Gesamtschau als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Hierbei geht das Gericht, wie bereits für den Zeugen O. A. M. ausgeführt, im Rahmen der dem Tatsachengericht vorbehaltenen Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.1992 – 9 B 293/91 –, juris Rn. 5) davon aus, dass es entscheidend auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von den Zeugen ankommt und insbesondere auch eine persönliche Gegenüberstellung des Zeugen mit den Klägern, deren Identität zu klären ist, vorzugswürdig ist. Eine Beweisaufnahme im Rahmen der Rechtshilfe durch ausländische Behörden oder die deutsche Auslandsvertretung scheidet hiernach aus, sondern es wäre eine Ladung nach § 56 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 183 ZPO im Ausland zu veranlassen. Diese wäre zwar im Vereinigten Königreich ohne weiteres durch die Post möglich ist (vgl. Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, Länderteil, Vereinigtes Königreich (ausschließlich sonstiger britischer Gebiete), abrufbar auf der Homepage des Bundesamts für Justiz a.a.O.), in Ägypten aber wiederum nur im Rahmen eines förmliches Zustellungsersuchens bei dem ägyptischen Justizministerium (vgl. Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, Länderteil, Ägypten, abrufbar auf der Homepage des Bundesamts für Justiz a.a.O.), wobei das Auswärtige Amt mitteilt, dass für Zustellungsersuchen eine Bearbeitungsdauer von drei bis sechs Monaten zu rechnen ist (vgl. Länderübersicht des Auswärtigen Amtes zu Ausgehende Rechtshilfeersuchen, Stand: 01.07.2020, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/rechtshilfeverkehr). Die zeitlichen und organisatorische Aufwände können dabei auch nicht durch die von den Klägern angeregte Vernehmung der Zeugen im Wege einer Zeugenvernehmung per Bild- und Tonübertragung gem. § 102a Abs. 3 VwGO ausgeräumt werden, nachdem jedenfalls die Zeugenvernehmung im Ausland als Ausübung von Hoheitsgewalt zur Vermeidung von Souveränitätsverletzungen nur im Wege der Rechtshilfe möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2024 – 1 A 1/23 –, juris Rn. 61 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2025 – 10 D 40/15.NE –, juris Rn. 6; sowie bereits zur Videoverhandlung mit dem Ausland allgemein VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2024 – 13 S 1456/24 –, juris Rn. 10).
e. Im Rahmen der nach alledem auf der vierten Stufe ausnahmsweise zulässigen Prüfung der Identität der Kläger allein auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens hat sich das Gericht die notwendige Überzeugung verschafft, dass die von den Klägern als O. A. O., geboren am XX.XX.1977 in D., Somalia, und F. A. S., geboren am XX.XX.1979 in Y., Somalia, angegebene Identitäten zutreffen und die Kläger verheiratet sind.
Die Angaben der Kläger zur Person sind in der Gesamtbetrachtung in sich stimmig und stehen insbesondere im Einklang mit ihren früheren Angaben und ihrem übrigen Vorbringen. Zurückreichend bis zu ihrer Asylantragstellung am 10.08.2010 haben sich die Kläger durchgehend unter den genannten Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten, Geburtsorten ausgegeben und als verheiratet bezeichnet. Tatsächliche Anzeichen für die Verwendung von Alias-Personalien ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Behördenakten nicht. Allenfalls in einer auf den 22.07.2010 datierten Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende findet sich für den Vornamen des Klägers zu 1) die Schreibweise „…“ und für die Klägerin zu 2) der Geburtsort „…“, wobei beides bereits im Rahmen der förmlichen Asylantragstellung einige Tage später korrigiert wurde und letztlich alles dafür spricht, dass es sich um Schreibfehler handelt. Das übrige Vorbringen der Kläger zu ihrer Herkunft und Person seit der Anhörung der Kläger im Asylverfahren bis zur Befragung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung ist in den wesentlichen Punkten konstant und stimmt auch mit den sonst überprüfbaren Umständen (etwa geografische Lage, Wegeverbindungen und Distanzen zwischen den Heimatorten) überein. Die Angaben stehen hierbei auch im Einklang mit den Angaben in den auf den vorgelagerten Stufen berücksichtigten, aber lediglich als Indizien wirkenden somalischen Unterlagen, namentlich der Heiratsurkunde aus dem Jahr 1997, der Geburtsurkunden aus dem Jahr 2005 sowie der Geburtsurkunde des Klägers zu 1) vom 13.06.2018 und derjenigen er Klägerin zu 2) vom 15.08.2019. Dies gilt insbesondere für die dort durchgehend einheitlich angegebenen Geburtsdaten und Geburtsorte der Kläger. Auch die Namensführung der Kläger ist in den Unterlagen durchgehend kohärent und wird im Hinblick auf die jeweils angegebenen Namen der Väter, welche als Namensbestandteil fortgeführt werden, plausibilisiert. Soweit in der Heiratsurkunde aus dem Jahr 1997 und den Geburtsurkunden aus den Jahren 2005 jeweils Abänderungen der Schreibweise der Namen im Zuge der Transkription aus der somalischen Sprache in die den Dokumenten unmittelbar beigefügte englische Übersetzung erfolgte, erwachsen für das Gericht hieraus wie bereits unter c) ausgeführt keine vernünftigen Zweifel an der Identität der Kläger.
2. Die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG liegen im Falle der Kläger vor, während Ausschlussgründe nach § 11 StAG nicht ersichtlich sind.
Die Kläger halten sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Inland auf und sind im Besitz der notwendigen Aufenthaltstitel (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).
Die Kläger haben zudem die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a StAG geforderten Bekenntnisse und Erklärungen abgegeben. Seitens des Gerichts bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Bekenntnisse auch von einer inneren Überzeugung getragen sind und die Kläger den Inhalt der Bekenntnisse und der Loyalitätserklärung verstanden haben und deren Kerninhalte bekannt sind. Insbesondere haben die Kläger die von der Beklagtenvertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend gestellten Nachfragen zu dem erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG als Einbürgerungsvoraussetzung aufgenommenen Bekenntnis hinreichend beantworten können.
Die Kläger erfüllen auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bzw. für den Kläger zu 1) ist auf Grund seiner vollzeitigen Erwerbstätigkeit seit dem 01.03.2023 gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HS 2 b) StAG und für die Klägerin zu 2) auf Grund der familiären Gemeinschaft mit dem Kläger zu 1) und den gemeinsamen minderjährigen Kindern gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HS 2 c) StAG von dieser Voraussetzung abzusehen.
Die aus den Akten zu entnehmende Verurteilung der Kläger zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen im Dezember 2012 steht der Einbürgerung nicht entgegen, §10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG i.V.m. § 12a Abs. 1 Nr. 2 StAG).
Die Kläger haben darüber hinaus die Kenntnisse der deutschen Sprache, der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachgewiesen, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7, Abs. 4, Abs. 5 StAG. Soweit die Beklagtenvertreterin erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung Zweifel daran äußerte, dass die Sprachkenntnisse das geforderte Niveau der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt, wurde dies nicht weiter substantiiert und lediglich auf allgemein bekannte Schwierigkeiten mit gefälschten Sprachzertifikaten verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die von den Klägern im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweise gefälscht sind, sind indes weder benannt noch ersichtlich. Auch war die Verständigung mit den Klägern im Rahmen der mündlichen Verhandlung in deutscher Sprache durchgehend möglich und sie konnten sich sowohl zu ihrer Herkunft und Lebensgeschichte als auch zu den Inhalten der Bekenntnisse äußern, auch wenn sie sich auf einem einfachen Niveau und in sichtlich gebrochenem Deutsch artikulierten.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss vom 16.02.2026
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
20.000,- EUR
festgesetzt.
Das Gericht orientiert sich hierbei an den Ziffern 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach der Streitwert einer Einbürgerung pro Person mit dem doppelten Auffangwert bemessen wird.
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