Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kann eine zusätzliche Gebühr nach § 132 Abs. 3 BRAGO über die durch …
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluß abgeändert.
Dem Beschwerdeführer werden auf seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 8.4.1991 weitere 144,21 DM zugebilligt.
Gründe
1
Die gem. §§ 133, 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat Erfolg.
2
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kann eine zusätzliche Gebühr nach § 132 Abs. 3 BRAGO über die durch die allgemeine Tätigkeit des beratenden Anwalts nach § 132 Abs. 2 BRAGO verdiente Gebühr hinaus dann in Betracht kommen, wenn auch eine dementsprechende über die allgemeine Beratungstätigkeit hinausgehende besondere Aktivität des beratenden Anwalts vorliegt, die zur Erledigung eines Rechtsstreits ohne Urteil geführt hat (vgl. auch Finanzgericht Baden-Württemberg in JurBüro 1983, S. 704 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler m.w.N.; Bundesverfassungsgericht in JurBüro 1986, S. 218; LG Berlin in JurBüro 1989, S. 1270; Mümmler in JurBüro 1988, S. 1609 ff.; v. Eicken in Gerold-Schmidt, BRAGO, 10. Auflage, Rdnr. 7 zu § 24).
3
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Gebühr gem. § 132 Abs. 3 BRAGO gegeben. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid des Sozialamts der Stadt ... vom 25.10.1990, in dem der Antrag der Antragsteller in auf Erstattung von Beerdigungskosten abgelehnt worden war, weil die Samtgemeinde ... zuständig sei, unter dem 26.10.1990 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Stadt ... den Antrag nicht hätte ablehnen dürfen, sondern an das zuständige Sozialamt in ... hätte weiterleiten müssen. Nachdem die Stadt ... mit Schreiben vom 12.12.1990 dem widersprochen und ihren Bescheid vom 25.10.1990 verteidigt sowie Abhilfe abgelehnt hatte, teilte der Beschwerdeführer der Stadt ... in einem weiteren Schreiben vom 14.12.1990 die Rechtsgrundlage mit, wonach die Stadt ... zur Weiterleitung des Anspruchsschreiben verpflichtet gewesen wäre. Dem kam die Stadt ... schließlich nach und bestätigte dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.1990. Der Beschwerdeführer hat somit zusätzlich zum Widerspruchsschreiben weitere wesentliche Tätigkeit aufgewendet, die ein streitiges gerichtliches Verfahren verhindert hat und eine Gebühr gem. § 132 Abs. 3 BRAGO rechtfertigt, wie der Beschwerdeführer in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 8.4.1991 beantragt hat.