LAG Rheinland-Pfalz Beschluss

Höhe der Unterhaltsrate bei Einkommens- und Vermögensprüfung KI-Titel

Unterhaltspflicht · ZPO § 115 · Einkommensberechnung · PKH-Rate · Beschwerde zurückgewiesen

Arbeitsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 24.07.2008, Az.: 4 Ca 74/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist - soweit ihr nicht bereits durch den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2008 abgeholfen wurde, nicht begründet.

2

Die Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 30,00 EUR ist unter Berücksichtigung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden, wie folgende Berechnung ergibt:

3
PKH -Berechnung
Einkünfte
Bruttoeinkommen1.895,00
Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII)
Lohnsteuer251,30
Sozialversicherungsbeiträge390,37
sonstige Werbekosten25,00
Freibeträge
Freibetrag § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO176,00
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO386,00
sonstige Kosten
Miete340,00
Bar Unterhaltsleistungen227,00
sonstiges30,00
Ergebnis
anrechenbares Einkommen69,43
gerundet69,00
PKH-Rate
PKH-Rate30,00
4

Der vom Kläger an seine Tochter L. zu leistende Unterhalt war nach § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Unterhaltsverpflichtung in Ansatz zu bringen (vgl. etwa Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdnr. 32).

5

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.