LG Bochum – 6 KLs 33 Js 39/05
Strafrecht
Tenor
Das Verfahren wird gem. § 153 II StPO auf Kosten der Landeskasse eingestellt; die Landeskasse hat den Angeklagten jedoch ihre notwendigen Auslagen nicht zu erstatten (§ 467 Abs. 4 StPO).
Das Verfahren wird gem. § 153 II StPO auf Kosten der Landeskasse eingestellt; die Landeskasse hat den Angeklagten jedoch ihre notwendigen Auslagen nicht zu erstatten (§ 467 Abs. 4 StPO).