KG · Berlin 24. Zivilsenat Urteil

Streit um Filmrechte an Drehbuch mit Garantie der Hauptrolle KI-Titel

Drehbuchvertrag · Einstweilige Verfügung · Rechteeinräumung · Mediationsklausel · Urheberrecht

Gewerblicher Rechtsschutz Abgeändert

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 27.01.2026 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II - 15 O 666/25 eV - teilweise abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insgesamt zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Verfügungsklägerin und die erweiternden Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.

3. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfügungsverfahrens beider Instanzen zu tragen.

Gründe

A.

1

Die Verfügungsklägerin nimmt mit ihrem am 22.12.2025 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Verfügungsbeklagte im Zusammenhang mit der Einräumung von Rechten an einem Drehbuch auf Unterlassung der Herstellung, Vervielfältigung und Auswertung eines Films in Anspruch.

2

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat mit am 27.01.2026 verkündetem Urteil eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der es der Verfügungsbeklagten untersagt hat, das Drehbuch zu verfilmen und/oder verfilmen zu lassen, insbesondere durch die Vornahme und/oder Veranlassung von Filmherstellungsarbeiten, soweit die Filmrolle des im Drehbuch vorgesehenen „Regisseurs“ als Frau ausgestaltet und von einer weiblichen Darstellerin gespielt wird. Im Übrigen hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

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Zur Begründung hat es ausgeführt:

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Die Mediationsklausel im Drehbuchvertrag stehe der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Dieser Rechtswegausschluss sei unwirksam und für einstweilige Verfügungen nicht möglich. Die Klausel sei intransparent.

6

Der Drehbuchvertrag und damit die Rechteeinräumung hätten Bestand. Für die Wirksamkeit der Kündigung durch die Verfügungsklägerin wäre auch eine Kündigung durch den Miturheber und Mitvertragspartner auf der rechteeinräumenden Seite R… B… erforderlich gewesen. Die Rechteeinräumung stehe auch nicht unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, dass der Verfügungsklägerin tatsächlich die garantierte Hauptrolle als Schauspielerin eingeräumt werde. Dem Drehbuchvertrag lasse sich das nicht entnehmen. Die garantierte Zusage der Hauptrolle an die Verfügungsklägerin rechtfertige auch nicht die Annahme einer Bedingung. Vielmehr habe der Verfügungsbeklagten eine gesicherte dingliche Rechtsposition eingeräumt werden sollen. Die Verfügungsbeklagte habe zwar das Recht der Verfügungsklägerin auf Einräumung der Hauptrolle vorsätzlich und rechtswidrig verletzt. Dies rechtfertige aber keinen Unterlassungsanspruch, weil dadurch in Rechte Dritter eingegriffen würde. Ein Zurückbehaltungsrecht könne die Verfügungsklägerin nicht mehr geltend machen, nachdem sie der Verfügungsbeklagten die Rechte bereits eingeräumt habe.

7

Der Verfügungsklägerin stehe aber ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 1 UrhG wegen rechtswidriger Bearbeitung ihres urheberrechtlich geschützten Werkes zu. In der Umgestaltung der Nebenrolle des Regisseurs, indem diese Figur entgegen der Ausgestaltung in dem Drehbuch nicht als Mann dargestellt, sondern die Rolle mit einer weiblichen Darstellerin besetzt werde, stelle eine unfreie Bearbeitung des eingeräumten Verfilmungsrechts gemäß § 23 S. 1 UrhG dar. Das Geschlecht der Figur des Regisseurs habe eine hinreichende Bedeutung. Die Verfügungsklägerin habe unbestritten vorgetragen, dass mit der Rolle des Regisseurs Kritik an patriarchalen Strukturen in Form des „alten weißen Mannes“ geübt werden solle, was sich dem Zuschauer bei einer Besetzung dieser Rolle durch einen männlichen Darsteller ohne weiteres erschließe, bei einer Besetzung mit einer Frau jedoch nicht, selbst wenn die Charakterzüge der Figur beibehalten würden. Die Bearbeitung sei nicht durch den Drehbuchvertrag gerechtfertigt, insbesondere nicht von dem Bearbeitungsrecht nach § 2 Ziffer 2.1 gedeckt, weil es an der dort vorausgesetzten Wahrung der Charaktere fehle. Auch nach § 2 Ziffer 2.2 [richtig: 3] Abs. 2 des Vertrags sei die Bearbeitung nicht gerechtfertigt, weil die erforderliche Zustimmung der Verfügungsklägerin fehle. Die Verweigerung der Zustimmung zur Geschlechtsänderung sei nicht treuwidrig. Auch als Miturheberin sei die Verfügungsklägerin hinsichtlich der Ansprüche aus Urheberrecht aktivlegitimiert.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten.

10

Die Verfügungsbeklagte trägt vor:

11

Die Mediationsklausel in § 3.4 des Drehbuchvertrages stehe dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen. Die Klausel enthalte keine unangemessene Benachteiligung der Verfügungsklägerin. § 1033 ZPO sei ausschließlich auf Schiedsvereinbarungen anwendbar.

12

Die Verfügungsklägerin als Miturheberin sei im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen nicht aktivlegitimiert.

13

Ihr – der Verfügungsbeklagten – seien in § 2 Ziffer 2 des Drehbuchvertrages umfassende Bearbeitungsrechte eingeräumt worden. Bearbeitungen seien zulässig, soweit sie das Werk nicht inhaltlich oder vom Sinngehalt oder der Tendenz her verfälschten, was für die vorgenommene Änderung nicht der Fall sei. Eine Abnahme im Sinne von § 2 Ziffer 2.2.2 [3] des Drehbuchvertrages sei erst nach Finalisierung des Projekts möglich, die aber von der Verfügungsklägerin blockiert werde. Die Abnahme habe durch die Produzenten, die Förderinstitutionen oder den Sender zu erfolgen, nicht durch die Autoren selbst. Die Verweigerung der Zustimmung zu dieser Veränderung durch die Verfügungsklägerin sei treuwidrig.

14

Die Umbesetzung der Rolle des Regisseurs stelle keine Urheberrechtsverletzung dar. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils enthalte verschiedene Unrichtigkeiten. Es treffe nicht zu, dass mit der Nebenfigur des Regisseurs Kritik am Patriarchat habe geübt werden sollen. Dies habe die Verfügungsklägerin auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Durch die Umbesetzung mit einer Frau habe sich die Figur in ihrer dramaturgischen Funktion, ihrem Charakter, ihrer stilistischen Ausgestaltung, Kostümierung oder szenischen Einbindung nicht verändert. Die Charakterzüge der Figur des Regisseurs seien beibehalten worden. Die Figur erfülle weiterhin dieselbe Rolle innerhalb der Handlung und weise auch in der Drehfassung dieselben inhaltlichen und gestalterischen Merkmale auf.

15

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung vom 27.01.2026 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

17

Die Verfügungsklägerin beantragt,

18

die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt das Urteil im Umfang der Antragsstattgabe. Die Änderung der Figur des Theaterregisseurs von „G…“ zu „G…“, der sie nicht zugestimmt habe, stelle einen Eingriff in die dramaturgische Grundstruktur des Drehbuchs und damit in dessen Werkidentität dar.

20

Im Wege der Anschlussberufung verfolgt die Verfügungsklägerin ihren Antrag weiter, soweit diesem durch das Landgericht nicht stattgegeben wurde (also nicht beschränkt auf die Darstellung der Nebenrolle des „Regisseurs“ durch eine weibliche Darstellerin). Der Anspruch auf Untersagung der Dreh- und Filmherstellungsarbeiten insgesamt folge aus der im Drehbuchvertrag übernommenen vertraglichen Garantie. Im Widerspruch dazu verweigere ihr die Verfügungsbeklagte rechtswidrig und rechtsgrundlos die Hauptdarstellerrolle. Selbst wenn es sich bei der Besetzung der Hauptrolle nicht um eine Bedingung handeln sollte, könne sie die Einrede des nichterfüllten Vertrages bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Da die Dreharbeiten (wohl) beendet seien, müssten der Verfügungsbeklagten – was Gegenstand der Antragserweiterung sei – auch die Vervielfältigung und Aufführung des gedrehten Filmmaterials als auch die Rechteeinräumung an Dritte untersagt werden.

21

Die Verfügungsklägerin beantragt deshalb sinngemäß,

22

der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft ihrer Geschäftsführerin von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft zu untersagen,

23

das Drehbuch zum Filmprojekt „Dxx T…“ zu verfilmen und/oder verfilmen zu lassen, insbesondere durch die Vornahme und/oder Veranlassung von Filmherstellungsarbeiten,

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antragserweiternd,

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das gedrehte Filmmaterial

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- zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen,

27

- aufzuführen und/oder aufführen zu lassen,

28

sowie an dem gedrehten Filmmaterial zum Filmprojekt „Dxx T…“ Verwertungsrechte an Dritte einzuräumen.

29

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die Anschlussberufung zurückzuweisen bzw. als unzulässig zu verwerfen.

31

Sie verteidigt das Urteil im Umfang der Antragsabweisung und tritt der Antragserweiterung entgegen.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27.04.2026 verwiesen.

B.

33

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 511 ZPO und form- und fristgerecht eingelegt und begründet gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO.

34

Die Anschlussberufung der Verfügungsklägerin ist ebenfalls statthaft gemäß § 524 ZPO und innerhalb der Berufungserwiderungsfrist bei Gericht eingegangen und zugleich begründet worden, mithin form- und fristgerecht gemäß 524 Abs. 2 S. 2 ZPO und damit zulässig.

35

Die Berufung ist auch begründet. Die Anschlussberufung ist jedoch unbegründet.

I.

1.

36

Wie das Landgericht richtig festgestellt hat, steht dem Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Mediationsklausel in § 3 Ziffer 4. des Drehbuchvertrages nicht entgegen. Es kann insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden.

2.

37

Die Verfügungsklägerin hat jedoch gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Dreharbeiten wegen der Besetzung der Rolle des Regisseurs mit einer weiblichen Schauspielerin aus §§ 97 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 1 UrhG.

a.

38

Die Verfügungsklägerin kann zwar auch als Miturheberin gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts selbständig und ohne Einholung der Einwilligung des anderen Miturhebers geltend machen (BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 – I ZR 63/93 –, Videozweitauswertung III, BGHZ 128, 336, Rn. 17; Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 8 Rn. 20; Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Peifer, 6. Aufl. 2020, UrhG § 8 Rn. 20).

b.

39

Eine Urheberrechtsverletzung liegt jedoch nicht vor.

40

Gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG kann, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

41

Die Verfügungsklägerin hat der Verfügungsbeklagten mit dem Drehbuchvertrag „sämtliche ausschließlichen, räumlich und sachlich unbeschränkten sowie jederzeit ohne Einschränkung auf Dritte übertragbaren Rechte“ an dem Drehbuch eingeräumt, § 2 Ziffer 1.

(1)

42

Eine Kündigung des Drehbuchvertrages nur durch die Verfügungsklägerin war nicht möglich; insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (S. 7) Bezug genommen. Einwendungen dagegen hat die Verfügungsklägerin nicht vorgebracht. Ob R… B… nach Treu und Glauben gegenüber der Verfügungsklägerin verpflichtet gewesen wäre, ebenfalls zu kündigen, kann dahinstehen, weil er jedenfalls die Kündigung nicht erklärt hat.

(2)

43

Nach § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Bei der Verfilmung eines Werkes bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers, § 23 Abs. 2 Nr. 1 UrhG. Fehlt die Zustimmung, so kann der Urheber Unterlassung verlangen.

44

Die Verfügungsklägerin hat der Verfügungsbeklagten in § 2 Ziffer 2.1 des Drehbuchvertrages mit dem Verfilmungsrecht das Recht eingeräumt, „das Werk zum Zwecke der Verfilmung unter Wahrung der Charaktere, Strukturen und der Handlungselemente des zugrunde liegenden Werkes und im Hinblick auf die Einrichtung als Filmwerk zu bearbeiten“.

(a)

45

Einer Zustimmung der Verfügungsklägerin zur Bearbeitung des Drehbuchs nach § 2 Ziffer 2.2.2 [3] des Drehbuchvertrages bedurfte die Verfügungsbeklagte nicht. Danach darf zwar „nach Abnahme des Projekts durch die Produzentin und den Kooperationspartner […] eine Bearbeitung oder Kürzung des Werks nur noch in Absprache mit den Autoren und mit deren ausdrücklicher Zustimmung erfolgen“.

46

Bereits aus der Systematik des § 2 des Drehbuchvertrages folgt aber, dass mit „Abnahme des Projekts“ hier nicht die Abnahme des Drehbuchs, sondern diejenige des fertiggestellten Films gemeint ist. Während nämlich in Ziffer 2.1 von § 2 bereits nach der Überschrift das Filmherstellungsrecht geregelt ist, betreffen die Ziffern 2.2 und [richtig] 2.3 die Auswertungs- und Bearbeitungsrechte hinsichtlich des hergestellten Films. Ein Synchronisationsrecht, wie es in Ziffer 2.3 geregelt ist, kann es nur hinsichtlich des Films, nicht aber des Drehbuchs geben. Außerdem ergäbe die Formulierung in § 2 Ziffer 2.1 („unter Wahrung der Charaktere, Strukturen und der Handlungselemente des zugrunde liegenden Werkes“ und „die Produzentin steht dafür ein, dass das vorbestehende literarische Werk oder die Charaktere der Figuren durch die Werkbearbeitung nicht inhaltlich oder vom Sinngehalt oder der Tendenz her verfälscht werden“) keinen Sinn, wenn die Bearbeitung des Drehbuchs ohnehin nur mit Zustimmung der Urheber zulässig wäre.

47

Soweit die Verfügungsklägerin sich auf die von ihr eingereichte Stellungnahme des Drehbuchautors und Regisseurs L… K… vom 22.04.2026 (Anl. AST 37) beruft, wonach mit „Kooperationspartnern“, die das Werk abzunehmen hätten, typischerweise Co-Produzenten, Verleiher, Sender oder Streamer gemeint seien (S. 3), bestätigt dies die Auslegung des Senats. Denn es ist nicht dargelegt, dass und welche Verleiher, Sender oder Streamer das Drehbuch abgenommen haben sollen mit der Folge, dass Bearbeitungen nur noch mit Zustimmung der Verfügungsklägerin möglich wären.

(b)

48

In der Besetzung der Rolle des Regisseurs mit einer weiblichen Schauspielerin liegt auch keine Verfälschung der Charaktere der Figuren, der Strukturen oder der Handlungselemente des Drehbuchs im Sinne von § 2 Ziffer 2.1 des Drehbuchvertrages.

49

Zwar trifft es zu, dass vorliegend die Zweifelsregelung des § 88 Abs. 1 UrhG nicht unmittelbar anwendbar ist, weil der Drehbuchvertrag eine Regelung dazu enthält, in welchem Umfang das Drehbuch verändert werden darf.

50

Dennoch ist bei der Beurteilung, was unter einer „Verfälschung“ im Sinne des Drehbuchvertrages zu verstehen ist, der Gedanke von § 93 Abs. 1 UrhG zu berücksichtigen, wonach die Realisierung des Films durch eine Beschränkung des Bearbeitungsrechts der einzelnen Beiträge der vielen an der Herstellung eines Films beteiligten Urheber nicht blockiert werden darf und der Produzent die Möglichkeit haben muss, dem Filmwerk ein für die optimale Auswertung bestimmtes Gepräge zu geben (BeckOK UrhR/Vohwinkel, Stand 01.03.2026, UrhG § 93 Rn. 1), so dass die Urheber nur „gröbliche“, nicht aber „einfache“ Entstellungen (§ 14 UrhG) verbieten können. Nach dieser Maßgabe kann auch im vorliegenden Fall nicht jede Veränderung der Handlungsstruktur oder des Charakters einzelner Figuren durch die Verfügungsbeklagte als „Verfälschung“ eine Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin begründen.

51

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass in der Besetzung der Rolle mit einer Frau eine Verfälschung des Charakters und der Struktur im Sinne des Drehbuchvertrages liegt. Zwar hat die Verfügungsklägerin nach den Feststellungen des Landgerichts vorgetragen, dass „mit dem Regisseur eine Kritik an patriarchalischen Verhältnissen geübt werden sollte“. Auch meint die Verfügungsklägerin unter Berufung auf die Stellungnahme des Drehbuchautors und Regisseurs L… K… vom 22.04.2026, die Hauptperson müsse sich „in einem dichten Geflecht männlicher Einflussnahme behaupten“. Dem Drehbuch lässt sich das aber so nicht entnehmen. Es trifft zu, dass die Hauptfigur M… Oxx von Männern „umgeben“ ist, mit denen sie auf unterschiedliche Weise in Interaktion tritt. Das allein lässt aber nicht auf patriarchale Verhältnisse bzw. ein Geflecht schließen, das ausschließlich durch männliche Gegenspieler dargestellt werden könnte.

52

Die Verfügungsklägerin hat außerdem vorgetragen, zentral für das Drehbuch sei die auch in dem Stück „P…“ hervortretende „Geschlechterspannung“, nämlich „das zerstörerische Verhältnis zwischen Mann und Frau, geprägt von Begehren, Macht, Unterwerfung, Missverständnis und Gewalt“. Dieser Konflikt werde durch die Arbeit der Hauptdarstellerin an dem Stück in die Gegenwart gespiegelt. Die Figur des Regisseurs sei bewusst als Mann angelegt, der „für institutionelle, männlich codierte Autorität“ stehe und „nicht als individueller Bösewicht, sondern als Repräsentant eines Systems“ fungiere. Die Verfügungsbeklagte hat demgegenüber vorgetragen, dass die Figur „in Charakter, Funktion und Ausgestaltung unverändert geblieben“ sei. Auch Frauen könnten „im Rahmen patriarchaler Strukturen in Politik, Wirtschaft, Religion und Kultur Macht ausüben und patriarchale Machtinstrumente nutzen“.

53

Nach Einschätzung des Senats sind die Figur des Regisseurs und seine Handlungselemente (Anweisungen gegenüber der Hauptfigur, Flüstern mit dem Regieassistenten während der Probe, Auseinandersetzung mit dem Maler H…) nicht notwendigerweise Ausdruck einer „Geschlechterspannung“. Auch ein etwaiges „Patriarchat“ findet jedenfalls in der Rolle des Regisseurs keinen Niederschlag. Diese ist gerade nicht explizit männlich angelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, woran „ein in seiner Position gefestigter männlicher Regisseur älterer Schule“ (L… K…) erkennbar sein soll. Das Geschlecht des Regisseurs spielt für die Handlung eine untergeordnete bis gar keine Rolle. Das teilweise autoritär angelegte Auftreten ist der Funktion als Regisseur zuzuschreiben, der als künstlerischer Leiter bestimmungsgemäß die Schauspieler zu führen hat, und kann auch durch eine weibliche Figur dargestellt werden. Dass Frauen angeblich „anders“ reden, überzeugt den Senat nicht. Auch „institutionelle, männlich codierte Autorität“ kann durch eine Frau repräsentiert werden, die sich „wie ein Mann“ aufführt. Dies zeigt sich gerade darin, dass jedenfalls in der von der Verfügungsklägerin in dem beigezogenen Verfahren des Landgerichts Berlin II zu 52 O 39/26 eV als Anlage AS 4 eingereichten (bearbeiteten) Drehbuchversion die Rolle des Regisseurs kaum verändert ist, obwohl sie von einer Frau gespielt werden soll. Insbesondere die „Fechtszene“ als „klassische Duellsituation“ zwischen zwei Kontrahenten ist weiterhin enthalten. Der Umstand, dass die Figur G… dem Maler H…, der sich nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin als männlicher Beschützer der M… O… darstellen soll, „plötzlich“ einen Kuss gibt, ist als typisches sogenanntes „Me Too“ - Verhalten gerade Ausdruck eines Machtgefälles.

54

Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Miturheber R… B…, dessen Einschätzung bei der Bestimmung, inwieweit der Verfügungsbeklagten eine Bearbeitung des Drehbuchs erlaubt sein soll, ebenfalls eine Rolle spielt, nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26.01.2026 (Anl. AG 17) mit der Änderung einverstanden ist, weil es in dem Drehbuch nur um „Machtstrukturen im Allgemeinen“ gehe.

II.

55

Für den mit der Anschlussberufung verfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Nichtbesetzung der Hauptrolle mit der Klägerin liegen die Voraussetzungen nach dem im Berufungsverfahren erreichten Sach- und Streitstand nicht vor. Denn es fehlt an dem erforderlichen Verfügungsgrund.

56

Nach §§ 935, 940 ZPO ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig, sofern eine Entscheidung zur vorläufigen Sicherung oder Regelung eilbedürftig oder dringlich ist. Eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit liegt vor, wenn eine objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist.

57

Der Verfügungsgrund entfällt infolge Selbstwiderlegung, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung das Verfahren nicht zügig betreibt, weil er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm selbst die Sache nicht so eilig ist, ohne dass es darauf ankäme, ob eine Verfahrensverzögerung eintritt (KG, Beschluss vom 14. August 2023 – 5 W 117/23 –, Rn. 10, juris; KG, Urteil vom 09. Februar 2001, 5 U 9667/00, Rn. 14, juris; MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 935 Rn. 18).

58

Der Verfügungskläger darf zwar die gesetzlichen Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung ausschöpfen, ohne dass hierdurch die Eilbedürftigkeit in Frage gestellt wird (KG, Beschluss vom 23. September 2025 – 2 U 52/25 –, Rn. 18, juris). Vorliegend hat die Verfügungsklägerin jedoch gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht, soweit es um die Besetzung der Hauptrolle ging, keine Berufung, sondern – nach Ablauf der Berufungsfrist – lediglich Anschlussberufung eingelegt. Dadurch hat sie eine längere Verzögerung in Kauf genommen, als sie bei fristgemäßer Berufungseinlegung gegen die Teilzurückweisung des Antrags zu erwarten gewesen wäre. Zudem hat die Verfügungsklägerin den Erfolg ihres Begehrens vom Ausgang der Berufung der Verfügungsbeklagten abhängig gemacht. So hätte die Verfügungsbeklagte durch Zurücknahme ihrer Berufung dafür sorgen können, dass die Anschlussberufung der Verfügungsklägerin wirkungslos geworden wäre, § 524 Abs. 4 ZPO, ohne dass die Verfügungsklägerin ihr Ziel erreicht hätte. Nach ganz überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur, der der Senat folgt, ist durch ein solches Vorgehen die Dringlichkeit widerlegt, weil der Verfügungskläger damit zeigt, dass er zur endgültigen Hinnahme der (teilweisen) Zurückweisung seines Antrags bereit gewesen ist (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. September 2024 – 6 U 25/24 –, Rn. 114, juris m. w. N.; MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 935 Rn. 22). Auch damit hat die Verfügungsklägerin gezeigt, dass ihr die Angelegenheit nicht dringlich gewesen ist.

59

Der Verweis auf die vor den Zivilkammern 52 und 15 geführten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung räumt diese Selbstwiderlegung nicht aus. Denn der im Verfahren 52 O 39/26 eV erfolglose (und nicht mit einer Berufung weiterverfolgte) Hilfsantrag zu Ziffer 1b) – nach Rücknahme des Hauptantrags zu 1b) – zielte nur auf eine Abweichung der Filmrolle der „M…“ von der im Drehbuch vorgesehenen Fassung (Friedhofsszene, Unfalltod des Vaters, Schuldmotiv) ab. Der im Verfahren 15 O 108/26 eV verfolgte Verfügungsanspruch richtete sich nur auf die Auswertung des gedrehten Filmmaterials, soweit die Filmrolle des „Regisseurs“ als Frau ausgestaltet wird und von einer weiblichen Darstellerin gespielt wird. Die Besetzung der Rolle der „M…“ mit der Verfügungsklägerin als Hauptdarstellerin war dagegen nicht Gegenstand dieser Verfahren.

III.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

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