Ausreisehindernis wegen Achtung des Privatlebens nach Art. 8 ERMK.
Leitsatz
Ausreisehindernis wegen Achtung des Privatlebens nach Art. 8 ERMK.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Januar 2026 teilweise geändert und der Tenor wie folgt neugefasst:
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09.02.2026 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 15. September 2025 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre drohende Abschiebung.
Die 2001 in A-Stadt geborene Antragstellerin zu 1. ist die Mutter der 2017 und 2021 geborenen Antragsteller zu 2. und 3. Der Vater der Kinder ist der bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige F., den die Antragstellerin zu 1. im Januar 2020 geheiratet hat; sie lebt von ihm getrennt.
Von Mai 2005 bis August 2021 war die Antragstellerin zu 1. im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Am August 2021 wurde die weitere Verlängerung abgelehnt. Nach anschließender Duldung wurde ihr am 27.07.2023 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG mit Geltung bis zum 26.01.2025 erteilt. Ebenso wurde den Antragstellern zu 2. und 3. jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG mit Geltung bis zum 26.01.2025 erteilt. Einen für den 23.01.2025 gebuchten Termin zur Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nahm die Antragstellerin zu 1. nicht wahr. Am 28.01.2025 sprach sie bei der Ausländerbehörde wegen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vor. Mit Bescheid vom 15.09.2025 lehnte der Antragsgegner die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a, § 25b und § 25 Abs. 5 AufenthG ab (Ziff. 1), forderte zum Verlassen des Bundesgebietes binnen 30 Tagen ab Bekanntgabe auf (Ziff. 2) und drohte die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina an (Ziff. 3). Am 16.09.2025 legten die Antragsteller Widerspruch ein.
Am 26.09.2025 haben die Antragsteller das Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.09.2025 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 15.09.2025 anzuordnen und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 06.01.2026 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei am 28.01.2025 und damit zwei Tage nach Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG gestellt worden. Er habe damit keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG entfaltet. Ermessensfehler hinsichtlich der Entscheidung des Antragsgegners nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG seien nicht ersichtlich. Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehe kein Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung lägen nicht vor. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch nach § 25b AufenthG. Die auf den Lebensunterhalt bezogene Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG sei nicht erfüllt.
Der Beschluss ist den Antragstellern am 06.01.2026 zugestellt worden. Am 20.01.2026 haben sie Beschwerde eingelegt und diese am 06.02.2026 begründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2026 wies der Antragsgegner die Widersprüche zurück. Die Antragsteller erhoben am 09.02.2026 dagegen Klage. Mit Schriftsatz vom 16.02.2026 haben die Antragsteller den Beschwerdeantrag auf die nunmehr erhobene Klage angepasst.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Aus den dargelegten Beschwerdegründen, auf deren Prüfung der Senat nach
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben sich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, sodass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt und die aufschiebende Wirkung bezüglich der Abschiebungsandrohung anzuordnen ist.
Die Antragsteller wenden ein, die Abschiebungsandrohung sei rechtswidrig, da ihnen ein Erteilungsanspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG zukomme. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft. Es bestehe ein rechtliches Ausreisehindernis nach Art. 8 EMRK. Die Antragstellerin zu 1. sei eine faktische Inländerin. Sie habe ihr gesamtes Leben in Deutschland verbracht. Gleiches gelte für die Antragsteller zu 2. und 3., ihre beiden Kinder. Auch ihre gesamte Herkunftsfamilie lebe in Deutschland. Die Antragstellerin zu 1. sei in Deutschland zur Schule gegangen, der Antragsteller zu 2. gehe nunmehr hier zur Schule. Die Antragstellerin zu 1 habe unter schwierigen Umständen ihren Schulabschluss nachgeholt, nachdem sie die Schule abgebrochen und sehr jung ein Kind bekommen hatte. Alle Antragsteller würden die Lebensverhältnisse in Bosnien und Herzegowina nicht kennen, da sie nie dort gelebt hätten. Insbesondere die Antragstellerin zu 1. habe nicht gelernt, dort als Erwachsene und Mutter zweier kleiner Kinder diese zu versorgen. Der vorliegende Sachverhalt sei vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2020 – 2 BvR 690/19 – zugrunde liegt.
Der Senat kann offenlassen, ob der gedankliche Ausgangspunkt der Beschwerdebegründung, dass das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung – hier nach § 25 Abs. 5 AufenthG – zur Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung führt, zutreffend ist. Zweifel bestehen, weil die für den Erlass der Abschiebungsandrohung erforderliche Ausreisepflicht (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG) erst mit der Erteilung eines (notwendigen) Aufenthaltstitels endet (vgl. Protz, in: BeckOK-MigR, 25. Ed. 1.3.2026, AufenthG § 50 Rn. 8; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 50 Rn. 12). § 50 Abs. 1 AufenthG stellt auf den Besitz des Aufenthaltstitels ab, nicht auf einen Erteilungsanspruch (vgl. auch BVerwG, U. v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 –, juris Rn. 14: zu § 55 AufenthG). Die Antragsteller berufen sich aber jedenfalls ausdrücklich auf das Bestehen eines rechtlichen Ausreisehindernisses nach Art. 8 EMRK und damit auf einen im Rahmen des § 59 Abs. 1 AufenthG berücksichtigungsfähigen Belang.
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.
Ein Abschiebungsverbot kann sich daraus ergeben, dass eine Abschiebung in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelte Rechtsposition ungerechtfertigt eingreift. Gemäß Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Vorliegend ist nach dem Beschwerdevorbringen maßgeblich das Recht auf Achtung des Privatlebens betroffen.
Zum Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK gehören die persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, in die eine Person eingebunden ist (vgl. EGMR [GK], U. v. 09.10.2003 – 48321/99, Slivenko gegen Lettland – Rn. 96; EGMR, U. v. 16.06.2005 – 60654/00, Sisojeva u.a. gegen Lettland – Rn. 102; detaillierter in der Auffächerung der Beziehungen EGMR, U. v. 13.07.2010 – 26828/06, Kurić u.a. gegen Slowenien – Rn. 359: „network of personal, social, cultural, linguistic and economic relations“; siehe auch BVerfG, Kammerb. v. 10.05.2007 – 2 BvR 304/07 –, juris Rn. 33; Kammerb. v. 29.01.2020 – 2 BvR 690/19 –, juris Rn. 19; BVerwG, U. v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 –, juris Rn. 14). Solche zum Privatleben zählenden und damit von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Beziehungen können auch Ausländer („settled migrant“) im Aufenthaltsstaat aufgebaut und unterhalten haben (vgl. EGMR [GK], U. v. 23.06.2008 – 1638/03, Maslov gegen Österreich – Rn. 63; EGMR, U. v. 24.11.2009 – 1820/08, Omojudi gegen Vereinigtes Königreich – Rn. 37; U. v. 23.10.2018 – 7841/14, Levakovic gegen Dänemark – Rn. 34). Die Antragstellerin unterfällt dem Schutzbereich der Achtung des Privatlebens. Sie wurde in Deutschland im Jahr 2001 geboren und hat sich hier durchgängig mit ihrem Lebensmittelpunkt aufgehalten. Dass nunmehr kein legaler Aufenthaltsstatus mehr besteht, ist unerheblich (vgl. EGMR, U. v. 28.07.2020 – 25402/14, Pormes gegen Niederlande – Rn. 52).
Liegen solche geschützten Beziehungen des Ausländers vor, verpflichtet dies den Aufenthaltsstaat nicht per se dazu, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unterlassen (vgl. EGMR [GK], U. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner gegen die Niederlande – Rn. 57: „does not contain an absolute right“). Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 EMRK sind unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. EGMR, U. v. 14.06.2011 – 38058/09, Osman gegen Dänemark – Rn. 57). Andernfalls ist Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt (vgl. EGMR, U. v. 20.12.2018 – 18706/16, Cabucak gegen Deutschland, Rn. 44 = NVwZ 2019, 1425).
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist ein Eingriff nur dann „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“, wenn er einem dringenden sozialen Bedürfnis („pressing social need“) entspricht und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten legitimen Ziel steht (EGMR [GK], U. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner gegen Niederlande – Rn. 54 = NVwZ 2007, 1279; EGMR [GK], U. v. 23.06.2008 – 1638/03, Maslov gegen Österreich –, Rn. 68; EGMR, U. v. 07.05.2026 – 53371/18, Şener gegen Polen – Rn. 118). Abzuwägen sind zwischen dem Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privat- und Familienlebens und den mit der Aufenthaltsbeendigung verfolgten öffentlichen Interessen. Es muss ein angemessener Ausgleich („fair balance“) hergestellt werden (vgl. EGMR [GK], U. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner gegen Niederlande – Rn. 43 und 67 = NVwZ 2007, 1279; EGMR, U. v. 19.02.2026 – 42191/23, V.N. u.a. gegen Schweden – Rn. 98).
Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere Aufenthaltsdauer, Alter bei Einreise, familiäre Situation, Auswirkungen auf Familienangehörige und Kinder sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat einerseits und zum Zielstaat andererseits zu berücksichtigen. Bei strafrechtlich begründeten Aufenthaltsbeendigungen kommen Art und Schwere der Straftat, der seit ihrer Begehung verstrichene Zeitraum und das weitere Verhalten hinzu (vgl. EGMR, U. v. 02.08.2011 – 54273/00, Boultif gegen Schweiz – Rn. 48; EGMR [GK], U. v. 18.10.2006 – Üner gegen Niederlande – Rn. 57 f. = NVwZ 2007, 1279 [1281]; EGMR [GK], U. v. 23.06.2008 – 1638/03, Maslov gegen Österreich –, Rn. 68 ff.).
Besonderes Gewicht kommt den Belangen von Ausländern zu, die im Aufenthaltsstaat geboren wurden oder bereits in jungen Jahren dorthin gelangt sind und dort ihre Kindheit und Jugend verbracht haben. Für langjährig rechtmäßig im Aufenthaltsstaat aufgewachsene „settled migrants“ verlangt der EGMR besonders gewichtige Gründe („very serious reasons“) für eine Ausweisung / Aufenthaltsbeendigung (EGMR [GK], U. v. 23.06.2008 – 1638/03, Maslov gegen Österreich –, Rn. 75; EGMR, U. v. 23.10.2018 – 7841/14, Levakovic gegen Dänemark – Rn. 41 = NVwZ 2019, 1427; U. v. 28.07.2020 – 25402/14, Pormes gegen Niederlande – Rn. 52).
Nach diesen Maßstäben sprechen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand gewichtige Umstände gegen die Annahme, dass die mit der Abschiebungsandrohung vorbereitete Aufenthaltsbeendigung verhältnismäßig ist. Zwar besteht ein legitimes und hoch anzusetzendes staatliches Interesse an der Steuerung der Zuwanderung und an der Durchsetzung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften. Dem stehen jedoch vorliegend private Belange von höherem Gewicht gegenüber.
Die Antragstellerin zu 1. wurde 2001 in Deutschland geboren und hat ihr gesamtes bisheriges Leben in Deutschland verbracht. Ihre Kindheit, Jugend und ihr Erwachsenenleben haben sich in Deutschland vollzogen. Sie ist hier sozialisiert worden, hat die Schule besucht und – im zweiten Anlauf – einen Schulabschluss erworben. Der Aufenthalt war deutlich überwiegend rechtmäßig. Von Mai 2005 bis 2021 und damit während nahezu ihrer gesamten Kindheit und Jugend verfügte sie über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG. Nach einer vorübergehenden Duldung besaß sie von Juli 2023 bis Januar 2025 erneut eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG a.F. Auch ihre familiären Beziehungen bestehen in Deutschland. Ihre Kernverwandtschaft (Eltern und alle Geschwister) lebt hier. Hinzu kommt, dass sie Mutter zweier 2017 und 2021 im Bundesgebiet geborener Kinder ist. Die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf diese Kinder sind eigenständig in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen; dem Kindeswohl kommt erhebliches Gewicht zu (vgl. EGMR [GK], Jeunesse/Niederlande, Urt. v. 3.10.2014 – Nr. 12738/10 –, §§ 106 ff.). Auch eine ökonomische Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse kann nicht vollständig verneint werden. Zwar liegt, wie der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid zu § 25b AufenthG zutreffend ausführt, weiterhin keine überwiegende Unterhaltssicherung des Gesamtbedarfs in Höhe von 2.173,00 Euro vor. Jedoch ging die Antragstellerin zu 1. verschiedenen, wenn auch nur kurzeitigen Beschäftigungen nach (vgl. die Aufzählung im Widerspruchsbescheid S. 4). Die Erwerbsbiographie ist auch vor dem Hintergrund der Geburten und des nachgeholten Schulabschlusses zu betrachten. Insbesondere hat die Antragstellerin zu 1. mit 16 Jahren ihr erstes Kind bekommen. Der Senat verkennt nicht, dass die Antragstellerin zu 1. langjährig im Leistungsbezug und nur episodisch beschäftig war. Einen gänzlichen Unwillen, durch eigene Arbeit zur Sicherung des Lebensunterhalts beizutragen, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht abschließend feststellen. Seit Juni 2025 ging die Antragstellerin nach Aktenlage einer mehrmonatigen Beschäftigung als Reinigungskraft nach. Die Anstellung konnte nach ihrem Vorbringen wegen der Trennung von ihrem Mann nicht fortgeführt werden. Sie bemüht sich ausweislich der Erklärung der AWO vom 29.01.2026 um die Aufnahme einer neuen Tätigkeit und eine Berufsqualifikation. Ob diese Bemühungen von einem ernsthaften Willen getragen sind oder nur unter dem Eindruck des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens abgegeben wurden, muss der Klärung im Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Von erheblicher Bedeutung ist weiter, dass die Antragstellerin zu 1. nicht bzw. jedenfalls nicht in relevanter Weise straffällig geworden ist. Ein gegen die Antragstellerin zu 1. geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Vortäuschens einer Straftat ist im November 2022 nach § 109, § 45 Abs. 1 JGG eingestellt worden. Beim Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit wird die strafrechtliche Relevanz nicht nach Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld festgestellt, sondern sie darf lediglich unterstellt werden (vgl. BVerfG, B. v. 08.03.2017 – 2 BvR 2282/16 –, juris Rn. 14). Soweit der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid im Kontext des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausführt „[w]enngleich die Einstellung nicht die Unschuldsvermutung widerlegt, bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass ein Tatverdacht verbleibt“, bleibt damit offen, ob der Antragsgegner davon ausgeht, dass die Antragstellerin zu 1. sich strafbar gemacht hat. Ein bloßer Tatverdacht begründet jedenfalls weder ein Ausweisungsinteresse, noch belegt er eine mangelnde Integration.
Eine noch hinreichende Verwurzelung zum Herkunftsstaat besteht nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht. Die Antragstellerin verfügt wohl über die notwendigen Sprachkenntnisse, es ist jedoch nicht erkennbar, dass ihr eine soziale Integration in den Herkunftsstaat gelingen kann. Sie hat dort weder Kindheit noch Jugend verbracht, keine Schule besucht und keinen dauerhaften eigenen Lebensmittelpunkt begründet. Ihre näheren Familienangehörigen (Eltern und alle Geschwister) leben in Deutschland, sodass sie im Herkunftsstaat als allein erziehende Mutter zweier kleiner Kinder ein neues soziales Netz aufbauen müsste. Dass der Ehemann, von dem die Antragstellerin zu 1. getrennt lebt und der sich im Bundesgebiet aufhält, bei etwaigen Schwierigkeiten im Herkunftsland behilflich sein kann, wie der Antragsgegner annimmt, ist zumindest mangels hinreichender Sachverhaltsaufklärung ungewiss. Gleiches gilt für die angenommene Unterstützungsbereitschaft der Familie des Kindsvaters sowie eines im April 2025 abgeschobenen, nicht näher gekennzeichneten Familienmitglieds.
Besonders gewichtige Gründe („very serious reasons“) für eine Aufenthaltsbeendigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestehen daher nicht.
2. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde ihren Antrag auf vorläufige Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG weiterverfolgen, ist die Beschwerde unbegründet. Die Darlegungen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses zu diesem Punkt.
Die Antragsteller tragen vor, eine unbillige Härte ergebe sich aus den erheblichen Folgen der Versagung der Fiktionswirkung (Nichtgewährung und Nichtberücksichtigung von Leistungen wie Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag) im Verhältnis zur Verspätung des Antrags von nicht einmal 48 Stunden. Die Antragstellerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Termin wahrzunehmen.
Nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift liegt insbesondere vor, wenn der Ausländer in solchen Fällen die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass – eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – bei ordnungsgemäßer Prüfung der Aufenthaltstitel verlängert oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann (BT-Drs. 17/8682, S. 23). Der Ausländer hat dazu Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die belegen, warum ihm eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war oder die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit beruhte (BT-Drs. 17/8682, S. 23). Die Antragstellerin zu 1. hat nicht hinreichend substantiiert zu den Umständen für die Terminversäumung bei der Ausländerbehörde vorgetragen. Der bloße Verweis auf „gesundheitliche Gründe“ genügt hierfür nicht. Zudem ist hierzu nichts glaubhaft gemacht geworden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Streitwertfestsetzung beruht § 47, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5, 8.2.2 und 8.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen.
Hinweis
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.