Ehemalige Gewerbeoberlehrer (jetzt: Studienräte), bei denen der Versorgungsfall zwischen den 31. März 1938 …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ehemalige Gewerbeoberlehrer (jetzt: Studienräte), bei denen der Versorgungsfall zwischen den 31. März 1938 und dem 1. April 1963 eingetreten ist, sind nach § 29 Abs. 1 HBesG in der jetzt geltenden Fassung nur nach der Besoldungsgruppe A 13, nicht auch nach der Besoldungsgruppe A 13a, überzuleiten.