VerfGH Berlin Beschluss

VerfGH Berlin: Zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Verfassungsrecht

Orientierungssatz

1. Der Umstand, daß für die Beurteilung einer Streitsache verfassungsrechtliche Fragen eine Rolle spielen mögen, enthebt nicht von der Notwendigkeit, vor einer Befassung des Verfassungsgerichtshofs den Rechtsweg zu den Fachgerichten zu erschöpfen.

Hier: Verfassungsbeschwerde gegen Auskunftsersuchen des Sozialamts bei verschiedenen Behörden.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde dagegen, daß das Sozialamt des Bezirksamts T. von Berlin Schreiben an verschiedene Behörden gerichtet hat, um Auskünfte über Arbeitsplatz und Wohnung der Beschwerdeführerin zu erhalten. Sie trägt vor, die Auskunftsersuchen dienten der Feststellung von nicht bestehenden Unterhaltsansprüchen ihres Bruders gegen sie. Die Ersuchen seien nicht nur rechtswidrig, sondern verletzten sie auch in ihrem Grundrecht auf Menschenwürde.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, § 23 Satz 1 VerfGHG, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft hat, § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG.

3

Anders als die Beschwerdeführerin offenbar meint, enthebt der Umstand, daß für die Beurteilung einer Streitsache verfassungsrechtliche Fragen eine Rolle spielen mögen, nicht von der Notwendigkeit, vor einer Befassung des Verfassungsgerichtshofs den Rechtsweg zu den Fachgerichten auszuschöpfen. Für die Beurteilung der Behauptung, jemand sei durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt worden, garantiert der Rechtsstaat schon von Verfassungs wegen einen Rechtsweg (Art 19 Abs 4 S. 1 und 2 GG).

4

Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, daß hier die Voraussetzungen erfüllt sein könnten, die gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ausnahmsweise einen Verzicht auf die Erschöpfung des Rechtsweges erlauben.

5

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.

6

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

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