Die Teilnahme an einer ganztägigen Qualifizierungsmaßnahme schließt die Verfügbarkeit für die …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Die Teilnahme an einer ganztägigen Qualifizierungsmaßnahme schließt die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung gemäß § 103 AFG auch dann aus, wenn die Maßnahme jederzeit abgebrochen werden kann und der Teilnehmer während der Maßnahme erreichbar ist iS des § 103 Abs Nr 3 AFG, soweit die Maßnahmedauer die Kurzzeitigkeitsgrenze des § 103b Abs 4 AFG überschreitet.
2. § 103b AFG konkretisiert das Tatbestandsmerkmal der Verfügbarkeit iS des § 103 AFG, so daß länger als 12 Wochen dauernde Qualifizierungsmaßnahmen die Verfügbarkeit in der Regel ausschließen.