Vorläufige Streitwertermittlung nach GKG KI-Titel
Streitwert · GKG · Beschwerdeunzulässigkeit · Vorläufige Festsetzung · Gerichtsgebühren
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin vom 06.07.2011 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 23.06.2011, Geschäftsnummer 44 C 151/11, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist.
Der angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts beruht auf § 63 Abs.1 GKG und setzt den Streitwert lediglich vorläufig fest im Hinblick auf die nach § 6 Abs. 1 GKG mit Klageinreichung fällig gewordenen Gerichtsgebühren. Dieser Beschluss ist - anders als derjenige nach § 63 Abs. 2 GKG - allein nach § 67 GKG anfechtbar (vgl.: Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 63 GKG Rn. 14), dessen Voraussetzungen vorliegend jedoch ersichtlich nicht gegeben sind.