BVerfG 3. Kammer des Zweiten Senats Nichtannahmebeschluss

Kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse iSd § 115 Abs 3 StVollzG

Nichtannahmebeschluss: Kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse iSd § 115 Abs 3 StVollzG

Verfassungsrecht Nichtannahmebeschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist es zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, sie zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für ein nach Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG ohne Verfassungsverstoß verneint. Insbesondere sind Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten der Anstalt, die Anlass für eine abweichende Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hätten geben müssen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.