KG · Berlin 10. Zivilsenat Urteil

Bildberichterstattung über Mutter mit Kind in öffentlichem Raum KI-Titel

allgemeines Persönlichkeitsrecht · Pressefreiheit · einstweilige Verfügung · Geldentschädigung · öffentliche Person

Delikts- und Haftungsrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.02.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 501/22, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch mehrere Bildberichterstattungen eine Geldentschädigung.

2

Die Klägerin, eine bekannte Sängerin, wurde im Dezember 2021 Mutter. Die Beklagte verlegt unter anderem die Zeitschriften …, …, …, … und ….

3

In den Ausgaben Nr. … vom … der Zeitschriften …, … und … veröffentlichte die Beklagte Artikel, die sich mit einem Bummel der Klägerin mit ihrer Tochter … und ihrer Mutter … durch die Münchner Innenstadt befassen. Auf den Titelseiten von … und … wurden die bebilderten Berichterstattungen mit den Schlagzeilen „…“, „…“ angekündigt. Der Artikel in … trägt die Überschrift „…“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 5, K 8 und K 10 verwiesen.

4

Die Veröffentlichung der in … und … abgedruckten Fotos sowie von Teilen der Wortberichterstattung wurden der Beklagten mit der ihr am 15.07.2022 zugestellten einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 05.07.2022 untersagt (27 O 243/22). Die Veröffentlichung des in … abgedruckten Fotos sowie von Teilen der Wortberichterstattung wurden der Beklagten mit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 11.08.2022 untersagt (27 O 326/22).

5

In der Ausgabe Nr. … der Zeitschrift … vom … veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift „…“ einen auf der Titelseite angekündigten und mit einem Foto der Klägerin und ihrer Tochter bebilderten Artikel, der sich wiederum mit dem Bummel durch München befasst (Anlage K 13). Die Veröffentlichung des Fotos sowie von Teilen der Wortberichterstattung wurden der Beklagten mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts vom 19.07.2022 untersagt (27 O 259/22).

6

Am 29.06.2022 veröffentlichte die Beklagte in der Ausgabe Nr. … der Zeitschrift … einen auf der Titelseite mit der Schlagzeile „…“ angekündigten Artikel. Der Beitrag ist bebildert mit einem Foto, das die Klägerin beim Schieben eines Kinderwagens zeigt (Anlage K 16). Auf Abmahnung der Klägerin gab die Beklagte am 20.07.2022 zu dem Foto und der beanstandeten Äußerung „…“ eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

7

In der Ausgabe Nr. … der Zeitschrift … vom … veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift „…“ einen Artikel, der mit Foto bebildert ist, das die Klägerin mit einem Kinderwagen zeigt (Anlage K 18). Zu diesem Foto gab die Beklagte am 20.07.2022 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

8

Die Beklagte hatte die beanstandeten Fotos von einer Agentur angekauft.

9

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 50.000 €. Durch die beanstandeten Berichterstattungen werde die Klägerin schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Fotos zeigten Situationen der Zuwendung zu ihrem Kind und seien heimlich und unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel - unter Verwendung eines starken Teleobjektivs - sowie während einer Observation über mindestens einen Tag entstanden. Durch die besondere Hartnäckigkeit der Beklagten werde die Eingriffstiefe noch gesteigert.

10

Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen sollte.

12

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

13

Die Klage sei mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin schon unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung lägen nicht vor. Die Eingriffsintensität sei gering, zumal die Aufnahmen im öffentlichen Raum entstanden seien und die Klägerin es zugelassen habe, von Fans und Passanten fotografiert zu werden. Der Privatsphärenschutz sei jedenfalls erheblich reduziert, weil die Klägerin ihr Privat- und Liebesleben öffentlich zur Schau gestellt und sich in zahlreichen Interviews zu Themen wie Familie, Kinderwunsch und Schwangerschaft geäußert habe. Eine „besondere Hartnäckigkeit“ liege nicht vor, denn die Artikel vom …. und … beträfen Sachverhalte, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Thema der vorangegangenen Berichterstattungen stünden. Dies gelte auch für die als Anlagenkonvolut K 1 vorgelegten Berichterstattungen seit dem Jahr 2019. Positive Kenntnis von der etwaigen Rechtswidrigkeit habe die Beklagte erst mit Zustellung der einstweiligen Verfügung in der Sache 27 O 243/22 am 15.07.2022 erlangt, also eine Woche nach Veröffentlichung des letzten streitgegenständlichen Artikels. Auch liege kein schweres Verschulden vor. Für die beanstandeten Umstände der Aufnahmesituation sei nicht die Beklagte verantwortlich, sondern allenfalls der Fotograf.

14

Das Landgericht hat die Beklagte mit dem am 01.02.2024 verkündeten Urteil antragsgemäß verurteilt. Auf die tatsächlichen Feststellungen wird verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. In der Veröffentlichung der Fotos liege eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die sich nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lasse. Die Fotos zeigten die Klägerin in privaten Momenten der Entspannung bei der Zuwendung zu ihrem Kind. Die Bilder seien offensichtlich aus großer Entfernung unter Zuhilfenahme technischer Geräte sowie ohne Kenntnis der Klägerin aufgenommen worden. Das Verschulden der Beklagten sei erheblich. Ihr sei bereits durch die erste Abmahnung bekannt gewesen, dass die Klägerin die Veröffentlichung entsprechender Aufnahmen nicht dulden werde. Auf einen Rechtsirrtum könne die Beklagte sich angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht berufen.

15

Gegen das am 19.02.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.02.2024 Berufung eingelegt und diese am 16.05.2024 – innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Berufungsbegründungsfrist - begründet. Das Landgericht habe verkannt, dass die Berichterstattungen rechtmäßig seien, jedenfalls aber keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege. Auf eine vermeintlich Ausspähung durch den Fotografen könne eine Geldentschädigung zu Lasten eines Verlages nicht gestützt werden. Auch liege keine geldentschädigungsbegründende „Mutter-Kind-Situation“ vor, denn die Fotos zeigten lediglich neutrale Alltagssituationen. Zu Unrecht werfe das Landgericht der Beklagten ein erhebliches Verschulden vor, denn auch „Paparazzi-Fotos“ seien nicht per se rechtswidrig. Zur Höhe der zugesprochenen Geldentschädigung fehle jede Begründung.

16

Die Beklagte beantragt,

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das am 01.02.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 501/22, abzuändern und die Klage abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

21

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen, soweit es dem hier beurkundeten nicht entgegensteht.

B.

22

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Bildberichterstattungen nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 1 GG und §§ 22, 23 KUG nicht zu.

I.

23

Die Klage ist zulässig.

24

Die Angabe der Anschrift der Klägerin mit der Adresse „…“ genügt den an eine ordnungsgemäße Parteibezeichnung zu stellenden Anforderungen.

25

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Auf die Klageschrift sind gemäß § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten.

26

Zu dieser von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund - wozu etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei zählen - verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (BGH, Urteil vom 06.04.2022 – VIII ZR 262/20 –, juris Rn. 13 f.).

27

Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen. Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen. Die unter Beachtung dieser Zielsetzungen zu stellenden Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers dürfen jedoch im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der vorgenannten berechtigten Interessen des Beklagten und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Hiernach ist der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dann erfüllt, wenn die Partei durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden können (BGH, Urteil vom 06.04.2022 – VIII ZR 262/20 –, juris Rn. 15).

28

Die Angabe der c/o-Anschrift stellt vorliegend einen ordnungsgemäßen Ablauf des gerichtlichen Verfahrens sicher. Bei der genannten Adresse handelt es sich um die Anschrift ihres Managements. Die prominente Klägerin ist eindeutig bezeichnet, dort unschwer zu identifizieren und führt damit keinen Prozess aus dem Verborgenen heraus (BGH, Urteil vom 06.04.2022 – VIII ZR 262/20 –, juris Rn. 26). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin ihrer Kostentragungspflicht entziehen könnte, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

29

Die Klägerin hat hinreichende Gründe dafür angegeben, dass sie ihre Wohnanschrift nicht mitteilt. Dem Senat ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass Fotos aus der Privatsphäre der Klägerin veröffentlicht werden, ohne dass eine Einwilligung vorliegt oder die Voraussetzungen des § 23 KUG erfüllt sind. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Klägerin (auch) in Zukunft an ihrem Wohnsitz beobachtet werden könnte bzw. Fotografen ihr nachstellen.

II.

30

Wie das Landgericht richtig angenommen hat, verletzen die Berichterstattungen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

31

1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 1 BvR 1602/07 –, NJW 2008, 1793 Rn. 78 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, Urteil v. 07.02.2012 − 40660/08 -, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (BGH, Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 533/16 –, juris Rn. 7).

32

2. Eine Einwilligung (§ 22 KUG) liegt nicht vor.

33

Die Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung behauptet die Beklagte nicht. Eine stillschweigende Einwilligung trägt sie nicht schlüssig vor. Voraussetzung einer solchen Einwilligung ist, dass der Betroffene ein Verhalten an den Tag legt, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden kann und dass dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt sind (siehe nur Wandtke/Bullinger/Fricke, 6. Auflage 2022, KUG § 22 Rn. 15). Dazu fehlt Vortrag der Beklagten.

34

3. Bei den veröffentlichten Fotos der Klägerin handelt es sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Die Abwägung fällt zugunsten des Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus.

35

a) Es bedarf einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH, Urteil vom 29.05.2018 – VI ZR 56/17 –, juris Rn. 15).

36

aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH, Urteil vom 29.05.2018 – VI ZR 56/17 –, juris Rn. 16).

37

Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, Urteil v. 07.02.2012 − 40660/08, NJW 2012, 1053 Rn. 110 [zu Bildern]).

38

bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, Urteil vom 06.02.2018 – VI ZR 76/17 –, juris Rn. 18). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, Beschluss vom 09.02.2017 – 1 BvR 967/15 –, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 1 BvR 1602/07 –, NJW 2008, 1793 Rn. 69). Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (BGH, Urteil vom 06.02.2018 – VI ZR 76/17, juris Rn. 18).

39

cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 –, juris Rn. 72 [Wort]); BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 – 1 BvR 653/96 –, juris Rn. 82 [Bild]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt.

40

b) Nach diesen Grundsätzen stellen die angegriffenen Fotos keine Bildnisse der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin – in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG – aus.

41

aa) Ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung lässt sich nicht verneinen. Die Klägerin ist als bekannte Künstlerin eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattungen Anlagen K 5, K 8, K 10 und K 13 beschränkt sich allerdings auf die Darstellung von Alltagssituationen – ein Spaziergang der Klägerin mit ihrer Tochter und Mutter in der Innenstadt von München -, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Zwar dürfen auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 1 BvR 1602/07 –, NJW 2008, 1793 Rn. 60). Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung kann die Normalität des Alltags der Klägerin insoweit von öffentlichem Interesse sein, als sich die Textberichterstattung damit befasst, dass die Klägerin von ihrer Mutter begleitet wird. Damit wird das Thema der Unterstützung berufstätiger erfolgreicher Frauen bei der Kindererziehung durch Familienangehörige angesprochen. Allerdings ist der Informationswert gering, denn es handelt sich nur um einen Randaspekt der Berichterstattungen. Entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung wird in keinem der Artikel „ausführlich geschildert, wie die prominente Klägerin bei der Betreuung ihrer Tochter Unterstützung ihrer Mutter erhält“. In den Berichterstattungen Anlagen K 5, K 8, K 10, K 13 wird lediglich erwähnt, dass die Klägerin von ihrer Mutter begleitet wird. In dem in der … vom … erschienenen Artikel wird die „…“. Eine weitere Vertiefung des Themas findet aber nicht statt. In der Berichterstattung vom … (Anlage K 18) wird Frau … nicht erwähnt. Gängige Vorstellungen der Öffentlichkeit von der Unterstützung durch Familienangehörige werden durch die Textberichterstattung nicht relativiert. Mit den Bildern, auf denen … nicht abgebildet wird, wird die Textaussage auch nicht belegt.

42

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung rechtfertigt es das Bestehen dieses Berichterstattungsinteresses nicht, die Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; denn dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin entgegen. Das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild ist mehreren Gründen erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht rechtfertigen lässt:

43

(1) Die Fotos zeigen die Klägerin in Situationen, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist. Die in den Artikeln Anlagen K 5, K 8, K 10, K 13 publizierten Bilder wurden zwar im öffentlichen Raum in München aufgenommen und beruhen auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 05.04. 2000 – 1 BvR 2479/97 -, juris Rn. 5). Die Klägerin erlebte aber in den dargestellten Situationen Momente der Freizeit mit Tochter und Mutter, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Die Klägerin durfte die berechtigte Erwartung haben, dass diese Momente der Entspannung nicht in Lichtbildaufnahmen fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würden. Entsprechendes gilt für die Aufnahmen, die die Klägerin beim Schieben des Kinderwagens am Ammersee zeigen (Anlagen K 16 und K 18).

44

(2) Die in München aufgenommenen Fotos sind durch Ausnutzung von Heimlichkeit und Nachstellung entstanden. Aus der Reihe der als Anlage K 4 vorgelegten Bildaufnahmen ergibt sich, dass der Fotograf die Klägerin durch die Innenstadt von München verfolgt hat. Die Fotos zeigen die Klägerin in verschiedenen Situationen an unterschiedlichen Plätzen. Darin liegt eine Nachstellung.

45

Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Fotograf die Klägerin verfolgt habe, ist ihr Bestreiten unsubstanziiert, denn die Beklagte trifft eine erweiterte Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist. Dem Abgebildeten ist es praktisch unmöglich und auch nicht zuzumuten, zu den maßgeblichen Gegebenheiten der konkreten Situation vorzutragen, wenn er nicht einmal wissen kann, wann genau die beanstandeten Fotografien gefertigt worden sind. Umgekehrt ist es demjenigen, der die Bildnisse verbreitet, möglich und zumutbar, bei den Fotografen entsprechende Details zu ermitteln. Diese – letztlich auf dem auch ein Prozessverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben und Zumutbarkeitserwägungen beruhende – Darlegungslastverteilung entspricht der Praxis in anderen Zivilsachen in entsprechenden Konstellationen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 20.06.2006 – 7 U 09/06 –, juris Rn. 22). Danach kann die Beklagte auch nicht geltend machen, über eigenes Wissen nicht zu verfügen; sie trifft eine Erkundigungspflicht beim Fotografen.

46

Für die Entscheidung geht der Senat davon aus, dass die Fotos auch unter Ausnutzung von Heimlichkeit entstanden sind. Nach der Anmutung der Aufnahmen sind diese offensichtlich versteckt und für die Klägerin unbemerkt aus großer Entfernung mit weitreichenden Teleobjektiven aufgenommen worden. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin sich der Anwesenheit von Fotografen nicht bewusst war, ist auch dies unsubstanziiert. Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer erweiterten Darlegungslast zu den Umständen der Entstehung der Aufnahmen näher vortragen müssen, etwa zu der Entfernung, aus der die Fotos gefertigt wurden, zum Standort des Fotografen und zur Verwendung von Teleobjektiven.

47

Diese Ausführungen gelten entsprechend für die in den Artikeln vom 29.06. und 06.07.2022 veröffentlichten Fotos.

48

(3) Die Bildberichterstattung greift zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Die Fotos – mit Ausnahme der Aufnahmen, welche die Klägerin beim Schieben des Kinderwagens zeigen – halten die Klägerin in Momenten der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Für die Abwägung kommt es nicht darauf an, welche Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder -entwicklung des abgebildeten Kindes hat. Denn es geht hier nicht um das Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindliche Entwicklung, dessen konkreter Umfang vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist. Vielmehr ist der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung Teil des eigenen, allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern. Die Klägerin hat sich in den auf den Fotos abgebildeten Situationen zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse der Klägerin daran, dass die Momente der Hinwendung zum Kind nicht auf Fotos fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verleihen ihrem Persönlichkeitsschutz zusätzlich ein starkes Gewicht.

49

c) Die Klägerin hat keine Selbstöffnung vorgenommen, die die Bildberichterstattung durch die Beklagte erlauben würde.

50

Die Reichweite des Privatsphärenschutzes ist auch von individuellen Umständen abhängig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 14.12.2021 – VI ZR 403/19 –, Rn. 16, juris). Wenn eine Person freiwillig Teile ihres Privatlebens der Öffentlichkeit präsentiert, etwa in dem sie sich im Zuge von „Homestories“ im Wohn- oder Schlafzimmer fotografieren lässt oder Privatfotos an die Presse herausgibt, kann sie sich insoweit nicht auf § 23 Abs. 2 KUG berufen, wenn andere entsprechende Veröffentlichungen tätigen (Wanckel, Foto- und Bildrecht, 6. Auflage 2023, Rn. 409). Das ist nicht der Fall.

51

Dass die Klägerin Fotos, die sie und ihr Kind zeigen, selbst veröffentlicht habe oder mit Zurschaustellung durch die Medien einverstanden gewesen sei, trägt die Beklagte nicht vor. Auf Äußerungen der Klägerin zu der Beziehung mit … und der Trennung des Paares im Jahr 2018 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Verlautbarungen der Klägerin zu Kinderwunsch, Schwangerschaft und Mutterschaft sind detailarm (vgl. Seite 23 f. der Klageerwiderung) und können – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – die hier angegriffene Bildberichterstattung nicht rechtfertigen.

III.

52

Die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung sind indes nicht erfüllt.

53

1. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (exemplarisch BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20 –, juris Rn. 44).

54

2. Die Berufung macht mit Erfolg geltend, dass nach diesen Grundsätzen eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, die die Zahlung einer Geldentschädigung erforderte, weil es ohne eine solche an einem befriedigenden Ausgleich für die erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen würde, nicht vorliegt.

55

a) Eine Rufschädigung ist nicht festzustellen. Die Bildberichterstattung ist nicht herabsetzend und mindert das Ansehen der Klägerin nicht. Die begleitende Wortberichterstattung, die eine liebevolle und intakte Mutter-Kind-Beziehung beschreibt, ist positiv gehalten.

56

b) Dass es sich bei den auf den Fotos abgebildeten Situationen jeweils um die Privatsphäre der Klägerin handelt, führt zur Unzulässigkeit der Bildberichterstattung, begründet für sich betrachtet jedoch keinen hinreichend schwerwiegenden Eingriff (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16 –, Rn. 16, juris).

57

Der Auffassung der Klägerin, dass sich die erforderliche Schwere des Eingriffs aus der Nachstellung bzw. Observation ergebe, folgt der Senat nicht. Diese Ansicht vertritt – soweit ersichtlich – auch nicht der Bundesgerichtshof.

58

Der Senat verkennt nicht, dass unbefangene natürliche Interaktionen zwischen der Klägerin und ihrem Kind im öffentlichen Raum beeinträchtigt werden können, wenn die Klägerin damit rechnen muss, unter Ausnutzung von Heimlichkeit und/oder Nachstellung fotografiert zu werden. Allerdings fehlt insoweit konkreter Vortrag der Klägerin zu etwa nachteiligen Folgen der angegriffenen Berichterstattung.

59

c) Zwar handelt es sich um rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, allerdings zeigen die Fotos die Klägerin weder in Situationen besonderer Intimität mit ihrem Kind, noch wurden die Aufnahmen an einer von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedenen Örtlichkeit gefertigt. Die Klägerin durfte zwar die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden, sie konnte in der Innenstadt von München aber nicht erwarten, „für sich allein“ zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1995 – VI ZR 15/95 –, juris Rn. 29). Die Fotos zeigen ein erwartbares Verhalten bei einem Spaziergang und dem Umgang mit einem Kleinkind, also harmlose Alltagssituationen. Ein Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit liegt nicht vor. Das mindert die Schwere des Eingriffs sowohl im Hinblick auf die Verletzung der Privatsphäre als auch mit Blick auf den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind.

60

d) Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, die sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.10.2009 – VI ZR 314/08 –, juris Rn. 13), liegt nicht vor.

61

aa) Ein hartnäckiges rechtswidriges Verhalten ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzer, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns deutlich gemacht worden ist, uneinsichtig an seinem Verhalten festhält und das Recht des Betroffenen beharrlich erneut in gleichartiger Weise verletzt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 28.05.2019 – 7 U 131/16 –, juris Rn. 17). Die streitgegenständlichen Publikationen müssen miteinander „vergleichbar“ sein (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.02.2014 – 15 U 101/13 –, juris Rn 34) bzw. „hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartig“ (OLG Köln, Urteil vom 12.07.2016 – 15 U 175/15 –, juris Rn. 82).

62

Zu der Frage, wann eine hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild vorliegt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.12.1995 (- VI ZR 223/94 -, juris Rn. 13) ausgeführt, dass sich die dortige Beklagte zumindest bei der letzten Veröffentlichung über den ihr ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des Klägers hinweggesetzt habe. Zu dem wiederholten Rechtsbruch der Beklagten, der in der einwilligungslosen Veröffentlichung der Fotos bestand, sei damit die bewusste und offenkundige Missachtung des erklärten Willens des Klägers hinzugetreten. Vor der genannten letzten Veröffentlichung hatte Kläger eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt. In dem Urteil vom 05.10.2004 (– VI ZR 255/03 –, juris Rn. 25) hat der Bundesgerichtshof eine „besondere Hartnäckigkeit“ angenommen, weil die Beklagte wiederholte Bildveröffentlichungen vorgenommen habe, obwohl sie nach dem Erscheinen der Fotos jeweils zeitnah abgemahnt worden war, sie jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hatte und gegen sie mehrfach einstweilige Verfügungen erlassen wurden. Das Oberlandesgericht Köln hat eine hartnäckige Verletzung mit der Begründung bejaht, dass die Veröffentlichung der gleichartigen Bildnisse im Wege einstweiliger Verfügungen verboten war (OLG Köln, Urteil vom 12.07.2016 – 15 U 175/15 –, juris Rn. 82).

63

Im Anschluss daran setzt ein „hartnäckiges Verhalten“ nach Auffassung des entscheidenden Senats voraus, dass die Beklagte aus einer zeitlich vorausgegangenen Verletzungshandlung und Verurteilung oder abgegebener Verpflichtungserklärung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erneut beabsichtigten Veröffentlichung erhalten hat (ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 28.05.2019 – 7 U 131/16 –, juris Rn. 19). Eine bloße Abmahnung des Betroffenen genügt dagegen nicht.

64

bb) Nach diesen Maßstäben kann der Beklagten kein hartnäckiges Verhalten vorgeworfen werden.

65

(1) Mit den als Anlage K 1 vorgelegten „Veröffentlichungen seit 2019“ kann eine hartnäckige Rechtsverletzung unabhängig davon, dass die bloße Vorlage von Berichterstattungen den erforderlichen Prozessvortrag nicht ersetzen kann, nicht begründet werden. Denn die Klägerin, die den „Gegenstand“ der Gleichartigkeit selbst mit der Formulierung „mütterliche Zuwendung zu dem neugeborenen Baby“ umschreibt, zeigt nicht auf, dass es sich um gleichartige Rechtsverletzungen handelt. Ihre Tochter wurde erst im Dezember 2021 geboren.

66

(2) In den Veröffentlichungen vom … liegen schon deshalb keine hartnäckige und wiederholte Verletzungen, weil es sich um die ersten Veröffentlichungen einer Reihe handelt. Die Beklagte wurde erstmals danach, am 03.06.2022 abgemahnt.

67

(3) Die Berichterstattung vom … (Anlage K 13) betrifft den Ausflug nach München und ist mit an diesem Tag gefertigten Fotos bebildert. Darin liegt im Verhältnis zu den Berichterstattungen vom … eine gleichartige Rechtsverletzung. Ob dies auch für weiteren Artikel vom … und … gilt, die mit Fotos bebildert sind, die die Klägerin mit einem Kinderwagen am Ammersee zeigen, kann offenbleiben. Denn die weitere Voraussetzung der Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ist nicht erfüllt. Die einstweilige Verfügung in der Sache 27 O 243/22 wurde der Beklagten erst – nach der letzten Veröffentlichung – am 15.07.2022 zugestellt. Die Unterlassungsverpflichtungserklärungen zu den Berichterstattungen in … vom … und … vom … datieren vom ….

68

e) Soweit das Landgericht ausführt, dass ein erhebliches Verschulden der Beklagten vorliege, weil ihr hätte bekannt sein müssen, dass die Klägerin mit der Veröffentlichung von Fotos, die sie in ihrem privaten Umfeld zeigten, nicht einverstanden sei, folgt der Senat dem nicht. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Veröffentlichung von Paparazzi-Bildern nicht per se rechtswidrig sei, weil immer abzuwägen ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 51/06 –, juris Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 156/06 –, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 06.02.2018 – VI ZR 76/17 –, juris Rn. 10). Jedenfalls kann der Senat nicht feststellen, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vorsätzlich verletzt worden ist.

C.

69

Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

70

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

71

Die Revision wird zugelassen, weil die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung grundsätzliche Bedeutung haben (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Fall wirft Rechtsfragen auf, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können.

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