Hat das Sozialgericht durch Beschluß dem Antrag auf Aufschiebung der Vollziehung eines Erstattungsbescheides …
Sozialrecht
Leitsatz
Hat das Sozialgericht durch Beschluß dem Antrag auf Aufschiebung der Vollziehung eines Erstattungsbescheides nach § 128 AFG stattgegeben, so ist eine Beschwerde hiergegen nicht zulässig; der Beschluß kann nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.