OVG NRW Beschluss

Ablehnung der Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung KI-Titel

Verwaltungsverfahren · einstweilige Anordnung · Prozesskostenhilfe · VwGO

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die Beschwerde, die ausdrücklich auch gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (Nr. 2 des Beschlusses) eingelegt, jedoch anders als die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht (gesondert) begründet worden ist, bleibt, unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO Genüge getan ist, jedenfalls aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 12 E 916/07 ohne Erfolg.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).