Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt bei einem "Fahrradkorso" auf einer …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt bei einem "Fahrradkorso" auf einer Bundesautobahn vor. Folglich kann das Vorhaben verboten werden.
2. Lediglich der Kraftfahrzeugschnellverkehr ist auf Bundesautobahnen zulässig. Die Autobahnen sind demonstrationsfrei.
3. Ein Recht auf eine beabsichtigte Lahmlegung des Straßenverkehrs folgt nicht aus dem Recht auf Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG.
4. Verursacht die Sperrung der Bundesautobahn einen über Mehrere Stunden anhaltenden Zusammenbruch des Fahrverkehrs oder führt sie zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, so kann ein Versammlungsverbot ausgesprochen werden.