Zuständigkeit für Insolvenzanfechtung bei Anfechtungsgegner im Drittstaat KI-Titel
Vorlage: Bundesgerichtshofs
Insolvenzverfahren · internationale Zuständigkeit · Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 · Anfechtungsklage · Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen
Verfahren
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Rechtssache C-328/12
Ralph Schmid (als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Aletta Zimmermann)
gegen
Lilly Hertel
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])
1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates () (im Folgenden: Verordnung) regelt, welche Gerichte für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens international zuständig sind. In einem solchen Verfahren kann der Verwalter „eine den Interessen der Gläubiger dienende Anfechtungsklage erheben“ (). In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Frage, ob die Zuständigkeitsregel des Art. 3 Abs. 1 auch dann Anwendung findet, wenn der Anfechtungsgegner seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat.
2. Regelungsgegenstand der Verordnung ist im Wesentlichen die Zuständigkeitsverteilung und die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Insolvenzverfahren sowie die gegenseitige Anerkennung von Insolvenzverfahren. Entscheidend für den vorliegenden Fall ist die Auslegung der allgemeinen Regel über die internationale Zuständigkeit. Im Rahmen der Prüfung ist jedoch auch auf die Systematik der Verordnung sowie auf die Aufgabe des Verwalters einzugehen.
3. Gemäß den Erwägungsgründen 2, 3 und 4 der Verordnung sind für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren erforderlich und muss im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts verhindert werden, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (sogenanntes „forum shopping“).
4. Nach dem achten Erwägungsgrund ist es zur Verwirklichung dieser Ziele „notwendig …, die Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt zu bündeln“.
5. Die Erwägungsgründe 12 bis 14 lauten: „(12) Diese Verordnung gestattet die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dieses Verfahren hat universale Geltung mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu erfassen. Zum Schutz der unterschiedlichen Interessen gestattet diese Verordnung die Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren parallel zum Hauptinsolvenzverfahren. Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann in dem Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat. Seine Wirkungen sind auf das in dem betreffenden Mitgliedstaat belegene Vermögen des Schuldners beschränkt. Zwingende Vorschriften für die Koordinierung mit dem Hauptinsolvenzverfahren tragen dem Gebot der Einheitlichkeit des Verfahrens in der Gemeinschaft Rechnung. (13) Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. (14) Diese Verordnung gilt nur für Verfahren, bei denen der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in der Gemeinschaft liegt.“
6. In Kapitel I der Verordnung („Allgemeine Vorschriften“) sieht Art. 1 („Anwendungsbereich“) in seinem Abs. 1 vor: „Diese Verordnung gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.“
7. Nach Art. 2 Buchst. a bedeutet „Insolvenzverfahren“ die in Anhang A der Verordnung aufgeführten „Gesamtverfahren“; hierbei handelt es sich um eine Aufzählung bestimmter Verfahrensarten, die in den einzelnen Mitgliedstaaten nach nationalem Recht vorgesehen sind.
8. Gemäß Art. 2 Buchst. b bedeutet „‚Verwalter‘ jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen“.
9. Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) der Verordnung bestimmt: „(1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. (2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt. (3) Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren muss es sich um ein Liquidationsverfahren handeln. …“
10. Im Rahmen des Kapitels II („Anerkennung der Insolvenzverfahren“) bestimmt Art. 16 („Grundsatz“) in seinem Abs. 1: „Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. …“
11. In Art. 17 („Wirkungen der Anerkennung“) heißt es in Abs. 1: „Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet ist.“
12. Art. 18 („Befugnisse des Verwalters“) sieht u. a. vor: „(1) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 1 zuständiges Gericht bestellt worden ist, darf im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen … (2) Der Verwalter … kann [des Weiteren] eine den Interessen der Gläubiger dienende Anfechtungsklage erheben. (3) Bei der Ausübung seiner Befugnisse hat der Verwalter das Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln will, zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung eines Gegenstands der Masse. Diese Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht umfassen, Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu entscheiden.“
13. In Art. 25 Abs. 1 („Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen“) der Verordnung heißt es: „Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. … Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden.“
14. Gemäß Art. 44 Abs. 1 ersetzt die Verordnung in ihrem sachlichen Anwendungsbereich die zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten früher geschlossenen Übereinkünfte. Nach Art. 44 Abs. 3 Buchst. a gilt die Verordnung jedoch nicht, „soweit es in Konkurssachen mit den Verpflichtungen aus einer Übereinkunft unvereinbar ist, die dieser Staat mit einem oder mehreren Drittstaaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen hat“.
15. Herr Ralph Schmid ist der Verwalter in dem am 4. Mai 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen von Frau Aletta Zimmermann. Im Rahmen dieses Verfahrens erhob er Klage gegen Frau Lilly Hertel zur Anfechtung eines zwischen dieser und Frau Zimmermann geschlossenen Rechtsgeschäfts. Frau Hertel, die Stiefmutter von Frau Zimmermann, wohnt in der Schweiz. Offensichtlich weist das Verfahren darüber hinaus keinen weiteren Auslandsbezug auf (insbesondere gibt es keinen Bezug zu einem anderen Unionsmitgliedstaat als Deutschland). Mit der Anfechtungsklage verlangt der Verwalter Rückgewähr eines zur Insolvenzmasse von Frau Zimmermann gehörenden Betrags von 8015,08 Euro nebst Zinsen.
16. Die Klage wurde in den Vorinstanzen wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Hiergegen legte Herr Schmid Revision beim Bundesgerichtshof (im Folgenden: vorlegendes Gericht) ein.
17. Da nach Auffassung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung abhängig ist, hat er das Verfahren ausgesetzt und um Vorabentscheidung folgender Frage ersucht: Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat?
18. Herr Schmid und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Sitzung vom 10. April 2013 haben die deutsche Regierung und die Kommission mündlich verhandelt.
19. Nach Auffassung von Herrn Schmid ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen, dass die Vorschrift die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage den Gerichten des Mitgliedstaats zuweise, in dem das Verfahren eröffnet worden sei. Einziges Zuständigkeitskriterium nach Art. 3 Abs. 1 sei der Ort, an dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen habe. Wollte man eine weitere Voraussetzung hinzufügen, nämlich dass ein Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten bestehen müsse, entstünde zu Beginn des Verfahrens Rechtsunsicherheit. Außerdem werde das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gefördert, da eine mögliche Verlagerung von Vermögensgegenständen aus der Union zum Zweck der Erlangung einer vorteilhafteren Stellung („forum shopping“) verhindert und dem Verwalter die Möglichkeit gegeben werde, die Verlagerung der Vermögensgegenstände des Schuldners aus der Union anzufechten und rückgängig zu machen.
20. Die Kommission stimmt dem zu. Art. 3 Abs. 1 weise die internationale Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zu, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen habe. Es gebe keine zusätzliche Voraussetzung hinsichtlich der Zuständigkeit für in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehende Klagen – ein Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat sei nicht erforderlich. Es könne und müsse unterschieden werden zwischen den Regeln über die internationale Zuständigkeit und den Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Das Unionsrecht könne Drittstaaten nicht zur Anerkennung und Vollstreckung der von Gerichten in der Union in Insolvenzsachen getroffenen Entscheidungen zwingen.
21. Die deutsche Regierung macht geltend, dass das Unionsrecht nur auf dem Weg über bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte Wirkungen in Drittstaaten entfalten könne. Im Bereich der Insolvenzverfahren gebe es keine solche Übereinkunft zwischen der Union und der Schweiz, wo Frau Hertel ihren Wohnsitz habe. Im Übrigen spreche auch die Zielsetzung der Verordnung gegen eine Ausweitung der Regel über die internationale Zuständigkeit auf Annexverfahren in Form von Anfechtungsklagen gegen in einem Drittstaat befindliche Anfechtungsgegner. Mit der Verordnung solle das effiziente und wirksame Funktionieren von Insolvenzverfahren im Binnenmarkt gewährleistet werden, an dem Drittstaaten jedoch nicht teilnähmen. Die Zuständigkeit werde nicht isoliert behandelt, sondern die Zuständigkeitsregeln seien Bestandteil der allgemeinen Rahmenbedingungen für effiziente und wirksame Insolvenzverfahren. Da die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung in Drittstaaten nicht zur Anwendung kommen könnten, bliebe eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1, der zufolge ein Gericht die internationale Zuständigkeit gegenüber Drittstaaten besitze, ohne Wirkung. Außerdem würden dann Anfechtungsgegner, die ohnehin die schwächere Partei seien, einem ihnen nicht vertrauten Insolvenz- und Verfahrensrecht unterworfen und dadurch weiter in ihrer Rechtsstellung geschwächt.
22. Die Verordnung dient der Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung (). Zu diesem Zweck enthält sie allen Mitgliedstaaten gemeinsame Bestimmungen über den Gerichtsstand, Bestimmungen zur Erleichterung der Anerkennung von Entscheidungen sowie Bestimmungen über das anwendbare Recht (). Diese Vorschriften beruhen auf den Grundsätzen der Einheitlichkeit und der Universalität (), die ihrerseits angepasst werden, um in begrenztem Umfang Sekundärinsolvenzverfahren zu erlauben. Die Verordnung sieht somit ein einziges Hauptinsolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat vor, das die gesamte Masse – wo auch immer sich das Vermögen des Schuldners befinden mag – erfasst, und lässt insoweit nur die begrenzte Möglichkeit der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in einem zweiten Mitgliedstaat zu ().
23. Die Zuständigkeitsregel des Art. 3 Abs. 1 ist auch als „Grundlage“ des durch die Verordnung geschaffenen Systems bezeichnet worden (). Zuständig für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind danach die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Im Rahmen der Verordnung kommt es also für die Bestimmung der Zuständigkeit entscheidend auf den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners an ().
24. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bereits eröffnet worden ist, für die Entscheidung über eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat. Vor Beantwortung dieser Frage ist jedoch zu klären, ob in Fällen, in denen ein Auslandsbezug lediglich von einem Mitgliedstaat zu einem Drittstaat (im Gegensatz zu einem Bezug zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten) besteht, die Gerichte des Mitgliedstaats, in denen der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für das Insolvenzverfahren aufgrund von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung oder aber aufgrund des nationalen Insolvenzrechts des betreffenden Mitgliedstaats in Verbindung mit dem internationalen Privatrecht zuständig sind. (Im letztgenannten Fall würde eine etwaige internationale Zuständigkeit jener Gerichte auf gegebenenfalls zwischen dem jeweiligen Mitgliedstaat und Drittstaaten bestehenden bilateralen Übereinkünften betreffend Insolvenzsachen beruhen.) Es stellt sich mit anderen Worten also die Frage, ob die Verordnung auf solche Verfahren überhaupt Anwendung findet.
25. Meines Erachtens ist diese Frage zu bejahen. Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 gilt die Verordnung für „Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben“. Offenbar beschränken weder Art. 1 Abs. 1 noch Anhang A die Anwendbarkeit der Verordnung auf Verfahren mit einem grenzüberschreitenden Bezug.
26. Bei der Verordnung handelt es sich um eine unmittelbar anwendbare Maßnahme. Mit ihrem Inkrafttreten trat sie an die Stelle aller nationalen Vorschriften und aller bilateralen Übereinkünfte (), deren Partei die Mitgliedstaaten waren und in denen die internationale Zuständigkeit für Insolvenzverfahren geregelt war; insoweit gilt allein der Vorbehalt des Art. 44 Abs. 3 (). Liegt der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in der Union, bestimmt sich daher nach Art. 3 Abs. 1 (und nicht nach nationalem Recht), in welchem Mitgliedstaat die Gerichte für die Eröffnung des Verfahrens zuständig sind.
27. Wie die deutsche Regierung ausführt, ist Grundlage des gesetzgeberischen Tätigwerdens der Union beim Erlass der Verordnung die Notwendigkeit, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 2, 3, 4 und 8). Daraus folgt aber noch nicht, dass Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung in einem konkreten Insolvenzverfahren der Nachweis eines grenzüberschreitenden Bezugs wäre. Eine Auslegung der Verordnung dahin, dass sie nur in Fällen Anwendung findet, in denen ein grenzüberschreitender Bezug zwischen mindestens zwei Unionsmitgliedstaaten vorliegt, würde zu erheblicher Unsicherheit führen sowie die Wirksamkeit und die Effizienz des Insolvenzverfahrens beeinträchtigen.
28. Die Verordnung kann offenkundig nur eingreifen, wenn an dem Insolvenzverfahren ein Schuldner beteiligt ist, der den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einem Mitgliedstaat hat (vgl. 14. Erwägungsgrund). Ist dies nicht der Fall, kommt eine Anwendung der Verordnung nicht in Frage. Die Verordnung „gestattet die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat“, und bestimmt, dass „[d]ieses Verfahren … universale Geltung mit dem Ziel [hat], das gesamte Vermögen des Schuldners zu erfassen“ (). Ich verstehe diese Regelung als Manifestation der Grundsätze der Einheitlichkeit und der Universalität. Meines Erachtens handelt es sich dabei um Grundsätze, deren Geltung in jedem Insolvenzverfahren wünschenswert ist.
29. Sodann muss die Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem möglichst frühen Stadium erfolgen, damit Maßnahmen zur Erhaltung der Masse für die Gläubiger des Schuldners getroffen werden können und auf diese Weise die Wirksamkeit und Effizienz des Verfahrens sichergestellt werden (). So hat der Gerichtshof im Urteil Staubitz-Schreiber () entschieden, dass zur Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts darauf abzustellen sei, wo der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht aber zum Zeitpunkt der tatsächlichen Eröffnung des Verfahrens gelegen habe. In diesem Frühstadium mag das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs noch nicht erkennbar sein. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts darf jedoch nicht so lange aufgeschoben werden, bis neben dem Ort, an dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, auch die für die verschiedenen Aspekte des Verfahrens maßgeblichen Orte (wie etwa Wohnsitz möglicher Beklagter in Annexverfahren oder Ort der einzelnen Vermögenswerte des Schuldners) feststehen. Ein Abwarten bis zum Vorliegen vollständiger Erkenntnisse würde die Erreichung der mit der Verordnung verfolgten Ziele der Effizienz und der Wirksamkeit des Insolvenzverfahrens gefährden und zu Rechtsunsicherheit führen.
30. In Art. 3 Abs. 1 der Verordnung heißt es unmissverständlich, dass „[f]ür die Eröffnung des Insolvenzverfahrens … die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig [sind], in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat“ (). Alle anderen Kriterien sind für die Bestimmung des zuständigen Gerichts unmaßgeblich. So kommt es nicht auf den Ort des Schuldnervermögens an, es sei denn, dieser Faktor kann zur Ermittlung des Ortes, an dem der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt, und/oder im Rahmen der Frage berücksichtigt werden, ob ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 2 eröffnet werden muss. Der Wohnsitz eines potenziellen Gegners einer Anfechtungsklage, die der Verwalter im Insolvenzverfahren später erforderlichenfalls zur Rückerlangung weiterer Vermögenswerte zugunsten der Gläubiger erheben mag, ist für die Frage, welches Gericht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist, ebenfalls ohne Bedeutung. Eine solche Klage fällt in die Zuständigkeit des Gerichts, das das Insolvenzverfahren (bereits) eröffnet hat, denn sie geht unmittelbar aus diesem Verfahren hervor und steht in engem Zusammenhang damit (). Zu diesem Zeitpunkt läuft das Insolvenzverfahren bereits. Die Anfechtungsklage erfolgt zeitlich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Gericht. Folglich kann der Aufenthaltsort des Anfechtungsgegners keinerlei Auswirkungen auf die Bestimmung des Gerichts haben, das zunächst einmal für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist.
31. Dementsprechend halte ich den Nachweis eines grenzüberschreitenden Bezugs zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten nicht für eine notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung. Sofern nur der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in der Union liegt (), richtet sich die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung, der in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt.
32. Kann das zuständige Gericht auch über eine Anfechtungsklage des Verwalters entscheiden, wenn der Anfechtungsgegner seinen Wohnsitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat, sondern in einem Drittstaat hat?
33. Nach Ansicht der deutschen Regierung nimmt die Verordnung keine Zuständigkeitszuweisung für eine solche Klage vor. Der etwaige Anfechtungsgegner (und höchstwahrscheinlich der in Rede stehende Vermögenswert) befinde sich außerhalb der Union. Die Rechtsstellung des Anfechtungsgegners werde geschwächt, wenn er der Klage in einem für ihn fremden Land entgegentreten müsse. Außerdem sehe die Verordnung zwar ausdrücklich die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen des zuständigen Gerichts betreffend Rechtsgeschäfte mit Bezug zu einem anderen Unionsmitgliedstaat vor (), die Gerichte eines Drittstaats seien indes weder zur Anerkennung noch zur Vollstreckung der gegebenenfalls von einem zuständigen Gericht in der Union getroffenen Entscheidungen verpflichtet.
34. Diese Argumentation überzeugt mich nicht. Meines Erachtens ist das nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zuständige Gericht befugt, über eine gegen einen Anfechtungsgegner mit Wohnsitz in einem Drittstaat gerichtete Anfechtungsklage des Verwalters zu entscheiden.
35. Erstens sprechen hierfür eindeutig die Grundsätze der Einheitlichkeit und der Universalität. Insolvenzverfahren sind Gesamtverfahren, und das Gericht des Ortes, an dem der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt, wird (naturgemäß) den Großteil der Verhältnisse des Schuldners abwickeln (andernfalls wäre die Formulierung „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ sinnlos) (). Falls dieses Gericht – dessen Zuständigkeit für die Bearbeitung der Insolvenzsache verhältnismäßig problemlos vorhersehbar sein dürfte () – die korrekte Beurteilung des Wertes der Masse und einen angemessenen Vergleich mit den Gläubigern des Schuldners kontrollieren soll, muss es über eine Klage des Verwalters zur Anfechtung eines Rechtsgeschäfts zwischen dem Schuldner und einem Dritten entscheiden können, mit der der streitgegenständliche Vermögenswert oder der Erlös aus dem Rechtsgeschäft zugunsten der Gläubiger der Insolvenzmasse zugeführt werden soll.
36. Zweitens ist meines Erachtens der Umstand, dass die Bestimmungen der Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen für Drittstaaten nicht bindend sein können, kein Grund dafür, die Anwendung der Zuständigkeitsregel auszuschließen. Insoweit ist es wichtig und sachdienlich, zwischen einerseits Gerichtsstand und andererseits Anerkennung und Vollstreckung zu unterscheiden.
37. Was den Gerichtsstand angeht, stellt die Verordnung zu dessen Bestimmung einzig und allein auf den Ort ab, an dem der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt. Der Gerichtshof hat in einer rein unionsinternen Insolvenzrechtssache bereits entschieden, dass das betreffende Gericht nicht nur für das Hauptinsolvenzverfahren, sondern auch für Annexverfahren zuständig ist ().
38. Was die Anerkennung und Vollstreckung betrifft, stelle ich zunächst fest, dass die betreffenden Vorschriften gegenüber der Vorschrift über die Zuständigkeitszuweisung als eigenständig angesehen werden können. Zweitens ist eine Entscheidung des zuständigen Gerichts selbst dann nicht immer ohne Wirkung, wenn eine Anerkennung und Vollstreckung nicht auf die Verordnung selbst gestützt werden kann. Unter Umständen besteht nämlich die Möglichkeit (allerdings wohl nicht im vorliegenden Fall), eine Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung nach Maßgabe einer bilateralen Übereinkunft zu erwirken.
39. Es trifft zwar zu, dass der Verwalter, wenn seiner Anfechtungsklage gegen einen Dritten stattgegeben wird, die Anerkennung und Vollstreckung dieses Urteils in dem Staat, in dem der Dritte seinen Wohnsitz hat (und/oder in dem Staat, in dem sich der den Gegenstand der Anfechtungsklage bildende Vermögenswert befindet), betreiben muss. Selbst dies dürfte aber für ihn in der Regel effizienter und weniger kostenaufwendig sein als die Einleitung eines vollkommen neuen Verfahrens in dem betreffenden Staat (und je geringer der Kostenaufwand, desto größer die für die Gläubiger zur Verfügung stehende Insolvenzmasse). Im optimalen Fall wird die vom Verwalter erwirkte Entscheidung anerkannt und vollstreckt, im schlimmsten Fall muss der Verwalter bei dem zuständigen Gericht des Unionsmitgliedstaats eine Wertberichtigung der Masse nach unten beantragen, ehe die abschließende Befriedigung der Gläubiger vorgenommen werden kann.
40. Aus der Sicht des Dritten bietet das Fehlen einer automatischen Anerkennung und Vollstreckung einen gewissen zusätzlichen Schutz. Es ist durchaus denkbar, dass ein Dritter, dem die Anfechtungsklage des Verwalters zugestellt wird, sich vor dem Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet, einlässt und dem Anspruch entgegentritt. Sollte er aus welchen Gründen auch immer hierzu nicht in der Lage oder nicht willens sein, wird er triftigere Gründe dafür haben, bei dem örtlich für ihn zuständigen Gericht die Versagung einer automatischen Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung gegen ihn und stattdessen die Sachprüfung des Anspruchs zu beantragen.
41. Drittens ist auf das Urteil Owusu () hinzuweisen, das die Auslegung der Zuständigkeitsregel gemäß Art. 2 des Brüsseler Übereinkommens () (wonach „Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, … vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen [sind]“) betrifft und in dem die Große Kammer entschieden hat, dass die genannte Vorschrift auch auf einen Sachverhalt anwendbar sei, bei dem es um die Beziehungen zwischen den Gerichten eines einzigen Vertragsstaats und denen eines Nichtvertragsstaats gehe (). Ein Beklagter hatte seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich, mehrere andere Beklagte waren jedoch in Jamaika ansässig, wo sich der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Unfall ereignet hatte, und es wurde (plausibel) geltend gemacht, dass das forum conveniens des Verfahrens Jamaika sei. In jener Rechtssache (ebenso wie in der vorliegenden) waren ein Vertragsstaat und ein Drittstaat beteiligt, die Zuständigkeit eines anderen Vertragsstaats kam nicht in Betracht, und es gab keine Anknüpfungspunkte zu einem anderen Vertragsstaat (). Gleichwohl hat die Große Kammer entschieden, dass die Zuständigkeitsregel des Art. 2 des Brüsseler Übereinkommens zwingend sei und es einem mitgliedstaatlichen Gericht verwehre, sich unter Berufung auf den Grundsatz des forum non conveniens für unzuständig zu erklären.
42. Die von der deutschen Regierung im vorliegenden Fall vorgetragenen Argumente ähneln sehr denjenigen, die das Vereinigte Königreich in der Rechtssache Owusu ohne Erfolg angeführt hat ().
43. Beim Erlass des Urteils Owusu war sich die Große Kammer daher durchaus darüber im Klaren, dass sich im Fall ihrer Entscheidung dahin, dass die Gerichte des betroffenen Vertragsstaats (Vereinigtes Königreich) ihre Zuständigkeit nicht zugunsten der Gerichte eines Nichtvertragsstaats (Jamaika) ablehnen können, Schwierigkeiten hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung des ergehenden Urteils ergeben könnten (). Entsprechend ist der Gerichtshof im Urteil Owusu ausdrücklich auch auf den Grundsatz der relativen Wirkung der Verträge eingegangen (der in jenem Kontext besagte, dass das Brüsseler Übereinkommen Staaten keine Verpflichtungen auferlegen kann, die in eine Bindung an dieses Übereinkommen nicht eingewilligt haben). Laut Urteil „genügt [hierzu] die Feststellung, dass einem Drittstaat keine Verpflichtung aufgebürdet wird, wenn das Gericht eines Vertragsstaats aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten im Hoheitsgebiet dieses Staates – selbst in einem Rechtsstreit, der wegen seines Gegenstands oder des Wohnsitzes des Klägers zumindest teilweise einen Bezug zu einem Drittstaat aufweist – als zuständiges Gericht bestimmt wird“ (). Dem Grundsatz der Rechtssicherheit (), dem Schutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen () und der einheitlichen Anwendung der Zuständigkeitsregeln sei Vorrang einzuräumen, da „das Ziel des Brüsseler Übereinkommens gerade die Einführung gemeinsamer Regeln unter Ausschluss exorbitanter nationaler Vorschriften ist“ ().
44. Die Große Kammer hat ausdrücklich erkannt, dass reale Probleme auftreten könnten (etwa hinsichtlich „der logistischen Schwierigkeiten wegen der räumlichen Entfernungen, der Notwendigkeit, die Begründetheit der Klage nach Kriterien des jamaikanischen Rechts zu beurteilen, der Möglichkeit, in Jamaika ein Versäumnisurteil vollstrecken zu lassen, und der Unmöglichkeit einer Widerklage gegen die anderen Beklagten“), hat jedoch festgestellt, dass „[u]nabhängig davon, inwieweit diese Schwierigkeiten tatsächlich bestehen, … solche Erwägungen … nichts am zwingenden Charakter der grundlegenden Zuständigkeitsregel des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens ändern können“ ().
45. Ich bin der Meinung, dass die Erwägungen, die die Große Kammer zu ihrer Entscheidung im Urteil Owusu veranlasst haben, auf den vorliegenden Fall übertragbar sind und dieses Urteil daher hier entsprechend heranzuziehen ist.
46. Viertens steht das Ergebnis, dass das nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zuständige Gericht im Insolvenzverfahren auch über eine Klage zur Anfechtung eines früheren Rechtsgeschäfts zwischen dem Schuldner und einem Anfechtungsgegner mit Wohnsitz in einem Drittstaat entscheiden kann, im Einklang mit dem von der Verordnung verfolgten Ziel des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts. In der Verordnung (vierter Erwägungsgrund) heißt es ausdrücklich, es müsse „verhindert werden, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (sog. ‚forum shopping‘)“. Ähnliche Erwägungen gelten auch für das Verhältnis zwischen der Union und einem Drittstaat. Wenn das nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zuständige Gericht nicht über eine Insolvenzanfechtungsklage entscheiden kann, ist es für eine Person (oder ein Unternehmen), die (oder das) finanzielle Schwierigkeiten voraussieht, offensichtlich vorteilhafter, im Wege zweifelhafter oder zum Schein getätigter Rechtsgeschäfte mit in Drittstaaten ansässigen Dritten Vermögensgegenstände aus der Union zu schaffen, sie auf diese Weise dem Zugriff des Verwalters zu entziehen und den Gläubigern die Chance zu nehmen, in größtmöglichem Umfang Ansprüche gegen die Masse geltend zu machen.
47. Dementsprechend gelange ich zu dem Ergebnis, dass die von Herrn Schmid (dem Verwalter) und der Kommission befürwortete Lösung den Vorzug vor der von der deutschen Regierung vertretenen Auffassung verdient. Eine Entscheidung dahin, dass das nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zuständige Gericht auch über eine Klage des Verwalters zur Anfechtung eines früheren Rechtsgeschäfts zwischen dem Schuldner und einem Anfechtungsgegner mit Wohnsitz in einem Drittstaat entscheiden kann, trägt den Grundsätzen der Einheitlichkeit und der Universalität Rechnung und fördert außerdem die Ziele des Binnenmarkts. Der Verwalter kann dann die Insolvenzmasse wirksamer und mit geringerem Kostenaufwand verwalten, was den Gläubigern zugutekommt (von denen viele ihren Wohnsitz in der Union haben dürften). Diese Vorteile überwiegen die Nachteile, die sich für Anfechtungsgegner in einem Drittstaat dadurch ergeben, dass er der Klage in einem für ihn „falschen“ Land entgegentreten muss; dieser genießt, gerade weil nach Maßgabe der Verordnung ein Urteil nicht automatisch anerkannt und vollstreckt wird, in jedem Fall weiterhin einen gewissen Schutz durch das für ihn örtlich zuständige Gericht.
48. Demnach schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesgerichtshof (Deutschland) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat.