VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Erledigung der Hauptsache des Verfahrens durch Ablauf der Zurückstellungsfrist des § 15 BBauG.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Erledigung der Hauptsache des Verfahrens durch Ablauf der Zurückstellungsfrist des § 15 BBauG.

2. Das Interesse an der Entscheidung einer strittigen Rechtsfrage genügt für sich allein nicht als Voraussetzung einer Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.