Erledigung der Hauptsache des Verfahrens durch Ablauf der Zurückstellungsfrist des § 15 BBauG.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Erledigung der Hauptsache des Verfahrens durch Ablauf der Zurückstellungsfrist des § 15 BBauG.
2. Das Interesse an der Entscheidung einer strittigen Rechtsfrage genügt für sich allein nicht als Voraussetzung einer Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.