Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit mehr als 100 m² Verkaufsfläche in urbanen Gebieten KI-Titel
Bebauungsplan · Einzelhandelsverbot · Planungsrecht · Normenkontrolle · Städtebaurecht
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 46f der Antragsgegnerin für das Gebiet „südlich der Hamburger Straße, westlich der Prof.-Heinz-Haber-Straße, östlich der Gleiwitzer Straße, Breslauer Straße und Graudenzer Straße sowie nördlich der Verlängerung Posener Straße“ wird für unwirksam erklärt, soweit in den festgesetzten urbanen Gebieten mit Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 100 m² Verkaufsfläche ausgeschlossen werden. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt zu 80% der Antragsteller und zu 20% die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 46f der Antragsgegnerin, der verbindliches Planungsrecht für eine ca. 3,7 ha große Fläche in östlich-zentraler Lage innerhalb deren städtischen Siedlungsbereichs schafft.
Das Plangebiet „südlich der Hamburger Straße, westlich der Prof.-Heinz-Haber-Straße, östlich der Gleiwitzer Straße, Breslauer Straße und Graudenzer Straße sowie nördlich der Verlängerung Posener Straße“ war im Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens durch den Gebäudekomplex … im Nordwesten und durch ein größeres Wohngebäude im Nordosten einer im Übrigen baulich ungenutzten Fläche geprägt. Der Antragsteller ist Eigentümer jenes 7.104 m² großen Grundstücks … (Flurstück …, Flur …, Gemarkung Heide), das in dem darauf mit einem Abstand von ca. 40 m zur Hamburger Straße (B 203) errichteten Gebäudekomplex das Kundenzentrum Heide der … (…) sowie die … Heide – Unternehmen für Bildung – beherbergt. Er ist ferner Eigentümer einer 646 m² großen unbebauten Fläche (Flurstücke … und …, jeweils Flur …, Gemarkung Heide), die westlich an den nördlichen Teil des vorgenannten Gebäudekomplexes anschließt.
Der streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 46f der Antragsgegnerin setzt im Norden des Plangebiets als Art der baulichen Nutzung fünf urbane Gebiete – MU – sowie im südlichen, etwa noch ein Drittel der Plangebietsfläche ausmachenden Teil zwei allgemeine Wohngebiete – WA – fest. Gemäß Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen sind innerhalb der urbanen Gebiete von den in § 6a Abs. 2 BauNVO als allgemein zulässig erklärten Nutzungsarten Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 100 m² Verkaufsfläche ausgeschlossen. Ferner ausgeschlossen sind dort sämtliche ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6a Abs. 3 BauNVO. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete schließt der Plan mit Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen von den nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen aus. Als maximal zulässiges Maß der baulichen Nutzung ist für den bereits baulich intensiv genutzten (gesamten) nordwestlichen und als Baublock Nr. 1 bezeichneten Teil des Plangebiets sowie für einen weiteren, noch nicht mit Hochbauten versehenen Bereich im Nordwesten des Plangebiets (Baublock Nr. 2), d.h. für den gesamten nördlichen Bereich des Grundstücks …, eine Grundflächenzahl von 0,8 als Höchstmaß festgesetzt. Für den südlichen Teilbereich dieses Grundstücks, der mit seiner Westseite an kleinteiligere Wohnstrukturen anschließt und als Baublock Nr. 5 gekennzeichnet ist, sowie für den gesamten östlichen Bereich der festgesetzten urbanen Gebiete – ausgewiesen als Baublöcke Nr. 3 und Nr. 4 – setzt der Plan demgegenüber eine Grundflächenzahl von maximal 0,4 fest. Dieses Maß der baulichen Nutzung gilt auch für die Bauflächen der allgemeinen Wohngebiete, d.h. für den Baublock Nr. 6 im Südwesten und den Baublock Nr. 7 im Südosten. Die zulässige Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß ist im Norden im Bereich der Baublöcke Nr. 1 bis Nr. 2 sowie im gesamten östlichen Teil des Plangebiets (Baublöcke Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 7) mit drei und im Übrigen für die Baublöcke Nr. 5 und Nr. 6 mit zwei festgesetzt. Im südwestlich ausgewiesenen Baublock Nr. 6 ist ferner eine Nutzung nur durch Einzel- und/oder Doppelhäuser bei offener Bauweise zulässig; in dem im Südosten festgelegten Baublock Nr. 7 ist eine abweichende Bauweise festgesetzt, die gemäß Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen Gebäude bis zu einer Länge von 75 m mit seitlichem Grenzabstand zulässt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist im gesamten Plangebiet durch Baugrenzen bestimmt, die nahezu den gesamten Planumgriff abdecken. Die im westlichen Anschluss an den Gebäudekomplex … befindlichen und baulich bislang ungenutzten Flächen der Flurstücke … und … des Antragstellers ordnet der Plangeber jenem Grundstück zu und setzt sie als Stellplatzflächen fest, die über das Hauptgrundstück erschlossen werden. Die Erschließung des Plangebiets insgesamt erfolgt durch die Anbindung einer neu herzustellenden und im Plan als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Straße an die im Norden des Plangebiets verlaufende Hamburger Straße (B 203). Jene innere Erschließungsstraße verläuft in Nord-Süd-Richtung entlang der östlichen Grenze des Grundstücks … des Antragstellers, trennt die festgesetzten Baugebiete damit jeweils in einen westlichen (Baublöcke Nrn. 1, 2, 5 und 6) und einen östlichen Teil (Baublöcke Nrn. 3, 4 und 7) und mündet in einer Wendeanlage im Bereich der beiden allgemeinen Wohngebiete. Festgesetzt als Straßenverkehrsfläche ist ferner eine von der inneren Erschließungsstraße nach Osten zwischen den Baublöcken Nr. 4 und Nr. 7 als Geh- und Radweg abzweigende Anbindung an östlich vorhandene Erschließungsstrukturen. Auf gleicher Höhe zweigt nach Westen im Übergang von der MU- zur WA-Nutzung zwischen den Baublöcken Nr. 5 und Nr. 6 eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Antragsgegnerin und des Abwasserzweckverbandes Region Heide belastete Fläche ab. Hinsichtlich des neu herzustellenden Erschließungsstichs und des Fuß- und Radweges stellt der Plan Straßenquerschnitte dar, die für die durch Kfz und Räder zu nutzende Verkehrsfläche einen Querschnitt von 7,90 m (Profil A) und für die Rad- und fußläufige Verkehrsflächennutzung einen solchen von 5 m (Profil B) ausweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Planinhalts, insbesondere wegen weiterer textlicher Festsetzungen, wird auf den Inhalt der Planurkunde verwiesen.
Das Planverfahren nahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:
Mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbauflächen für konventionelles und studentisches Wohnen sowie von Flächen für die Ansiedlung und Weiterentwicklung von Dienstleistungen sowie Bildungseinrichtungen zu schaffen, fasste der Bauausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 6. März 2017 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 46f. Ortsüblich bekanntgemacht wurde dieser Beschluss durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 15. März 2017. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte unter dem 2. September 2018 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 9. November 2018. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 20. November 2018 durchgeführt. In seiner Sitzung am 27. Juni 2019 beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), billigte den Begründungsentwurf und bestimmte beides zur Auslegung. Die öffentliche Auslegung dieser Unterlagen nebst den im Zuge der ortsüblichen Auslegungsbekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 21. August 2019 im Einzelnen als verfügbar angeführten umweltrelevanten Informationen fand in der Zeit vom 29. August 2019 bis zum 30. September 2019 statt. Der Inhalt der Auslegungsbekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen wurden zudem unter der Internetadresse der Antragsgegnerin ins Internet eingestellt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt sein könnte, wurden am 19. August 2019 unterrichtet und um Stellungnahme bis zum 30. September 2019 gebeten. Die Ratsversammlung der Antragsgegnerin prüfte in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2019 die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit und ließ ihr Prüfergebnis den Stellungnehmenden mitteilen. Zudem beschloss sie den Bebauungsplan Nr. 46f, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung und billigte die Begründung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 24. September 2020 aus. Seine ortsübliche Bekanntmachung mit dem Hinweis darauf, dass der Plan nebst seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus der Antragsgegnerin eingesehen und dass dort Auskunft über den Inhalt erhalten werden könne, erfolgte durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2020. In der Bekanntmachung wurde zudem die Internetadresse angeführt, über die der Plan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung ebenfalls zugänglich gehalten werden. Der Bekanntmachungstext enthielt überdies den Hinweis auf die fristgebundene Möglichkeit der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB) sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften. Hingewiesen wurde ferner auf die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB geltend zu machen; ebenso wurden die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO erwähnt.
Der Antragsteller, der sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 18. September 2019 geäußert und im Wesentlichen Anregungen zum Zuschnitt der Baufenster auf seiner Grundstücksfläche sowie zur Nichtanrechnung von Nebenanlagen, insbesondere von Stellplatzflächen, auf die Grundflächenzahl gegeben und etwaige Probleme hinsichtlich des vorgesehenen Straßenquerschnitts für die im Plan ausgewiesene Straßenverkehrsfläche angedeutet hatte, hat am 5. Oktober 2021 – der Antragsgegnerin zugestellt am 6. Oktober 2021 – den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er beruft sich als Eigentümer im Plangebiet liegender und von den Planfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 46f betroffener Flächen auf eine unzureichende bzw. fehlerhafte Berücksichtigung seiner Eigentümerinteressen. Obgleich er bereits im Planaufstellungsverfahren darauf hingewiesen habe, dass er für die erforderliche Realisierung der Verkehrsfläche im Plangebiet lediglich einen 7,50 m breiten Grundstücksstreifen veräußert habe, sei unberücksichtigt geblieben, dass er ausgehend von einem Straßenquerschnitt von 7,90 m einen weiteren 40 cm breiten Grundstücksstreifen zur Verfügung stellen müsste. Insoweit leide der Plan an einem beachtlichen Abwägungsausfall. Zudem verweist er darauf, dass auch der Kreis Dithmarschen im Rahmen seiner Beteiligung angemerkt habe, dass es an einer städtebaulichen Rechtfertigung für die Ausweisung eines urbanen Gebiets im Norden der Plangebietsfläche fehle, zumal für mehrere dort befindliche Baublöcke lediglich eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt worden sei; dies sei vor dem Hintergrund notwendig sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Bereich eines sich typischerweise durch eine große Mischung und hohe Dichte zulässiger Nutzungen auszeichnenden urbanen Gebiets nicht nachvollziehbar. Unverständlich sei insoweit auch, weshalb nicht von den Festsetzungsmöglichkeiten des § 6a Abs. 4 BauGB Gebrauch gemacht worden sei. Des Weiteren rügt er, dass infolge der Festsetzung unterschiedlich hoher Grundflächenzahlen in den Baublöcken Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 die Realisierung von ihm geplanter Bauvorhaben nicht möglich sei. Auch dies habe die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung außer Acht gelassen.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 46f der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2019 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Ansicht, der Antragsteller sei hinsichtlich seiner Einwendungen in Bezug auf die städtebauliche Rechtfertigung der Festsetzung eines urbanen Gebiets mit einer Grundflächenzahl von teilweise (nur) 0,4 sowie der unterschiedlich hoch bemessenen Grundflächenzahl für sein Grundstück … (Baublöcke Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5), die er erstmals im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht habe, bereits gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Aber auch im Übrigen lasse sein Vorbringen keine Abwägungsfehler erkennen. Soweit der Antragsteller meine, für die Realisierung der Planstraße müsse von ihm noch ein Grundstücksstreifen in einer Breite von 40 cm erworben werden, treffe dies bereits der Sache nach nicht zu. Die Straße sei unterdessen nämlich in einer schmaleren Ausführung hergestellt worden. Der auf der Planurkunde aufgebrachten Darstellung der Straßenquerschnitte (Profile) komme nur erläuternder, aber kein Satzungscharakter zu. Das dort genannte Maß sei ein Rahmen, der – wie geschehen – unter-, aber nicht überschritten werden dürfe. Im Übrigen sei der Einwand des Antragstellers sehr wohl im Rahmen der Abwägungsentscheidung insofern berücksichtigt worden, als sie darauf verwiesen habe, dass für die Straßenherstellung notwendige Flächen eigentumsrechtlich gesichert werden müssten. Auch die in Anlehnung an das Vorbringen des Kreises Dithmarschen geltend gemachten Rügen zur städtebaulichen Rechtfertigung der Festsetzung eines urbanen Gebiets mit einer baulichen Nutzbarkeit von teilweise (nur) 40 % der Grundfläche ließen keinen Abwägungsfehler erkennen. In ihrer diesbezüglichen Abwägungsentscheidung habe sie deutlich gemacht, dass § 17 BauNVO keine Grenzwerte festsetze, sondern lediglich die äußerste Grenze für eine Bebauungsdichte nenne, die in der Regel noch als mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar angesehen werde. Jene äußerste Grenze dürfe nach Maßgabe des Abwägungsgebots sehr wohl unterschritten werden. Davon habe sie mit ihrer Angebotsplanung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, zumal nicht für alle Grundstücke konkrete Bebauungsabsichten vorgelegen hätten und sie den Schwerpunkt mehr bei der Nutzungsart als bei der Nutzungsdichte gesehen habe, die von West nach Ost reduziert worden sei. Die Sicherung ihres Planungsziels, Wohnraum für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf zu schaffen, habe sie im Übrigen der vertraglichen Ebene vorbehalten. Auch erschließe sich nicht, weshalb der Antragsteller meine, er sei nach Maßgabe der Planfestsetzungen zur Grundflächenzahl, die mit 0,8 für sein Grundstück die in § 17 Abs. 1 BauNVO definierte Obergrenze für ein urbanes Gebiet ausnutze, gehindert, seine Vorhaben realisieren zu können. Im Übrigen gelte, dass sich ein Vorhaben an den Planfestsetzungen orientieren und nicht umgekehrt ein Plan konkrete Vorhaben ermöglichen müsse. Inwieweit Versiegelungspotenziale unter Berücksichtigung von Bestandsbauten ausreichten, um sich im Rahmen der Obergrenze von 0,8 für ein MU-Gebiet zu halten, unterliege allein der planerischen Entscheidung des Grundstückseigentümers, etwa bei der Wahl des Vorhabenstandortes für einen Hochbau oder bei der Wahl der Ausführung beispielsweise von Stellplatzflächen, die auch wassergebunden hergestellt werden könnten.
Neben der unterdessen hergestellten inneren Erschließungsstraße, die im Norden unmittelbar westlich an das Grundstück … des Antragstellers anschließt, und der ebenfalls bereits hergestellten Wendeschleife an deren südlichen Ende sind die beiden Baublöcke Nr. 6 und Nr. 7 im Bereich der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete mittlerweile vollständig und der Bereich des Baublocks Nr. 4 in seinem Nordteil ganz überwiegend bereits bebaut. Die übrigen Planfestsetzungen insbesondere auf den Grundstücksflächen des Antragstellers sind demgegenüber noch nicht über die Bestandsbebauung hinaus ausgeschöpft worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verfahrensakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu: A.) und teilweise begründet (dazu: B.).
A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
I. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag des Antragstellers ist am 5. Oktober 2021 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO, d.h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2020 gestellt worden.
II. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen kann, die geltend macht, durch die den Gegenstand des Antrags bildende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Eigentümer von Grundstücksflächen im Plangebiet, für die der Bebauungsplan erstmals Festsetzungen trifft, kann er geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein. Er kann die Festsetzungen gerichtlich überprüfen lassen, weil die planerischen Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht ungeprüft hinzunehmen. Wird folglich eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen, kommt es für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht darauf an, dass diese Betroffenheit mehr als geringfügig, schutzwürdig oder für die Gemeinde erkennbar ist. Es genügt die Eigentumsbetroffenheit als solche. Die Frage des Vorliegens einer möglichen Rechtsverletzung und damit der Antragsbefugnis kann in einem solchen Fall insbesondere auch nicht auf der Grundlage eines Vergleichs der bisherigen mit der durch den Bebauungsplan geschaffenen Rechtslage verneint werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 4 BN 17.17 –, juris Rn. 5 m.w.N.).
III. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern und der Antragsteller auch sonst keine tatsächlichen Vorteile aus der Unwirksamkeitserklärung ziehen kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Ist ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller allerdings in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können. Insofern kommt eine das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung aber allenfalls dann in Betracht, wenn die Festsetzung im Baugebiet auch räumlich „vollständig verwirklicht“ ist (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2022 – 1 KN 25/17 –, juris Rn. 31).
Hiervon ausgehend fehlt es unverändert nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Auch wenn auf einem Großteil der Plangebietsfläche Vorhaben plangebietskonform errichtet worden sind und auch die innere Erschließung des Plangebiets bereits vollzogen ist, sind insbesondere einzelne Bereiche der Grundstücksflächen des Antragstellers, namentlich der nördliche Teil des Baufeldes Nr. 1, das gesamte Baufeld Nr. 2 sowie wesentliche Teile des Baufelds Nr. 5 noch nicht bzw. nicht vollständig baulich ausgenutzt worden. Auch die Flurstücke … und … weisen unverändert keine bauliche Nutzung auf.
IV. Der Normenkontrollantrag ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO in der Fassung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) insofern teilweise unzulässig, als der Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren Rügevorbringen des Kreises Dithmarschen aus dem Beteiligungsverfahren der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur vermeintlich fehlenden städtebaulichen Rechtfertigung der Festsetzung von urbanen Gebieten mit teilweise geringem Nutzungsmaß einer Grundflächenzahl von 0,4 vorgebracht hat. Danach war der Normenkontrollantrag einer natürlichen oder juristischen Person, der (u.a.) einen Bebauungsplan zum Gegenstand hatte, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend machte, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden war. § 47 Abs. 2a VwGO in der vorgenannten Fassung ist vorliegend indessen bereits nicht einschlägig, da die Vorschrift mit Wirkung vom 2. Juni 2017 durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden ist. Da die Aufhebung nicht mit einer Übergangsregelung verknüpft wurde und insbesondere nicht zur Beschränkung von Rechtsmitteln führt, ist das neu erlassene Gesetz nach den Grundsätzen des sog. intertemporalen Prozessrechts auch auf das vorliegende Verfahren, das seinen Ausgang mit dem Aufstellungsbeschluss vom 6. März 2017 genommen hat, unmittelbar anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 3.19 –, juris Rn. 12 ff.; st. Rspr. des Senats seit Urteil vom 28. September 2018 –1 KN 19/16 –, juris Rn. 24 f.; Urteil vom 6. Mai 2021 – 1 KN 21/16 –, juris Rn. 29); eine Einwendungspräklusion in dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten Sinn scheidet daher aus.
B. Der Normenkontrollantrag ist teilweise begründet.
Ein Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift ungültig ist, d.h., wenn sie an einem vom Gericht zu beachtenden formellen oder materiellen Mangel leidet. Auf eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 13).
Der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan Nr. 46f der Antragsgegnerin leidet zunächst an keinen formellen Fehlern (dazu: I.). In materieller Hinsicht fehlt es dem Bebauungsplan auch weder an der städtebaulichen Erforderlichkeit (dazu: II.), noch liegt einer der vom Antragsteller gerügten Verstöße gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor (dazu: III.). Allerdings leidet der Bebauungsplan an einem seine teilweise Unwirksamkeit begründenden Festsetzungsmangel (dazu: IV).
I. Es liegen keine beachtlichen, die Unwirksamkeit der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 46f der Antragsgegnerin begründenden formellen Mängel vor. Insbesondere leidet der Bebauungsplan an keinem beachtlichen Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, soweit es die Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers anbelangt.
Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist es eine für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach der als Verfahrensnorm ausgestalteten Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Das notwendige Abwägungsmaterial im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 4 B 71.17 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 20 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Bei der gerichtlichen Prüfung ist in diesem Zusammenhang überdies § 214 BauGB in seiner Funktion als Planerhaltungsvorschrift in den Blick zu nehmen sowie § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wonach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist (vgl. dazu sowie zur „inter omnes-Wirkung“ rechtzeitig erhobener Rügen Urteil des Senats vom 22. Februar 2023 – 1 KN 2/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.).
Gemessen daran beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf einen Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB. Insoweit ist es zwar unbedenklich, dass er seine Rüge unzureichender bzw. fehlerhafter Berücksichtigung seiner Eigentümerinteressen, namentlich die geltend gemachte Außerachtlassung des Umstands, dass er zur Realisierung der mit einem Straßenquerschnitt von 7,90 m vorgesehenen inneren Erschließungsstraße im Plangebiet lediglich einen 7,50 m breiten Grundstücksstreifen veräußert habe, nicht als Verfahrens- sondern als Abwägungsmangel tituliert hat, denn dies hindert die sachliche Zuordnung dieser Rüge zum maßgeblichen Verfahrensrecht nicht. Auch ist es unschädlich, dass der Antragsteller seine Rüge ausschließlich im Rahmen des Normenkontrollverfahrens erhoben hat, da seine Antragsbegründung vom 5. Oktober 2021 der Antragsgegnerin als maßgeblicher Adressatin der Einwendung, die Gelegenheit erhalten soll, in Kenntnis des die Verletzung begründenden Sachverhalts zu prüfen, ob eine Heilung des Fehlers erforderlich und geboten ist, am 6. Oktober 2021, und damit noch rechtzeitig innerhalb der einjährigen Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 – 4 CN 5.10 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Ebenso trifft es im Ausgangspunkt zu, dass das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum in hervorgehobener Weise zu den abwägungsrechtlich erheblichen Belangen gehört. Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben und deshalb die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) bei der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 – 4 CN 6.01 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei sind an die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen auf privaten Grundstücken hohe Anforderungen zu stellen; die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen deshalb stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange. In besonderem Maße ist dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG zu beachten und eine größtmögliche Schonung privater Flächen zu prüfen. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2017 – 15 N 14.2033 –, juris Rn. 52). Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weiter gehender Schonung des Grundeigentums der Betroffenen zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet (vgl. Urteil des Senats vom 6. Mai 2021 – 1 KN 21/16 –, juris Rn. 65 mit Verweis auch auf OVG NRW, Urteil vom 8. März 2018 – 7 D 60/16.NE –, juris Rn. 55 und Urteil vom 28. September 2016 – 7 D 28/15. NE –, juris Rn. 54 ff.).
Dies zugrunde gelegt ist indessen nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin bereits im Vorfeld ihrer Abwägungsentscheidung bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials die Eigentumssituation des Antragstellers insbesondere bei der Festsetzung der von der Hamburger Straße nach Süden führenden inneren Erschließungsstraße des Plangebiets nicht zutreffend erfasst und bewertet hätte. Nicht zuletzt aufgrund seiner im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung eingereichten Stellungnahme vom 18. September 2019 war der Antragsgegnerin bekannt, dass der Antragsteller von seinem Grundbesitz … einen seinen Angaben zufolge 7,50 m breiten Grundstücksstreifen „abgetrennt“ und an den östlichen Grundstücksnachbarn „für die Herstellung der Verkehrsfläche“ veräußert hatte. Auf dieser Grundlage hat sie die Trassenführung „über“ jenen abgetrennten Grundstücksteil entlang der neu geschaffenen Grundstücksgrenze des Antragstellers gelegt und ausschließlich östlich davon befindliche und baulich bislang nur geringfügig bzw. noch gar nicht genutzte Privatflächen „eines Dritten“ für ihre Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche ausgewählt, deren eigentumsrechtliche Sicherung sie ausweislich ihrer Abwägungsmatrix (Nr. 17.36 der Verwaltungsakte) im Zuge der Planumsetzung vorzunehmen beabsichtigte. Das weist ersichtlich auf kein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit zu Lasten des Antragstellers, der von der Festsetzung mithin nicht auf eigenen Flächen betroffen ist und im Übrigen ohnedies lediglich darauf hingewiesen hatte, dass der vorgesehene Straßenquerschnitt mit 7,90 m über das Breitenmaß des „für die Verkehrsfläche“ veräußerten Grundstücksteils hinausgehe. Der seinerseits von der entsprechenden Verkehrsflächenfestsetzung betroffene Grundstückseigentümer, der augenscheinlich bewusst jene vom Antragsteller angesprochenen Grundstücksflächen zum Zwecke der Schaffung einer für die (erstmalige) Bebaubarkeit seiner Grundstücke notwendigen verkehrlichen Erschließung erworben hat, hat – soweit aus dem beigezogenen Aktenmaterial ersichtlich – nachvollziehbar gegen die seinen Interessen Rechnung tragende Bewertung der Antragsgegnerin keinerlei Einwendungen erhoben.
II. In materieller Hinsicht fehlt dem Bebauungsplan nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für jede einzelne Festsetzung ist eine städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 9 m. w. N.). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 10; Urteile des Senats vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 45, vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, juris Rn. 44 und vom 5. August 2021 – 1 KN 20/17 –, juris Rn. 42).
1. Von diesem Maßstab ausgehend liegt dem Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung (Ziffer 3) eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde. Ein Planungsziel ist es danach, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung neuer Baugebiete zu schaffen, die auf der Grundlage vorliegender entsprechender Vereinbarungen mit Bauträgern sowohl den städtischen Bedarf an konventionellem Wohnungsbau (Mehr- und Einfamilienhauseinheiten) als auch an einem Wohnungsbau für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, etwa an Boardinghouse-Einheiten für studentisches Klientel oder in der Form des „Betreuten Wohnens“, in einem Umfang von insgesamt ca. 250 Wohneinheiten befriedigen können sollen. Mit diesem planerischen Ansatz verfolgt die Antragsgegnerin in städtebaulich legitimer Weise die öffentlichen Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung) und § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB (soziale Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen). Als weiteres Planungsziel nennt die Planbegründung die durch die Angebotsplanung ermöglichte Ansiedlung und Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Bildungseinrichtungen sowie nicht störendem Gewerbe und Versorgungsbetrieben als Pendant zu den vorgesehenen Wohneinheiten, und zwar vornehmlich im Norden des Plangebiets. Auch insoweit zielt die Planung städtebaulich legitim auf eine Umsetzung öffentlicher Belange; einerseits erneut derjenigen aus § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB, insoweit allerdings in Gestalt der Belange des Bildungswesens, sowie andererseits derjenigen aus § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB (Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzungen von vornherein ungeeignet wären, die gewünschte Zielsetzung zu fördern, oder diese nur vorgeschoben wären, um Ziele zu erreichen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, fehlen.
2. Die Festsetzung allgemeiner Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO ist zur Erreichung des primären Planungsziels, Baugebiete zu schaffen für die Befriedigung des städtischen Bedarfs an konventionellen Wohnungen wie auch an solchen für das studentische Klientel, insbesondere dasjenige der Fachhochschule Westküste, die ihren Standort im Nahbereich des Plangebiets hat, fraglos städtebaulich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt, da beide Varianten der nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungsart „Wohngebäude“ zuzuordnen sind (zur Qualifizierung etwa von Studentenwohnheimen als Wohngebäude im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. November 2019 – 9 CS 19.1767 –, juris Rn. 14 m.w.N.) Aber auch die ferner als möglich angesprochene Form des „Betreuten Wohnens“ ist je nach ihrer Ausgestaltung ebenso als „reine“ Wohnnutzung bzw. unter Berücksichtigung zu erbringender Betreuungs- und Pflegeleistungen als „erweiterte“ Wohnnutzung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 BauNVO einzuordnen, zu der ausdrücklich auch solche Wohngebäude gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: Januar 2026, § 3 Rn. 62; VG Minden, Urteil vom 18. Juni 2010 – 9 K 1368/09 –, juris Rn. 28).
Ebenso städtebaulich gerechtfertigt ist auch die vom Antragsteller im Besonderen angesprochene Festsetzung der urbanen Gebiete – MU – im Norden der Plangebietsfläche gemäß § 6a BauNVO. Die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Festsetzung eines bestimmten Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung kann dann fehlen, wenn die Verwirklichung des Baugebiets objektiv ausgeschlossen ist oder das festgesetzte Baugebiet mit seiner allgemeinen Zweckbestimmung vom Plangeber tatsächlich nicht gewollt war, sondern nur vorgeschoben wurde, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken, sog. Etikettenschwindel (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2000 – 4 BN 1.00 –, juris Rn. 10 und vom 14. Februar 2025 – 4 BN 24.24 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil 15. Mai 2025 – 10 D 203/22.NE – juris Rn. 62 f. m.w.N.). Bei der Entscheidung für einen Baugebietstyp muss sich die Gemeinde daran orientieren, welche baulichen Nutzungen in dem Gebiet zulässig sein sollen und nach Maßgabe der übrigen Festsetzungen auch zugelassen werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2022 – 7 D 49/17.NE –, juris Rn. 94). Mit der neuen Baugebietskategorie des urbanen Gebiets nach § 6a BauNVO soll den Kommunen ein Instrument zur Verfügung gestellt werden, mit dem sie planerisch die nutzungsgemischte Stadt der kurzen Wege verwirklichen können. Es soll eine räumliche Nähe von wichtigen Funktionen wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Kultur und Erholung bei stärkerer Verdichtung ermöglichen. Mit der Festsetzung eines urbanen Gebiets verstößt die Gemeinde etwa dann gegen das Verbot des „Etikettenschwindels“, wenn lediglich die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung mit Blick auf Lärmimmissionen gemindert werden soll, sie die diesem Gebietstyp eigene Nutzungsstruktur tatsächlich aber nicht anstrebt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2025 – 4 BN 24.24 –, juris Rn. 7 und 9). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Plangeberin habe die Verwirklichung der in der Baunutzungsverordnung festgelegten Zweckbestimmung eines urbanen Gebiets nicht angestrebt. Das urbane Gebiet weist – mit dem Wohnen einerseits sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, anderseits – zwei Hauptnutzungen auf. Beide Hauptnutzungen waren bei Planerlass im nördlichen Bereich der Plangebietsfläche bereits vorhanden. Während im Besonderen das Grundstück … des Antragstellers im Nordwesten des Plangebiets mit einem Gebäudekomplex bebaut war und ist, in welchem seit dem Jahr 1998 Bildungseinrichtungen der … (…) und des … Heide – Unternehmen für Bildung – untergebracht sind, befand sich im Nordosten der Plangebietsfläche bereits ein größeres Wohngebäude. Daneben lassen sich auf den bei Planerlass ungenutzten Freiflächen jener festgesetzten urbanen Gebiete zwanglos weitere Wohngebäude in Gestalt aller zuvor erwähnten Varianten – „konventionelles Wohnen“, für studentisches Klientel oder „Betreutes Wohnen“ – (s. B. II. 1.) unterbringen bzw. stehen diese Flächen für die Ansiedlung und Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Bildungseinrichtungen sowie von nicht störendem Gewerbe und Versorgungsbetrieben zur Verfügung. Das entspricht exakt der Planungsintention der Antragsgegnerin, die mit ihrer Angebotsplanung ausweislich ihrer Abwägungsentscheidung zu einer die städtebauliche Rechtfertigung der MU-Gebietsfestsetzung thematisierenden Stellungnahme des Kreises Dithmarschen die in § 6a Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO definierten Nutzungsarten in einem Nutzungsmix – allerdings ohne konkrete Gewichtung einzelner Nutzungen – ermöglichen will (Nr. 17.11 der Verwaltungsakte). Soweit die Antragsgegnerin vor letztgenanntem Hintergrund von den Festsetzungsmöglichkeiten des § 6a Abs. 4 BauNVO keinen Gebrauch gemacht hat, spricht dies nicht gegen die beabsichtigte Entwicklung urbaner Gebiete im Sinne der allgemeinen Zweckbestimmung. Auch die weiteren Festsetzungen sprechen nicht dagegen. Wenngleich die Antragsgegnerin nur auf den Flächen der Baublöcke Nr. 1 und Nr. 2 mit der dort festgesetzten Grundflächenzahl von maximal 0,8 den in § 17 BauNVO für urbane Gebiete vorgesehenen Orientierungswert für eine entsprechende Obergrenze voll ausschöpft und auf den übrigen Flächen (Baublöcke Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5) mit einer Grundflächenzahlfestsetzung von maximal 0,4 deutlich darunter bleibt, stellt dies ihre Absicht, im Norden des Plangebiets insgesamt ein urbanes Gebiet zu entwickeln, nicht infrage. Der Antragsgegnerin war bewusst, dass sich dieser Baugebietstyp üblicherweise durch eine vergleichsweise höhere Dichte auszeichnet; ihr ging es indessen in erster Linie um die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die diesem Gebietstyp eigene Nutzungsstruktur, nicht hingegen um das damit verknüpfte Maß der baulichen Nutzung, welches sie vielmehr an den örtlichen Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung auf der Plangebietsfläche selbst und im Übrigen an denjenigen der unmittelbar angrenzenden Baugebiete ausgerichtet hat (vgl. Seite 8 der Planbegründung; Abwägungsmatrix Nr. 17.11 der Verwaltungsakte).
3. Ebenso wenig stellt es schließlich die Erforderlichkeit der Planung der Antragsgegnerin infrage, dass sie zur Sicherung ihres Planungsziels, Wohnbauflächen auch für „Personen mit besonderem Wohnbedarf“ zu schaffen, keine planerische Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB getroffen hat (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1992 – 4 N 2.91 –, juris), sondern insoweit auf das Instrumentarium des städtebaulichen Vertrags im Sinne des § 11 Abs. 1 BauGB setzt (vgl. Abwägungsmatrix Nr. 17.11 der Verwaltungsakte). Dies ist Ausdruck ihrer planerischen Zurückhaltung in Bezug auf die konkrete räumliche Zuordnung entsprechender Gebäude für bestimmte Personengruppen, ohne dass sich die Antragsgegnerin indes der Möglichkeiten begibt, ihren städtebaulichen Zielen durch Planverwirklichungsverträge Geltung zu verschaffen.
4. Der Bebauungsplan entbehrt zuletzt auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit. Konkrete Anhaltspunkte dafür benennt der Antragsteller nicht; sie sind auch sonst nicht zu erkennen.
III. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB vor.
Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 18 ff.) und sind vorliegend bereits im Rahmen der gerügten formellen Fehler unter B. I. behandelt und im Ergebnis verneint worden.
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt im Übrigen inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (vgl. Urteil des Senats vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Fehler im Abwägungsergebnis vor, wenn sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lässt. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 4 BN 18.24 –, juris Rn. 7; Urteil des Senats vom 20. Januar 2026 – 1 KN 5/23 –, juris Rn. 46). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (vgl. Urteile des Senats vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67; vom 6. Mai 2021 – 1 KN 21/16 –, juris Rn. 60 m. w. N. und vom 3. Februar 2022 – 1 KN 19/20 –, juris Rn. 43; Beschluss des Senats vom 18. Juni 2019 – 1 MR 1/19 –, juris Rn. 29). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend.
1. Dies vorangestellt ist zunächst festzustellen, dass das vom Antragsteller der Sache nach geltend gemachte (vermeintliche) Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hinsichtlich der Überplanung von Privatflächen zur Herstellung einer Straßenverkehrsfläche mit einem Straßenquerschnitt von 7,90 m einen den Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bildenden Aspekt betrifft, der gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht als Mangel der Abwägung geltend gemacht werden kann. Eine weitergehende Erörterung bezüglich seiner abwägungsrelevanten Bewertung, wie oben unter B. I. erfolgt, erübrigt sich demgemäß. Sonstige erhebliche Mängel im Abwägungsvorgang, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB), benennt der Antragsteller nicht.
2. Der Vortrag des Antragstellers weist zudem auf keinen Fehler im Abwägungsergebnis.
a) Die auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 11 Var. 1 BauGB erfolgte Festsetzung von Verkehrsflächen orientiert sich am Bedarf derselben zur Sicherstellung einer notwendigen Erschließung angrenzender Bauflächen. Ihre Belegenheit ermöglicht eine sinnvolle Erreichbarkeit aller festgesetzten Baublöcke und trägt im Besonderen den Eigentümerinteressen an einer baulichen Nutzbarkeit der jeweils angrenzenden privaten Grundstücksflächen Rechnung. Auch im Hinblick darauf, dass sich die Antragsgegnerin vorbehalten hat, die eigentumsrechtliche Sicherung dieser Flächen erst im Zuge der Planumsetzung vorzunehmen (vgl. Abwägungsmatrix Nr. 17.36 der Verwaltungsakte), und ebenso etwaige straßenrechtliche Widmungsakte noch ausstehen, liegt insgesamt keine Abwägungsdisproportionalität vor.
b) Auch die im Bereich der festgesetzten urbanen Gebiete als Höchstgrenze bestimmte Grundflächenzahl von (bloß) 0,4 für die Baublöcke Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 begründet entgegen der Annahme des Antragstellers keine Abwägungsdisproportionalität. Die Antragsgegnerin hat insoweit bewusst eine differenzierte Maßfestsetzung gewählt und nur für den bereits baulich intensiv genutzten Bereich des Grundstücks … des Antragstellers den in § 17 BauNVO für urbane Gebiete als Obergrenze ausgewiesenen Orientierungswert einer Grundflächenzahl von 0,8 gewählt. Dies hat sie damit begründet, dass sie dort insbesondere im nördlichen, teils noch nicht mit Hochbauten versehenen Bereich zusätzliche Entwicklungspotenziale schaffen wolle (Seite 8 der Planbegründung). Ansonsten habe sie nicht nur im Bereich der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete, sondern auch im gesamten übrigen Planbereich, d.h. auch im Bereich der Baublöcke Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5, den durch die Grundflächenzahl definierten Versiegelungsgrad mit 0,4 festgesetzt (Seite 8 der Planbegründung). Aufgrund der spezifischen Lage des Plangebietes habe sie insoweit die Dichte von West nach Ost unter Berücksichtigung der vorhandenen umgebenden Nutzungen mit einer Grundflächenzahl von 0,8 auf 0,4 umfeldgerecht reduziert (vgl. Abwägungsmatrix Nr. 17.11 der Verwaltungsakte). Dies lasse ein für den Gesamtstandort im Übergang der vorhandenen Wohnstrukturen zum – vergleichsweise geringverdichteten – Umfeld der Fachhochschule angemessenes Gebäudevolumen entstehen (Seite 8 der Planbegründung). Der diesem öffentlichen Belang beigemessene Stellenwert, eine in die Umgebungsbebauung einfügsame Bebauung zu ermöglichen, der neben der Bebauungsdichte auch in der flankierend erfolgten Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse seinen Niederschlag findet – zunächst zweigeschossige Bauweise im Südwesten des Plangebiets als Ergänzung der westlich anschließenden Einfamilienhausgebiete mit Übergang auf eine dem innerstädtischen Standard angepasste dreigeschossige Bebauung im Osten der Plangebietsfläche (Seite 8 der Planbegründung) –, ist durchaus geeignet, sich gegenüber dem privaten Interesse an einer verdichteteren Bebauungsmöglichkeit einzelner Grundstücksflächen durchzusetzen. Insoweit war die Antragsgegnerin insbesondere auch nicht gehindert, ihr städtebauliches Interesse an einer umgebungsverträglichen künftigen Bebauung der Plangebietsflächen auf dem im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück … durch abgestufte Festsetzungen umzusetzen und die Bebauungsdichte (und Geschossigkeit) für den südlich gelegenen Baublock Nr. 5 gegenüber den für den nördlichen Grundstücksbereich (Baublöcke Nr. 1 und Nr. 2) getroffenen Festsetzungen zu reduzieren. Dies war ihr vielmehr in Anwendung des § 16 Abs. 5 Halbs. 1 BauNVO fraglos möglich, wonach im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. Eine Fehlgewichtung widerstreitender Interessen ist insoweit mithin insgesamt nicht auszumachen. Das gilt auch mit Blick auf den vom Antragsteller angeführten Aspekt des notwendig sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 1 Satz 2 BauGB), der keineswegs eine maximale Ausnutzung der sog. Orientierungsgrenzwerte des § 17 BauNVO bei der Maßfestsetzung erfordert, sondern – wie hier – auch gegenüber anderen städtebaulich relevanten Umständen, etwa der homogenen Gestaltung bzw. baulichen Ausnutzung eines Plangebietes im Zusammenspiel mit angrenzenden Nutzungen, zurückzutreten vermag.
IV. Allerdings leidet der Bebauungsplan an einem vom Antragsteller zwar nicht geltend gemachten, jedoch von Amts wegen zu prüfenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Juli 2024 – 8 S 1529/22 –, juris Rn. 53) und seine teilweise Unwirksamkeit begründenden Festsetzungsmangel. Die unter Ziffer 1.2 getroffene textliche Festsetzung, mit der in den urbanen Gebieten Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 100 m² Verkaufsfläche ausgeschlossen werden, steht nicht im Einklang mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wonach in einem Bebauungsplan (nur) die dort vorgesehenen Festsetzungen getroffen werden dürfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 nach § 1 Abs. 9 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist geklärt, dass es § 1 Abs. 9 BauNVO über § 1 Abs. 5 BauNVO hinaus gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Gegenstand einer solchen Festsetzung können freilich nur bestimmte Anlagentypen sein. Unproblematisch sind Gattungsbezeichnungen oder ähnlich typisierende Beschreibungen. Der Gemeinde ist es indes nicht grundsätzlich verwehrt, die Zulässigkeit auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs- oder der Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich zu regeln. Den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung allerdings nur, wenn durch die Größenangabe bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend bezeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder die Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch „bestimmte Arten“ im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- und Geschossfläche trägt die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2001 – 4 B 55.01 –, juris Rn. 4 unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 – 4 C 77.84 –, juris Rn. 20 ff. und – 4 C 19.85 –, juris Rn. 8; vgl. auch Beschlüsse vom 27. Juli 1998 – 4 BN 31.98 –, juris Rn. 7 und vom 7. Mai 2020 – 4 BN 44.19 –, juris Rn. 7). Dies gelingt ihr regelmäßig etwa bei einer Unterscheidung von klein- und groß- flächigen Einzelhandelsbetrieben, d.h. solchen bis 800 m² und solchen ab 800 m² Verkaufsfläche, – letztere ein Anlagentyp, den die Baunutzungsverordnung mit § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bereits vorgibt. Des Weiteren werden auch Einzelhandelsbetriebe mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m² als festsetzungsfähiger Anlagentyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO (sog. Nachbarschaftsläden oder Convenience-Stores) im Einzelfall als möglich erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2004 – 4 BN 39.04 –, juris Rn. 28; siehe auch Arndt/Heyn, Rechtsfragen zur Einzelhandelssteuerung in Bebauungsplänen, in: UPR 2020, 281-288). Weitergehende Differenzierungen bedürfen indes in aller Regel konkreter Erhebungen zum Einzelhandelsbestand vor Ort (vgl. etwa OVG Sachs.-Anhalt, Urteil vom 21. September 2016 – 2 K 113/14 –, juris Rn. 39 zum sog. „Magdeburger Laden“, einer Verkaufsstätte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 100 m² als Unterart der Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten).
Gemessen daran fehlt es vorliegend an einer ausreichenden Darlegung besonderer städtebaulicher Gründe für den getroffenen Ausschluss von „Einzelhandelsbetrieben mit mehr als 100 m² Verkaufsfläche“. In der Planbegründung (Seite 10) führt die Antragsgegnerin hierzu lediglich aus, dass auch Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Großflächigkeit nur bis zur genannten Verkaufsfläche zugelassen werden, da im Nahbereich ausreichend dimensionierte Versorger vorhanden seien und die festgesetzten Bauflächen anderweitig in Nutzung genommen werden sollen. Dieser bloße Verweis auf die Standortsituation genügt ersichtlich nicht, um besagten Ausschluss plausibel und städtebaulich nachvollziehbar zu begründen. Im Besonderen fehlt es an einer entsprechenden (Markt-)Analyse, welche besagten Einzelhandelsbetriebstyp bis 100 m² Verkaufsfläche im Stadtgebiet der Antragsgegnerin als eigenständigen und gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO festsetzungsfähigen Anlagentyp beschreibt und namhaft nachweist. Dem Planungsvorgang lässt sich eine entsprechende Untersuchung oder sonstige Einzelhandelsbetriebsübersicht nicht entnehmen.
Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 4 B 5.08 –, juris Rn. 8; siehe auch Urteil des Senats vom 6. Mai 2021 – 1 KN 21/16 –, juris Rn. 72). So liegt es hier. Zentrales Planungsziel der Antragsgegnerin ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung neuer Baugebiete zur Befriedigung des städtischen Bedarfs an Wohnungen sowohl in Gestalt des konventionellen Wohnungsbaus als auch für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf zu schaffen und darüber hinaus die Ansiedlung und Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Bildungseinrichtungen sowie nicht störendem Gewerbe und Versorgungsbetrieben als Pendant zu den vorgesehenen Wohneinheiten zu schaffen. Letzteres ließe sich auch ohne den unter Ziffer 1.2 festgesetzten – sehr feingliedrigen – Nutzungsausschluss realisieren, ohne dass der Fortfall jener Beschränkung das gesamte städtebauliche Konzept des Planes, der seinen Schwerpunkt in der Ermöglichung wohnbaulicher Nutzungen und solcher durch Bildungseinrichtungen mit lediglich flankierender gewerblicher Ausrichtung sieht, infrage stellte. Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die Satzung auch ohne die Festsetzung in Ziffer 1.2 beschlossen hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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