BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Verfassungsrecht

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird nach § 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1 RVG auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.