BVerfG1. Kammer des Ersten SenatsGegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Verfassungsrecht
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird nach § 37 Abs. 2, § 14
Abs. 1 RVG auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.