Konzernunternehmen iS des § 128 Abs 5 AFG können auch solche sein, an denen keine Aktiengesellschaft …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Konzernunternehmen iS des § 128 Abs 5 AFG können auch solche sein, an denen keine Aktiengesellschaft beteiligt ist.
2. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die dem Arbeitgeber gemäß § 128 AFG auferlegte Erstattungspflicht richtet sich nach dem am 1.1.1996 in Kraft getretenen § 128c AFG, auch wenn Widerspruch und Klage vorher eingelegt wurden. 3. Bei offenen Erfolgsaussichten kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn die Firma durch die Zahlung in wirtschaftliche Bedrängnis geriete.