AG Lüneburg · Niedersachsen Beschluss

Wahlgegenüberstellung und Stimmvergleich bei Raubtat KI-Titel

Wahlgegenüberstellung · Stimmvergleich · Tatverdacht · Raub · StPO

Zivilrecht

Tenor

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gemäß § 81a Abs. 1 und 2 StPO Wahlgegenüberstellung samt Stimmvergleich angeordnet.

Gründe

Der Beschuldigte ist verdächtig am 17.05.2011 in Itzehoe einen schweren Raub begangen zu haben, indem maskiert und unter Vorhalt einer Schusswaffe die Angestellte ppp. in der Spielhalle pppp., zwang, den dortigen Tresor zu öffnen, aus dem er etwa 1.500 Euro entnahm und mit diesem Geld flüchtete.

Verbrechen, strafbar gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Der Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen. Bereits kurz nach der Tat war der Beschuldigte allein Verdacht geraten, die Tat begangen zu haben, da er als Lebensgefährte einer der Angestellten der Spielhalle über Insiderwissen verfügte und von ähnlicher Statur wie der Täter war (BI. 22 d. A.). Das Verfahren wurde jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (BI. 29 f. d. A.). Bei einer Durchsuchung in anderer Sache konnten nunmehr bei dem Beschuldigten Geldbanderolen sichergestellt werden, die aus diesem Überfall stammen (BI. 78 ff, d. A.).

Eine Wahlgegenüberstellung mit Stimmvergleich erscheint auch erfolgversprechend, da die Geschädigte mehrfach angegeben hat, sich die Stimme des Täters eingeprägt zu haben. Auf die Ausführungen BI. 105 ff. d. A. wird Bezug genommen.