Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt KI-Titel
AsylG · Berufungszulassung · grundsätzliche Bedeutung · Tatsachenwürdigung · Flüchtlingseigenschaft
Sonstiges
Az.: 6 A 146/22.A
3 K 90/20.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 29. März 2022 beschlossen:
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. Januar 2022 - 3 K 90/20.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20). Diese Anforderungen erfüllt die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) verneint und ist dabei im Rahmen der Tatsachenwürdigung davon ausgegangen, dass kein enger Zusammenhang zwischen dem vom Kläger geschilderten Überfall der Boko Haram und seiner erst drei Jahre danach 2019 erfolgten Ausreise bestanden habe; nicht der Überfall sei fluchtauslösend gewesen, sondern Einschüchterungsversuche durch den ehemaligen Arbeitgeber. Auch die Zuerkennung 1 2 3 subsidiären Schutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers (infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) sei nicht erkennbar. Der Kläger lebe nicht in dem vom Boko Haram-Konflikt betroffenen Gebiet im Nordosten Nigerias (UA S. 7), und bis zu seiner Ausreise drei Jahre nach dem Überfall habe es auch keine weiteren Übergriffe auf ihn gegeben. Selbst wenn man die vom Kläger allgemein angesprochenen „Fragen nach dem Zusammenhang zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und der erfolgten Flucht“ vor dem Hintergrund seiner Ausführungen, dass Opfer der Boko Haram in Nigeria generell Flüchtlings- oder zumindest subsidiären Schutz erhalten sollten, sinngemäß dahin versteht, dass er erneut grundsätzlich geklärt haben will, ob es überhaupt eines engen zeitlichen Zusammenhangs bedarf und ggf. welche Anforderungen daran zu stellen sind, kommt die Zulassung der Grundsatzberufung nicht in Betracht. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, dass das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf dem Zufluchtgedanken beruht und von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, juris Rn. 14 ff.). Ausgehend davon hat das Bundesverwaltungsgericht „den Rechtssatz aufgestellt, dass ein Asylsuchender, der erst mehrere Jahre nach erlittener, aber beendeter Verfolgung seinen Heimatstaat verlässt, nicht mehr als verfolgt ausgereist und damit als vorverfolgt angesehen werden kann“ (BVerwG, Beschl. v. 8. Februar 2000 - 9 B 4.00 -, juris Rn. 3 und Urt. v. 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, juris Leitsatz 1). Dabei hat es betont, dass der für die Annahme einer Vorverfolgung erforderliche kausale Zusammenhang der Flucht mit der erlittenen Verfolgung von vornherein nur dann unterbrochen sein kann, wenn die Verfolgung ihr „Ende“ oder ihren „Abschluss“ gefunden hat. Der Kläger hält diesen Rechtssatz nicht für überzeugend, zeigt aber keinen erneuten grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, indem er anführt, der Begriff des Zusammenhangs müsse „einen weiten Spielraum haben“ und es dürfe nicht allein auf die Anzahl der Monate/Jahre abgestellt werden. Ob und unter welchen Umständen ein Zusammenhang über mehrere Jahre fortbestehen kann, weil die Verfolgung andauert, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und entzieht sich einer fallübergreifenden Klärung. 4 5 Soweit der Kläger die Frage aufwirft, „ob und inwieweit der Terror der Boko Haram zwingend subsidiären Schutz bedeutet“, ist die Berufung ebenfalls nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage stellt auf die Rückkehrgefährdung in einen innerstaatlichen gewalttätigen Konflikt i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ab und ist, auf der Grundlage der nicht angegriffenen Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, wonach sich der Boko Haram-Konflikt auf das Gebiet des Nordostens Nigerias konzentriert, in dieser Allgemeinheit ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahin zu beantworten, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht zwingend besteht, sondern nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG ausgeschlossen ist, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Anhaltspunkte dafür, dass der Boko Haram-Terror landesweit gleichermaßen wie in Nordnigeria droht, hat der Kläger nicht dargelegt; sie sind auch nicht ersichtlich (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Februar 2022, S. 9, 12 und 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand 31. Januar 2022). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust
Drehwald
Guericke 6 7 8 9