OLG Koblenz · Rheinland-Pfalz 3. Zivilsenat Urteil

Rückforderung von Geldbeträgen für Wohnraumumbau und Sicherheitsaufbewahrung KI-Titel

Geldüberlassung · Betreuungsverhältnis · Unrechtmäßige Bereicherung · Bargeldübergabe · Wohnraumumgestaltung

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30.12.2024, Az.: 1 O 429/23, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 660.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der 81 Jahre alte, an Demenz leidende und durch seine Betreuerin vertretene Kläger begehrt von den Beklagten die Rückzahlung überlassener Geldbeträge in Höhe von behaupteten 660.000 € nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

2

Der Kläger war bis zu dem Tod seiner Ehefrau im Mai 2015 verheiratet. Aus der Ehe ist ein Sohn, …[A] hervorgegangen.

3

Die Beklagte zu 2) ist die Ehefrau des verstorbenen Bruders des Klägers, mithin dessen Schwägerin. Die Beklagte zu 1) ist die Tochter der Beklagten zu 2) und die Nichte des Klägers.

4

Die Beklagte zu 1) ist Mutter eines am 09.03.2016 geborenen Sohnes namens …[B], dessen Zwillingsbruder bei der Geburt verstorben ist.

5

Die Beklagten sind Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in …[Z]. Der Kläger plante,

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seinen Lebensabend bei den Beklagten zu verbringen und erhoffte sich insbesondere von

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der Beklagten zu 1) Unterstützung im Alltag und bei der Haushaltsführung. Dafür sollten zwei Wohnung in dem Mehrfamilienhaus in …[Z] baulich verändert und hergerichtet werden, nämlich eine Wohnung für den Kläger selbst und eine weitere für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Betreuungsperson.

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Am 17.08.2018 wurde für den damals 2 Jahre alten …[B] ein Konto eröffnet, über das die Beklagte zu 1) als gesetzliche Vertreterin verfügen konnte. In dem Zeitraum vom 08.09.2018 bis zum 25.11.2018 überwies der Kläger mit dem Verwendungszweck „bekannt“ insgesamt 160.000 € auf dieses Konto des …[B]. Die Beklagte zu 1) verwendete das Geld für Umbauarbeiten an dem Mehrfamilienhaus in …[Z].

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Am 08.12.2018 hob der Kläger von seinem Konto einen Bargeldbetrag in Höhe von 400.000 € ab. Bei einem Treffen mit den Beklagten am 09.12.2018 kam es zur Übergabe eines größeren Bargeldbetrags an die Beklagte zu 1), die das Geld für den Kläger in einem Bankschließfach sicher aufbewahren sollte. Die genaue Höhe des übergebenen Geldbetrages ist zwischen den Parteien streitig. Anschließend eröffnete die Beklagte zu 1) unter dem 10.12.2018 zunächst auf ihren Sohn ...[B] ein Bankschließfach bei der …[C], das am 01.02.2019 auf sie umgeschrieben wurde (vgl. Auskunft der …[C] vom 18.05.2021, Bl. 148 der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Koblenz, Az.: 2010 Js 5218/21).

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Am 08.05.2019 ließ sich der Kläger erneut einen Betrag in Höhe von 100.000 € in bar von seinem Konto auszahlen.

11

Im Oktober 2019 verlegte der Kläger seinen Lebensmittelpunkt zu den Beklagten nach …[Z] und bezog eine im Alleineigentum der Beklagten zu 2) stehende Wohnung in dem dortigen Mehrfamilienhaus, da der Umbau der für ihn vorgesehenen Wohnungen noch nicht abgeschlossen war.

12

Mit Schreiben vom 19.11.2020 (Anlage K12, zu Bl. 44 eAkte LG) wandte sich der Kläger an seinen Sohn ...[A], bat um die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung und behauptete, dass die Beklagten Bargeld und Schriftstücke aus seiner Wohnung „entwendet“ hätten. Sein ganzes Geld sei „weg“, er sei „betrogen“ worden.

13

In der Folge forderte der Kläger die Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten erfolglos zur Rückzahlung von insgesamt 660.000 € auf (Schreiben vom 21.12.2020, Anlage K7, zu Bl. 9 eAkte LG).

14

Mit Beschluss des Amtsgerichts St. Goar vom 06.01.2021 (Anlage K1, zu Bl. 9 eAkte LG) wurde für den Kläger eine Betreuung angeordnet, die u. a. auch die Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt umfasst.

15

Dennoch beurkundeten der Kläger und die Beklagte zu 1) am 22.09.2021 einen notariellen Erbvertrag, in dem diese als alleinige Erbin bestimmt und der Sohn ...[A] enterbt sowie der Pflichtteil entzogen wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde, URNr. … des Notars …[D], …[Y], Bezug genommen (Anlage B1, zu Bl. 31 eAkte LG).

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Unter dem 27.01.2022 teilte der Kläger in einem Brief an seinen damaligen Betreuer (Anlage B4, zu Bl. 31 eAkte LG) u. a. mit, dass sämtliche Handlungen der Beklagten stets mit seiner ausdrücklichen Einwilligung und Kenntnis erfolgt oder von ihm selbst veranlasst worden seien. Eine von seinem Sohn vorgelegte Übergabevereinbarung von Bargeld an die Beklagte zu 1) sei von diesem gefälscht und von ihm nie unterschrieben worden.

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Mit Urteil des Landgerichts Landau vom 10.02.2022, Az.: 4 O 220/21, wurde der Sohn des Klägers, ...[A], verurteilt, an seinen Vater 35.000 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten zu zahlen, da er sich diesen Betrag unberechtigterweise von dessen Konto auf sein eigenes Konto überwiesen habe. Das vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 5 U 72/22, geführte Berufungsverfahren endete mit einem Vergleich über die Zahlung von 30.000 €.

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Die Parteien streiten darüber, ob, wie der Kläger unter Berufung auf ein Schreiben vom 15.08.2018 (Anlage K2, zu Bl. 9 eAkte LG) – dessen Zugang die Beklagten negieren – meint, seine auf das Konto des ...[B] getätigten Überweisungen in Höhe von 160.000 € zweckgebunden für dessen nach der Geburt benötigte medizinische Behandlung erfolgt seien, oder ob es sich dabei um eine Schenkung handelte.

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Weiter ist zwischen den Parteien streitig, wie hoch der am 09.12.2018 an die Beklagte zu 1) übergebene Bargeldbetrag war. Der Kläger macht geltend, es habe sich um die am Tag zuvor abgehobenen 400.000 € gehandelt und verweist auf ein von ihm und nach seinem Vortrag von der Beklagten zu 1) unterzeichnetes Schriftstück vom 08.12.2018 (Anlage K3, zu Bl. 9 eAkte LG), das die Übergabe in entsprechender Höhe bestätige. Die Beklagten tragen vor, der Geldbetrag sei weder bei Übergabe noch im Anschluss jemals gezählt worden und die Unterschrift der Beklagten zu 1) unter dem Schriftstück vom 08.12.2018 sei nicht echt. Das Bargeld sei dem Kläger zudem auf ein entsprechendes Verlangen am 05.06.2020 in dessen Wohnung in …[Z] zurückgegeben worden, abzüglich einer von ihm genehmigten Entnahme in Höhe von 70.000 € zur Begleichung von Handwerkerrechnungen im Zusammenhang mit dem Umbau der für ihn vorgesehenen Wohnungen. Zudem sei der Rückgabeanspruch des Klägers verjährt.

20

Letztlich ist der Verbleib der am 08.05.2019 abgehobenen 100.000 € streitig. Der Kläger behauptet, auch dieser Betrag sei den Beklagten zur Verwahrung übergeben worden.

21

Ein von der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen die Beklagten geführtes Ermittlungsverfahren ist am 09.01.2023 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

22

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von 660.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend.

23

Zum weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstand und den von den Parteien gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 128 ff. eAkte LG) verwiesen.

24

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.12.2024 abgewiesen.

25

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass weder ein Anspruch aus §§ 688, 691, 695 BGB noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehe. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der auf das Konto des ...[B] überwiesenen 160.000 € sei widersprüchlich. Eine Übergabe der abgehobenen 100.000 € habe der Kläger nicht bewiesen. Gleiches gelte für die Höhe des am 09.12.2018 an die Beklagte zu 1) übergebenen Bargeldbetrages, der zudem zumindest zum Teil wieder an ihn zurückgeflossen sei. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) sei die Klage bereits unschlüssig, da diese nach dem eigenen Vortrag des Klägers kein Geld erhalten habe.

26

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er den erstinstanzlich gestellten Klageantrag vollumfänglich weiterverfolgt.

27

Die Zweckbindung der an ...[B] überwiesenen 160.000 € ergebe sich bereits daraus, dass bei einer Verwendung des Geldes für die Renovierung der Immobilie in ...[Z] eine direkte Zahlung an die Beklagten hätte erfolgen können. Grund der getätigten Überweisungen sei gewesen, dass ihm die Notwendigkeit der Mittel für die medizinische Behandlung des ...[B] in betrügerischer Absicht vorgespielt worden sei.

28

Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von 400.000 € sei lediglich die Höhe des übergebenen Betrags streitig. Seinen Antrag auf Vernehmung der Beklagten als Partei sei vom Landgericht verfahrensfehlerhaft übergangen worden. Zudem sei die von ihm benannte Zeugin …[E], seine damalige Lebensgefährtin, bei der Geldübergabe – anders als das Landgericht unterstelle – anwesend gewesen. Auch dieser Beweisantritt sei vom Landgericht verfahrensfehlerhaft übergangen worden.

29

Das Landgericht verkenne zudem, dass die Beweislast hinsichtlich der behaupteten Rückzahlung des Geldes bei den Beklagten liege. Deren Vortrag sei unsubstantiiert, da Anlass, Ort und Zeit der Übergabe sowie Höhe des Betrags unklar blieben.

30

Bei der Übergabe der weiteren 100.000 € an die Beklagten sei die Zeugin …[E] zwar nicht zugegen gewesen. Diese könne aber die Barabhebung und die Absicht des Klägers, das Geld den Beklagten zur Verwahrung zu übergeben, bestätigen und habe daher auch zu dieser Frage gehört werden müssen.

31

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Koblenz vom 30.12.2014, 1 O 429/23,

32

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 660.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu bezahlen;

33

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.922,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

34

Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

36

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil.

37

Der Senat hat die Beklagten persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2025 (Bl. 57 ff. eAkte OLG) verwiesen.

38

Der Senat hat zudem die Akte des von der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen die Beklagten geführten Ermittlungsverfahrens, Az.: 2010 Js 5218/21 (nachfolgend abgekürzt „EA“), sowie die Akten des Landgerichts Landau, Az.: 4 O 220/21, und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, Az.: 5 U 72/22, beigezogen.

B.

39

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

40

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Er hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf das Konto des ...[B] überwiesenen Beträge in Höhe von 160.000 € (I.). Auch Zahlungsansprüche in Höhe von 400.000 € (II.) und in Höhe von 100.000 € (III.) bestehen nicht. Der Kläger dringt aus den für den Hauptanspruch geltenden Gründen ferner mit seinen Anträgen auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht durch (IV.).

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Im Einzelnen:

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I. Anspruch auf Zahlung von 160.000 €

43

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Rückzahlung der auf das Konto des ...[B] geleisteten Überweisungen in Höhe von 160.000 € besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

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1. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.

45

a) Denn der Kläger trägt die Beweislast für die von ihm behauptete Hingabe des Geldbetrages als Darlehen. Er muss also auch einen behaupteten anderen Rechtsgrund – hier: Schenkung – ausschließen (BGH, Beschluss vom 19.11.2014, IV ZR 317/13, BeckRS 2014, 22752).

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b) Diesen Beweis zu führen, ist dem Kläger nicht gelungen.

47

Er hat bereits nicht hinreichend substantiiert zu Ort und Inhalt der behaupteten Darlehensabrede vorgetragen.

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Eine Darlehensbewilligung lässt sich auch nicht dem Schreiben vom 15.08.2018 (Anlage K2, zu Bl. 9 eAkte LG) entnehmen. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte zu 1) den Zugang bestritten und der Kläger hierfür keinen Beweis angeboten hat, folgt aus dem Schreiben allenfalls eine Zweckbindung der Zuwendung für die medizinische Behandlung des ...[B] innerhalb der nächsten drei Jahre. Auch ist geregelt, dass nicht verbrauchtes Geld an den Kläger zurückfließen solle.

49

Dies bedeutet im Umkehrschluss aber, dass Geld, welches für die medizinische Behandlung benötigt wird, eine unentgeltliche Zuwendung und damit eine Schenkung an ...[B] darstellen sollte.

50

Die Beklagte zu 1) hat in ihrer informatorischen Anhörung im Termin vom 17.06.2025 angegeben, dass der Kläger die geleisteten 160.000 € ...[B] habe zukommen lassen und ihm etwas Gutes habe tun wollen.

51

Der Senat sieht den Widerspruch, dass das Kontoguthaben in der Folge jedoch nicht für die persönlichen Bedürfnisses des ...[B], sondern für den Umbau der im Eigentum der Beklagten stehenden Immobilie in ...[Z] verwendet wurde. Die Geldbeträge für den Umbau hätte der Kläger der Beklagten zu 1) direkt zur Verfügung stellen können. Auch erkennt der Senat, dass der Kläger, der in der Vergangenheit beruflich als Bankdirektor tätig war, mutmaßlich renditesicherere Wege gewählt hätte, um dem 2-jährigen Sohn seiner Nichte einen hohen Geldbetrag für die zukünftige Lebensgestaltung zukommen zu lassen. Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen ihrer Anhörung versucht, diesen Widerspruch aufzulösen. Der Kläger habe über eine Vollmacht für das Konto des ...[B] verfügt, um die Kontrolle zu behalten und dann im Rahmen der Umbaumaßnahmen entschieden, das Geld für diese zu verwenden. Es ist nicht völlig fernliegend, dass der Kläger seine ursprünglich mit der Einrichtung des Kontos verbundenen Intention, ...[B] Gelder zukommen zu lassen, nachträglich änderte und sich für eine Verwendung für den Umbau der Wohnung entschied.

52

Weitere Erkenntnisquellen sind, da der Kläger krankheitsbedingt nicht angehört werden konnte, nicht ersichtlich, so dass dieser als beweisfällig für die Darlehensabrede angesehen werden muss.

53

2. Ein Anspruch auf Zahlung von 160.000 € besteht auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion).

54

a) Zwar haben die Beklagten durch Leistung des Klägers eine Mehrung ihres Vermögens erlangt, da die 160.000 € letztlich unstreitig für die Umbauten an ihrer Immobilie verwendet wurden.

55

b) Ob dem der Rechtsgrund der Schenkung zugrunde lag, wie die Beklagten behaupten, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

56

c) Denn selbst bei einer rechtsgrundlosen Leistung des Klägers wäre die Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen.

57

Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, NJW-RR 2014, 1133, Rn. 109).

58

So liegt der Fall hier.

59

Denn bei einem unterstellten fehlenden Schenkungsversprechen des Klägers war diesem bewusst, dass er zur Finanzierung der Umbaumaßnahme der im Eigentum der Beklagten stehenden Immobilie rechtlich nicht verpflichtet war.

60

3. Dem Kläger steht der Anspruch auch nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB (Zweckverfehlung) zu, weil die von ihm bewirkte Schenkung ihren Zweck, nämlich die medizinische Versorgung des ...[B], verfehlt hätte.

61

a) Zwar steht § 814 BGB diesem Anspruch nicht entgegen, weil diese Regelung ausschließlich solche Leistungen betrifft, die zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit erbracht worden sind.

62

b) Auch kann sich ein solcher Anspruch im Rahmen einer Zweckschenkung aus der Verfehlung des Schenkungszwecks ergeben.

63

Im Gegensatz zur Schenkung unter einer Auflage wird bei der Zweckschenkung jedoch keine vertragliche Einigung über eine einklagbare Verpflichtung getroffen; die Zweckerreichung bleibt vielmehr nur Geschäftsgrundlage der Schenkungsabrede, wofür eine – sei es auch stillschweigende – tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten über den verfolgten Zweck ausreicht (BGH, Urteil vom 23.09.1983, V ZR 67/82, Rn. 11, juris, m. w. N.).

64

c) Dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) eine Willensübereinstimmung dahingehend bestand, die Gelder ausschließlich für die medizinische Versorgung des ...[B] zu verwenden, steht jedoch zur Überzeugung des Senats nicht fest.

65

Die Zweckbindung folgt nicht aus dem Schreiben vom 15.08.2018 (Anlage K2, zu Bl. 9 eAkte LG), da die Beklagte zu 1) es nicht gegengezeichnet hat und der Kläger für den Zugang und das zumindest konkludente Einverständnis der Beklagten mit der Zweckbindungsabrede keinen Beweis angeboten hat.

66

Zudem hat die Beklagte zu 1) im Rahmen der informatorischen Anhörung für den Senat nachvollziehbar dargestellt, dass die medizinische Versorgung ihres Sohnes durch die Krankenkasse stets gewährleistet gewesen sei und ein darüberhinausgehender medizinischer Bedarf nicht bestanden habe. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgetragene Zweckbindung nicht nachvollziehbar.

67

4. Der Kläger kann einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB auch nicht darauf stützen, dass der mit dem Umbau der Wohnung verfolgte Zweck nicht eingetreten sei.

68

Die Ausführungen des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.07.2025 (Bl. 70 ff. eAkte OLG) verfangen nicht.

69

a) Ein Bereicherungsausgleich wegen Zweckverfehlung setzt eine tatsächliche Einigung der Beteiligten über den bezweckten Erfolg – hier die Nutzung der Wohnung – voraus, der aber seinerseits nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben darf (BGH, Urteil vom 17.06.1992, XII ZR 253/90, BGH, NJW 1992, 2690). Dabei muss zwischen der Leistung und dem erstrebten Erfolg eine tatsächliche Verknüpfung bestehen, die die Leistung von der Zweckerreichung abhängig macht.

70

Ob hier eine solche Verknüpfung vorliegt, erscheint bereits fraglich.

71

Denn die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angegeben, dass der Kläger kein (Teil-)Eigentum an der in ihrem Eigentum stehenden Immobilien in ...[Z] habe erlangen wollen. Für den gegenteiligen Vortrag ist der Kläger beweisfällig geblieben.

72

Bestand aber keine Erwartung des Klägers an einen späteren Eigentumserwerb, kann seine Erwartung allenfalls in der (unentgeltlichen) Nutzung der herzurichtenden Wohnung für eine gewisse Zeitspanne umfasst haben.

73

Eine Zweckverknüpfung bestand daher nur zwischen den Aufwendungen für die Renovierung und dem zeitweisen Verzicht auf anderweitige Verwertung, so dass auch nur die vorzeitige Verwertungs- bzw. Nutzungsmöglichkeit der Wohnung von den Beklagten herauszugeben bzw. zu vergüten wäre (BGH, Urteil vom 10.10.1984, VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313; BeckOK BGB/Wendehorst, 74. Ed. 01.02.2025, BGB, § 812 Rn. 100).

74

b) Letztlich steht dem klägerischen Anspruch aber auch die Regelung des § 815 BGB entgegen. Danach ist die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ausgeschlossen, wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.

75

So liegt der Fall hier.

76

Denn das der Kläger die umgebaute Wohnung in dem Anwesen der Beklagten nicht bezogen hat, ist allein auf seine Entscheidung zurückzuführen, seinen Lebensmittelpunkt in ein Pflegeheim in …[X] zu verlegen.

77

5. Ein Anspruch ergibt sich ferner nicht aus § 996 BGB.

78

Der Anspruch setzt eine Vindikationslage voraus. Daran fehlt es hier bereits deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB) der Wohnung war, die mit seinem Geld umgebaut wurde. Er bewohnte unstreitig eine im Eigentum der Beklagten zu 2) stehende Wohnung, die nicht Gegenstand der von ihm finanzierten Baumaßnahmen war.

79

6. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB stellt ebenfalls keine taugliche Anspruchsgrundlage dar.

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Anhaltspunkte für eine Betrugshandlung der Beklagten in Form des wahrheitswidrigen Vorspielens dringend benötigter Gelder für die medizinische Behandlung des ...[B] sind nicht substantiiert vorgetragen und lassen sich auch nicht der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Koblenz entnehmen.

81

Diese hält vielmehr für den Senat überzeugend in ihrer Abschlussverfügung vom 26.06.2023 (Bl. 189 ff. EA) fest, dass den Beklagten ein Betrugsvorsatz zum Zeitpunkt der Zuwendung der Geldbeträge nicht nachzuweisen sei.

82

7. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB wegen der zweckwidrigen Verwendung der Gelder durch die Beklagten zu 1) ist ebenfalls nicht bewiesen.

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a) Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten zu 1) eine Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 StGB oblag, was die Staatsanwaltschaft Koblenz in ihrer Abschlussverfügung vom 26.06.2023 (Bl. 189 ff. EA) nach Prüfung verneint hat. b) Jedenfalls hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Beklagte zu 1) durch das Bezahlen der Handwerkerrechnungen gegen eine etwaige Vermögensbetreuungspflicht verstoßen hätte.

84

Zwar legt dies das Schreiben des Klägers vom 19.11.2020 an seinen Sohn ...[A] (Anlage K12, zu Bl. 44 eAkte LG) nahe, da er darin behauptet, dass die Beklagten Bargeld und Schriftstücke aus seiner Wohnung „entwendet“ hätten. Sein ganzes Geld sei „weg“, er sei „betrogen“ worden.

85

Andererseits äußerte der Kläger unter dem 27.01.2022 in einem Brief an seinen damaligen Betreuer (Anlage B4, zu Bl. 31 eAkte LG) u. a., dass sämtliche Handlungen der Beklagten stets mit seiner ausdrücklichen Einwilligung und Kenntnis erfolgt oder von ihm selbst veranlasst worden seien.

86

Beide Briefe, deren Inhalt nicht widersprüchlicher sein könnte, entstanden zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger ausweislich des im Betreuungsverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachtens vom 30.11.2020 (Anlage K13, zu Bl. 60 eAkte LG; Bl. 11 ff. EA) bereits erheblich unter seiner demenziellen Erkrankung litt. Die Beklagte zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Kläger zu den relevanten Zeitpunkten eigentlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, entsprechende Schreiben aufzusetzen. Sie erkenne in dem Brief vom 27.01.2022 allerdings typische Redewendungen wieder, so dass dieser durchaus von dem Kläger stammen könne. Dem folgt der Senat schon deshalb nicht, weil das Schreiben zwei Jahre nach der Einrichtung der Betreuung verfasst wurde und sich der Gesundheitszustand des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich verschlechtert haben musste. Zudem wirkt die Aussage der Beklagten zu 1) nicht stimmig. Letztlich vermag der Senat aber nicht zu beurteilen, welcher Aussage des Klägers in den beiden Schreiben mehr Glauben geschenkt werden kann.

87

Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 1) angegeben hat, die Verwendung der Gelder sei stets nach Rücksprache und mit dem Einverständnis des Klägers erfolgt, geht dies zu dessen Lasten, da er die Beweislast für die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht trägt.

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II. Anspruch auf Zahlung von 400.000 €

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Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung von 400.000 € ist ebenfalls nicht gegeben.

90

1. Dieser folgt nicht aus §§ 688, 695 BGB.

91

Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, in welcher Höhe der Kläger am 09.12.2018 Bargeld übergeben hat und ob die Beklagte zu 1) ihm zu einem späteren Zeitpunkt einen Teil davon wieder ausgehändigt hat, wofür sie die Beweislast trägt. Denn der Senat geht zwar davon aus, dass zwischen dem Kläger ein Verwahrvertrag jedenfalls über einen größeren Bargeldbetrag zustande gekommen ist (hierzu nachfolgend unter a)). Allerdings können sich die Beklagten hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen (b)).

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a) In der Übergabe des Geldes durch den Kläger an die Beklagte zu 1) am 09.12.2018 – wobei lediglich die Höhe des übergebenen Betrages zwischen den Parteien streitig ist, nicht aber die Übergabe an sich –, liegt der konkludente Abschluss eines Verwahrvertrages nach § 688 BGB.

93

aa) Für die Abgrenzung einer bloßen Gefälligkeit von einem Vertrag mit Rechtsbindungswillen kommt es grundsätzlich auf die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung des Geschäfts an, wie etwa der Wert der anvertrauten Sache, das drohende Haftungsrisiko sowie Art und Grund der Zusage und die bestehenden Interessenlagen der Parteien (BGH, Urteil vom 23.07.2015, III ZR 346/14, BGH NJW 2015, 2880).

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Eine reine Gefälligkeit liegt vor, wenn der Aufbewahrende ersichtlich keine rechtliche Verantwortung eingeht.

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So wird in der Rechtsprechung vereinzelt lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis angenommen, wenn eine plötzlich erkrankte Person einem Nachbarn erhebliche Wertgegenstände zur Aufbewahrung übergibt (Landgericht Offenburg, Urteil vom 31.03.2022, 2 O 249/21, NJW-RR 2022, 1036, Rn. 17 ff.). Begründet wurde dies mit dem erheblichen Haftungsrisiko, der Unentgeltlichkeit und dem fehlenden wirtschaftlichen Interesse des Verwahrers.

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bb) So liegt der Fall hier indes nicht.

97

Denn durch die Abrede zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1), dass der erhebliche Bargeldbetrag in einem Bankschließfach zu verwahren sei, sollte das Haftungsrisiko reduziert werden.

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Zudem bestand ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Beklagten zu 1) an der sicheren Aufbewahrung des Geldes. Nach ihrer eigenen Darstellung war sie gemeinsam mit der Beklagten zu 2) Miteigentümerin der Wohnung, die für den Kläger zu Wohnzwecken kostspielig und mit gehobenem Standard umgebaut wurde, was sich insgesamt werterhöhend auf die Immobilie auswirkte. Dabei trat sie als Auftraggeberin gegenüber den ausführenden Handwerkbetrieben auf, war mithin deren Schuldnerin für den zu entrichtenden Werklohn, den sie jedoch nur mit Unterstützung des Klägers leisten konnte. Sie war daher auf das Vermögen des Klägers und auf dessen Zusage, sie von den Kosten freizustellen, im erheblichen Maße angewiesen.

99

Ist aber – wie hier – erkennbar, dass für die Beklagte zu 1) als Leistungsempfängerin wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen, sie sich auf die Leistungszusage verlässt und der Kläger als Leistender an dem Umbau der Wohnung ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat, ist eine vertragliche Bindung zu bejahen (BGH, Urteil vom 23.07.2015, III ZR 346/14, NJW 2015, 2880, Rn. 8).

100

b) Die Beklagten können sich mit Erfolg auf ihr Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB berufen, da mit Ablauf des 30.06.2023 die Verjährung des Rückgabeanspruchs eingetreten ist und die Erhebung der Klage am 12.12.2023 nicht geeignet war, die Verjährung zu hemmen.

101

aa) Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben (Seite 12 der Klageerwiderung vom 23.02.2024, Bl. 30 eAkte LG).

102

bb) Der Rückzahlungsanspruch nach §§ 688, 695 BGB unterliegt der dreijährigen Regelverjährungsfrist.

103

Allerdings schiebt § 695 Satz 2 BGB den Verjährungsbeginn im Interesse des Hinterlegers auf den Zeitpunkt der Rückforderung hinaus.

104

Dabei beginnt die Verjährung abweichend von § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht erst mit Ablauf des Jahres, in dem das Rückforderungsverlangen erklärt wird, sondern taggenau (BGH, Urteil vom 21.11.2024, VII ZR 245/23, juris; BGH, Urteil vom 03.11.2011, III ZR 105/11, Rn. 29, juris; BeckOGK/Schlinker, 01.01.2025, BGB § 695 Rn. 10; Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 695 Rn. 2; Staudinger/Bieder (2020) BGB § 695, Rn. 10).

105

Das Rückgabeverlangen kann jederzeit erklärt werden. Darin liegt eine konkludente Kündigung des Verwahrvertrags (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.10.2012, 12 U 35/11, juris).

106

cc) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls Anfang Juni 2020 ein entsprechendes Rückgabeverlangen gegenüber den Beklagten erklärt hat.

107

(a) Dabei stützt sich der Senat auf die Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung.

108

Die Beklagte zu 1) hat bekundet, dass der Kläger erstmals im Juni 2020 den Wunsch geäußert habe, das Geld aus dem Bankschließfach zurück zu sich in seine Wohnung zu nehmen. Einen Grund dafür habe er nicht genannt. Sie habe ihn zwar darauf hingewiesen, dass das Geld auf der Bank sicherer aufbewahrt sei, dies habe ihn von seinem Wunsch aber nicht abbringen können. Grundsätzlich habe sie schon versucht zu ermöglichen, was er sich gewünscht habe. In gewisser Weise sei er auch dominant gewesen. Daher sei sie seinem Verlangen nachgekommen und habe im Juni 2020 gemeinsam mit ihm das Bankschließfach geleert und die Geldkassette herausgenommen, die im Anschluss bei dem Kläger verblieben sei. Ausgenommen hiervon sei ein Betrag in Höhe von 70.000 €, den sie in Absprache mit dem Kläger der Geldkassette entnommen und in der Folge zur Begleichung von Handwerkerrechnungen für den Umbau der Wohnung in ...[Z] verwandt habe.

109

Die Angaben der Beklagten zu 1) stehen im Einklang mit den Bekundungen der Beklagten zu 2).

110

Auch sie schilderte, dass der Kläger verlangt habe, das Geld in seine Wohnung zu verbringen. Dies sei im Sommer gewesen, bevor Herr …[F] zum Betreuer des Klägers bestellt worden sei (Anmerkung des Senats: 06.01.2021). Die Beklagte zu 1) habe daher das Geld weisungsgemäß aus dem Schließfach genommen und dem Kläger übergeben, der es ab da in seiner Wohnung verwahrt habe. Dort habe er ihr auch eine Geldkassette mit gebündelten 500-Euro-Scheinen gezeigt. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie es nicht gut finde, wenn er so viel Geld zuhause aufbewahre.

111

(b) Der Senat glaubt den Beklagten, dass der Kläger das verwahrte Geld Anfang Juni 2020 zurückforderte.

112

Die Parteianhörung nach § 141 ZPO ist zwar kein Beweismittel. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist das Gericht indes nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGH, Beschluss vom 27.09.2017, XII ZR 48/17, Rn. 12, juris, m. w. N.; Beschluss vom 29.10.1987, III ZR 54/87, Rn. 2, juris). Dies gilt umso mehr, wenn eine Partei – wie hier – einen von ihr zu führenden Beweis oder Gegenbeweis nur mit ihrer eigenen Aussage erbringen kann, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Parteivernehmung aber nicht vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017, 2 BvR 3068/14, Rn. 58, juris, m. w. N.).

113

Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beklagten zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Diese haben sachlich, anschaulich und detailreich berichtet. Sie haben alle Elemente des Geschehensablaufs zur Rückforderung des Klägers aus ihrer Erlebnisperspektive schlüssig und stimmig dargelegt und sich dabei offen zu Erinnerungslücken bekannt. Insbesondere war der Beklagten zu 2) nicht mehr der genaue Monat erinnerlich, in dem der Kläger das Rückgabeverlangen erstmals geäußert habe. Sie rekonstruierte aber glaubhaft, dass es sich im Sommer vor der erstmaligen Betreuerbestellung, also im Sommer 2020 zugetragen haben müsse.

114

(c) Der von den Beklagten geschilderte Geschehensablauf fügt sich stimmig zu einem Gesamtbild zusammen.

115

So lässt sich der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft der …[C] vom 18.05.2021 entnehmen, dass die Beklagte zu 1) das dortige Bankschließfach bis zum 05.06.2020 unterhielt (Bl. 148 EA). Der Zeitpunkt der Kündigung des Schließfachs stimmt somit mit dem behaupteten Zeitpunkt des Rückgabeverlangens des Klägers überein.

116

Weiterhin berücksichtigt der Senat, dass der Kläger die Beklagten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2020 (Anlage K7, zu Bl. 9 eAkte LG) zur Rückforderung der 660.000 € auffordern ließ. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass vor der Beauftragung des Rechtsanwaltes kein entsprechendes mündliches Verlangen des Klägers persönlich an die Beklagten herangetragen worden wäre. Daher geht der Senat davon aus, dass der Kläger tatsächlich zeitlich deutlich vor dem 21.12.2020 gegenüber den Beklagten den Wunsch äußerte, das verwahrte Geld zurück zu erhalten. Hierfür spricht ferner, dass der Kläger bereits am 19.11.2020 in dem Schreiben an seinem Sohn (Anlage K12, zu Bl. 44 eAkte LG) äußerte, dass sein Geld „weg“ sei. Dies impliziert ebenfalls, dass dem ein Gespräch mit den Beklagten vorausgegangen sein muss. Der Zeitpunkt Juni 2020 erscheint für die Äußerung des Rückgabeverlangens daher auch in diesem Kontext plausibel.

117

Die Überzeugung des Senats von der Rückforderung des Klägers bereits im Juni 2020 wird auch durch die schriftliche polizeiliche Aussage der Zeugin …[E] vom 03.03.2021 (Bl. 53 EA) gestützt. Danach habe sie im Mai 2020 Anrufe und Schreiben des Klägers erhalten, der darum gebeten habe, ihm eine Wohnung oder einen Heimplatz in …[X] zu besorgen. Auf Nachfrage bei der Beklagten zu 1) habe diese erklärt, dass der Kläger „sie auf die Palme treibe“ und das verwahrte Geld zurückhaben wolle.

118

Anders als der Kläger meint, fügen sich die Schilderungen der Zeugin ...[E] in den von den Beklagten dargestellten zeitlichen Ablauf nahtlos ein. Dass der Kläger sich bereits im Mai 2020 gedanklich mit der Rückforderung des Geldes beschäftigt hat, lässt die Darstellung der endgültigen Rückforderungsverlangens Angang Juni 2020 glaubhaft erscheinen. Dabei ist es unerheblich, dass die Zeugin ...[E] ihre Kenntnis lediglich von der Beklagten zu 1) und nicht von dem Kläger selbst erlangt hat. Unterstellt man, dass die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung bewusst falsche Angaben hinsichtlich des Rückgabeverlangens gemacht hätte, hätte sie folglich bereits vorsätzlich im Mai 2020 gegenüber der Zeugin ...[E] ein erfundenes Rückgabeverlangen des Klägers platzieren müssen, um sich in einem wesentlich später zu erwartenden Zivilverfahren hierauf beziehen zu können. Ein solches zielgerichtetes Verhalten der Beklagten zu 1) erscheint abwegig, zumal diese bei ihrer Anhörung vor dem Senat glaubhaft angegeben hat, nicht zu wissen, ob es eine Rolle spiele, ob das Geld im Juni 2020 oder erst im Dezember 2020 zurückgefordert worden ist.

119

dd. Damit ist der Anspruch spätestens mit Ablauf des 30.06.2023 verjährt und die Erhebung der Klage am 12.12.2023 nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.

120

Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob die vermeintliche Unterschrift der Beklagten zu 1) unter der Vereinbarung vom 09.12.2018 (Anlage K3, zu Bl. 9 eAkte LG) echt ist. Deshalb bedurfte es dazu auch keiner Vernehmung der Beklagten zu 1) als Partei, wie es der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.07.2025 beantragt hat.

121

2. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 400.000 € lässt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB herleiten.

122

a) Denn die Vorschriften des Bereicherungsrechts finden hier keine Anwendung.

123

Das Rechtsverhältnis ist zwischen den Parteien nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln und nicht nach denen der ungerechtfertigten Bereicherung (in diese Richtung: BGH, Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 130/06, Rn. 16, juris).

124

Anderenfalls würde die Verjährungsreglung in § 695 Satz 2 BGB umgangen.

125

b) Ferner könnten sich die Beklagten auf § 818 Abs. 3 BGB berufen.

126

Denn sie haben von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass sämtliche erhaltenen Gelder für die Baumaßnahmen verbraucht worden seien.

127

Die Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB entspricht indes ersichtlich nicht dem Parteiwillen und spricht ebenfalls gegen eine Anwendung des subsidiären Bereicherungsrechts.

128

c) Ein Anspruch wäre zudem – wie bereits oben ausgeführt – nach § 814 BGB ausgeschlossen.

129

III. Anspruch auf Zahlung von 100.000 €

130

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung von 100.000 € ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar, da er für die behauptete Übergabe des Bargeldbetrags beweisfällig geblieben ist.

131

Dabei stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass das Landgericht die Zeugin ...[E], die damalige Lebensgefährtin des Klägers, zu dieser Frage nicht gehört hat.

132

Denn diese war bei der behaupteten Übergabe der weiteren 100.000 € an die Beklagten unstreitig nicht zugegen. Die von dem Kläger ihr gegenüber geäußerte Absicht der Geldübergabe an die Beklagten nach der Barabhebung am 08.05.2019 schließt nicht aus, dass er es sich in der Folge anders überlegt hat und eine Übergabe – aus welchen Gründen auch immer – unterblieben ist. Insofern stellt die Vernehmung der Zeugin ...[E] ein untaugliches Beweismittel dar. Weitere Erkenntnisquellen sind nicht ersichtlich.

133

IV. Nebenforderungen

134

Da die Hauptforderung dem Kläger nicht zusteht beziehungsweise nicht durchsetzbar ist, bleibt auch sein Antrag auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ohne Erfolg.

C.

135

I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

136

II. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO, § 47 GKG.

137

III. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann, sondern betrifft lediglich eine Frage im Einzelfall. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Revisionsgerichts erfordert sie nicht, da der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO, und nicht zu befürchten ist, dass Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO.