VG Berlin 12. Kammer Beschluss

Abweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Einkommensnachweise KI-Titel

Prozesskostenhilfe · Hilfebedürftigkeit · Einkommensnachweise · Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsrecht

Orientierungssatz

Prozesskostenhilfe ist weder der minderjährigen Antragstellerin noch ihren Eltern zu gewähren wenn diese nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen eingereicht haben.(Rn.1)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, da sie trotz Aufforderung weder für sich noch für ihre Eltern die gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht hat, die erforderlich sind, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin prüfen zu können.

2

Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung unanfechtbar.

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