Abweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Einkommensnachweise KI-Titel
Prozesskostenhilfe · Hilfebedürftigkeit · Einkommensnachweise · Verwaltungsgerichtsordnung
Orientierungssatz
Prozesskostenhilfe ist weder der minderjährigen Antragstellerin noch ihren Eltern zu gewähren wenn diese nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen eingereicht haben.(Rn.1)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, da sie trotz Aufforderung weder für sich noch für ihre Eltern die gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht hat, die erforderlich sind, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin prüfen zu können.
Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung unanfechtbar.
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