StGH Hessen Beschluss LS

Offensichtlich haltlose Behauptungen genügen nicht dem Darlegungsgebot des § 46 Abs. 1 StGHG.

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Offensichtlich haltlose Behauptungen genügen nicht dem Darlegungsgebot des § 46 Abs. 1 StGHG.

2. Wird der Staatsgerichtshof wiederholt mit solchen Behauptungen angerufen, so ist dies mißbräuchlich und rechtfertigt die Auferlegung einer Gebühr (hier in Höhe von 200,-- DM).

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