Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme bei verbotener Demonstration KI-Titel
Versammlungsrecht · Polizeigewahrsam · Rechtswidrigkeit · Freiheitsentziehung · Verwaltungsrecht
Sonstiges
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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer -
Freie Hansestadt Bremen
Az: 2 K 1989/09 Kr Niedergelegt auf der Geschäftsstelle in abgekürzter Fassung am 30.12.2010 gez.: Adamietz als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn … ,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: 1. Rechtsanwalt …, 2. Rechtsanwältin ...,
g e g e n
die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescar- pe 22 - 24, 28203 Bremen,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Herr …,
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richter Kramer, Richterin Feldhusen und Richterin Twietmeyer sowie die ehrenamtlichen Richter … und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2010 für Recht erkannt:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
gez.: Kramer
gez.: Feldhusen
gez.: Twietmeyer ...
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ingewahrsamnahme durch die Polizei am 13.12.2008.
Das Stadtamt Bremen hatte mit Verfügung vom 10.12.2008 eine für den 13.12.2008 angemeldete „Anti-Repressions“-Versammlung nebst Aufzug verboten und zugleich angeordnet, dass dieses Verbot für jede Form von Ersatzveranstaltungen galt. Die sofortige Vollziehung wurde vom Stadtamt angeordnet. Diese wurde durch Beschlüsse des VG Bremen vom 12.12.2008 (5 V 3914/08) und des OVG Bremen vom 12.12.2008 (1 B 595/08) bestätigt.
Trotz des Verbotes nahm der Kläger am 13.12.2008 an einer Demonstration teil, die vom Marktplatz ausging und auf der ein Flugblatt verteilt wurde, in dem es hieß:
„Wir lassen uns den Mund nicht verbieten! Demonstrationen gegen Staatsgewalt durch Staat verboten? Nicht mit uns! Mit der Begründung es gäbe eine „aufgeheizte Stimmung“ haben Stadtamt und Bremer Gerichte eine heutige Demonstration „gegen Repression“ verboten. … Dies wollen werden wir nicht hinnehmen und protestieren trotz Verbots heute in der Stadt.“
Die Teilnehmer der Demonstration wurden in Höhe des Ansgarikirchhofs durch Polizeikräfte gestoppt und eingekesselt. Die Versammlung wurde anschließend durch mehrfache Lautsprecherdurchsagen der Polizei, beginnend um 15.16 Uhr, aufgelöst. Durch eine weitere Lautsprecherdurchsage wurde allen Teilnehmern der aufgelösten Demonstration aufgezeigt, dass sie sich zur Straße Kurze Wallfahrt begeben, dort ihre Personalien angeben und dann gehen könnten. Etwa 20 Personen der verbotenen Demonstration hatten dieses befolgt und die aufgelöste Versammlung freiwillig verlassen. Der Kläger gehörte nicht zu dieser Gruppe.
Er wurde vielmehr zusammen mit über 160 weiteren verbliebenen Demonstranten in Gewahrsam genommen. Der Kläger wurde an den Händen gefesselt schließlich mit einem Bus zur Polizeiwache Stephanitor gefahren. Dort blieb er zunächst im Polizeigewahrsam.
Nachdem einige der im Polizeigewahrsam festgehaltenen Personen beim Amtsgericht Bremen die sofortige Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragt hatten, erging noch am Abend des 13.12.2008 ein Beschluss des Amtsgerichts Bremen (XIVa) „in der Ingewahrsamnahmesache betreffend … u.a.“, mit der die Freilassung ab 13.12.2008, 23.00 Uhr, und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde. In den Gründen heißt es:
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„Da eine Entscheidung über die Freiheitsentziehung nicht mehr am heutigen Tag getroffen werden kann und nicht ersichtlich ist, dass eine Fortdauer der Ingewahrsamnahme über 23.00 h hinaus notwendig ist, sind die Betroffenen frei zu lassen.“
Der Beschluss, der eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelt. Eine Beschwerde im Namen des Klägers wurde von ihm nicht eingelegt.
Entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts Bremen wurden am 13.12.2008 ab 23.00 Uhr alle noch im Gewahrsam befindlichen Personen, darunter auch der Kläger, entlassen.
Mit einem an den Senator für Inneres und Sport gerichtetem Schreiben vom 01.03.2009 beantragte der Kläger die Anerkennung seitens der Beklagten, dass seine Ingewahrsamnahme rechtswidrig gewesen sei, und die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500,00 Euro. Dieses Begehren wurde mit Schreiben der Polizei Bremen vom 24.04.2009 abgelehnt.
Am 11.12.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er habe sich bereits unmittelbar nach der Ingewahrsamnahme mit einem gültigen Personalausweis ausweisen können. Es sei unzulässig, eine Person zur Feststellung der Personalien festzuhalten und auf eine Wache zu bringen, wenn diese einen gültigen Personalausweis mit sich führe und nicht aus Gründen des stattfindenden Polizeieinsatzes eine sofortige Überprüfung unmöglich sei. Er sei auch nicht über zulässige Rechtsbehelfe belehrt worden. Ihm sei ferner nicht Gelegenheit gegeben worden, Angehörige oder eine andere Person seines Vertrauens oder einen Rechtsanwalt zu benachrichtigen und hinzuzuziehen. Es sei ihm verweigert worden, einem Richter vorgeführt zu werden. Es sei nicht nur für den Kläger, sondern für alle 160 Festgenommenen ein Antrag der Polizei auf richterliche Bestätigung der Ingewahrsamnahme unterlassen worden. Während der Ingewahrsamnahme habe er sich mit etwa 30 Personen in einer höchstens 20 qm großen Zelle befunden, die so überfüllt gewesen sei, dass nicht alle dort eingesperrten Personen auf den Sitzbänken Platz gehabt hätten. Es hätte hier alles an organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die Ingewahrsamnahme sei daher rechtswidrig gewesen.
Der Kläger beantragt
festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers am 13.12.2008 von ca. 15.00 Uhr bis ca. 23.00 Uhr rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Trotz des durch VG Bremen und OVG Bremen bestätigten Verbotes der für den 13.12.2008 vorgesehenen „Anti-Repressions-Demonstration“ einschließlich aller Ersatzveranstaltungen seien an diesem Tag diverse potentielle Teilnehmer der verbotenen Demonstration an unterschiedlichen Stellen der Stadt zusammen gekommen. Gegen 15.00 Uhr an diesem Tag hätten sich schließlich rund 160 Personen im Bereich der Rathausarkaden gesammelt und sich dann vom Markt durch die Obernstraße in Richtung Brill gut organisiert in Marsch gesetzt. Im Bereich Hutfilterstraße/Kurze Wallfahrt sei der Aufzug von Polizeibeamten aufgehalten worden. Gegenüber den Demonstrationsteilnehmern sei eine Platzverweisung angeordnet worden verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sich jede Person nach Feststellung der Identität frei entfernen könne. Dieser Aufforderung seien allerdings nur wenige Beteiligte nachgekommen. Die anderen Personen einschließlich des Klägers hätten in Gewahrsam genommen werden müssen. Dieser sei sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich seiner Durchführung rechtmäßig gewesen. Bei der Ansammlung habe es sich um eine nicht von Art. 8 GG geschützte Versammlung gehandelt. Sie sei erkennbar zum Zweck der Durchführung der verbotenen „Anti-Repressions-Demonstration“ erfolgt. Selbst bei Unterstellung einer Spontandemonstration sei diese von der Polizei ordnungsgemäß aufgelöst worden. Das Zusammentreffen der rund 160 Personen sei zutreffend als unfriedlich eingestuft worden. Die Teilnehmer hätten sich teilweise vermummt und es seien durch sie wiederholt Angriffe gegen Polizeibeamte erfolgt. Die Ingewahrsamnahme des Klägers sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Entgegen seiner Darstellung sei er über die zulässigen Rechtsbehelfe belehrt worden und ihm sei die Möglichkeit eingeräumt worden, Angehörige oder einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, wovon er aber keinen Gebrauch gemacht habe. Entgegen der Behauptung des Klägers sei auch das Amtsgericht durch die Polizei einbezogen worden. Schon am Nachmittag sei die zuständige Richterin informiert worden. Es sei auch ein Antrag auf richterliche Entscheidung an das Amtsgericht gerichtet worden. Die gerichtliche Entscheidung sei am frühen Abend getroffen worden. Die Betroffenen seien während des Gewahrsams mit Lebensmitteln versorgt worden. Die Unterbringung sei angemessen und zumutbar gewesen, auch wenn es in den Zellen eng gewesen sein könne.
Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen und zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten des Klägers und des Parallelverfahrens 2 K 1996/09 sowie auf die in beiden Verfahren beigezogenen Behördenvorgänge und Akten des Amtsgerichts Bremen verwiesen. Wegen der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2010 wird auf das Protokoll der Verhandlung Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet.
1. Die Feststellungsklage ist teilweise unzulässig.
Soweit auch über die Dauer der Ingewahrsamnahme entschieden werden soll, liegt bereits eine gegenüber dem Kläger rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 13.12.2008 (XIVa) vor.
Mit der Anordnung der Freilassung ab 13.12.2008, 23.00 Uhr, hatte das Amtsgericht Bremen über die Dauer der Ingewahrsamnahme bereits entschieden. Dafür war das Amtsgericht Bremen auch zuständig, wie sich aus § 16 Abs. 1 und 3 BremPolG ergibt. Danach entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk eine Person in Gewahrsam genommen wird, auf Antrag der Polizei über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung. Die Entscheidung betraf hier die Fortdauer der Ingewahrsamnahme.
Der Beschluss ist nicht deshalb dem Kläger gegenüber unwirksam, weil sein Name nicht aufgeführt wurde. Dieses war ersichtlich darauf zurückzuführen, dass dem Amtsgericht Bremen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keine Liste mit den Namen der in Gewahrsam genommenen Personen übermittelt worden war. Zwar war dem Amtsgericht Bremen von der Polizei am 13.12.2008 um 22.06 Uhr ein Antrag auf richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung gemäß § 16 BremPolG zugefaxt worden (Akte des Amtsgerichts Bremen 92 XIV 1/09, Blatt 15). Im Hinblick auf die betroffenen Personen wurde auf eine „anliegende Liste der Sammelingewahrsamnahme“ (Akte des Amtsgerichts Bremen 92 XIV 1/09, Blatt 12) verwiesen. Diese Liste gab es und sie enthielt auch den Namen des Klägers (Gerichtsakte Bl. 35 bis 39), doch wurde offenbar versäumt, sie am 13.12.2008 an das Amtsgericht zu übersenden.
Das Amtsgericht Bremen hatte sich vor diesem Hintergrund dazu entschieden, auch ohne vorgelegte Namensliste über die Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden. Dieses entspricht der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Sachbehandlung durch den Richter muss dem Gebot der Unverzüglichkeit nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG entsprechen. Auch bei einer nicht oder nicht vollständig erfolgten Vorlage von Akten durch die Polizeibehörden darf allein deswegen nicht von einem richterlichen Tätigwerden abgesehen werden. Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bedarf es bei einer besonderen Eilbedürftigkeit auch keines formellen schriftlichen Antrags für die richterliche Entscheidung, sofern die Identität der ...
in Gewahrsam Genommenen jedenfalls anhand der Akten festgestellt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2005 – 2 BvR 447/05 in NVwZ 2006, 579).
Die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen, auch ohne Kenntnis aller Namen der am 13.12.2008 in Gewahrsam genommenen Personen deren Freilassung ab 23.00 Uhr anzuordnen und damit über die Dauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden, entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine unverzügliche richterliche Entscheidung. Sie war auch nicht auf die Personen beschränkt, für die ausdrücklich Anträge auf sofortige Aufhebung der Freiheitsentziehung gestellt worden waren. Der Beschluss betraf vielmehr sämtliche Personen, die im Hinblick auf die zuvor aufgelöste Versammlung am 13.12.2008 von der Polizei in Gewahrsam genommen wurden. Über die Umstände und den Verlauf der Ingewahrsamnahmen war das Amtsgericht fortlaufend von der Polizei telefonisch unterrichtet worden, wie sich aus den beigezogenen Polizei- und Gerichtsakten ergibt. Vor diesem Hintergrund hatte die Polizei den Freilassungsbeschluss auch nicht etwa so verstanden, dass er nur die Personen betreffen sollte, die selber Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung hatten stellen lassen. Die Polizei hatte den amtsgerichtlichen Beschluss vom 13.12.2008 (XIVa) zutreffend auf sämtliche noch in Gewahrsam befindliche Personen bezogen.
Betraf der Beschluss des Amtsgerichts vom 13.12.2008 (XIVa) aber auch den Kläger, wovon aufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine unverzügliche richterliche Entscheidung auszugehen ist, erwuchs er ihm gegenüber in Rechtskraft, nachdem er ab Bekanntgabe nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen wurde, sofortige Beschwerde eingelegt hatte. Dabei muss sich der Kläger die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des Beschlusses zurechnen lassen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde lief demzufolge spätestens mit der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht für Rechtsanwalt … durch den Kläger am 26.02.2009 an. Da der Kläger den Beschluss des Amtsgerichts Bremen nicht innerhalb der Beschwerdefrist hat anfechten lassen, wurde er ihm gegenüber rechtskräftig.
Das Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Streitgegenstand ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Prozessvoraussetzung (Kopp/Schenke, Komm. z. VwGO, 16. Aufl., Vorb. vor § 40, Rdnr. 17). Da hier eine rechtskräftige Entscheidung über die Dauer der Ingewahrsamnahme des Klägers vorlag, war die diesbezügliche Feststellungsklage unzulässig.
2. Soweit die Feststellungsklage die Zulässigkeit und die Art und Weise der Freiheitsentziehung im Übrigen betrifft, ist sie zulässig.
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2.1 Insoweit war der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet. Zwar hat das Amtsgericht nach § 16 Abs. 1 BremPolG grundsätzlich auch über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung zu entscheiden. Eine solche Entscheidung wurde nicht getroffen, wie sich sowohl aus dem Tenor wie aus den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 13.12.2008 (XiVa) ergibt.
Nach der Rechtsprechung des OVG Bremen ist für die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Polizeimaßnahme, wenn sie sich inzwischen erledigt hat, das Verwaltungsgericht auch dann zuständig, wenn die polizeiliche Maßnahme an sich eine amtsrichterliche Entscheidung erfordert, aber tatsächlich ohne eine solche richterliche Entscheidung durchgeführt wurde (OVG Bremen, Beschluss vom 20.12.1996 – 1 B 100/96 in NVwZ-RR 1997, 474; ebenso Schmidt, Komm. z. BremPolG, 1. Aufl., zu § 16, Rdnr. 6). Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung.
Die Rechtslage in Bremen unterscheidet sich insoweit von derjenigen in anderen Bundesländern. So kann beispielsweise nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) die festgehaltene Person auch nach Beendigung der Freiheitsentziehung innerhalb eines Monats die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung beantragen. Für diese Entscheidung ist nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nds.SOG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person in Gewahrsam genommen wurde. Entsprechende Regelungen, die die Zuständigkeit des Amtsgerichts auch für die nachträgliche Überprüfung von polizeilichen Ingewahrsamnahmen eröffnen würden, fehlen im Bremischen Polizeigesetz.
Eine solche Zuständigkeit kann auch nicht aus § 16 Abs. 3 Satz 2 BremPolG hergeleitet werden, der auf die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG) verweist. Dieses Gesetz galt bis zu seiner Aufhebung durch Art. 112 Abs. 1 FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung vom 01.09.2009. Nach § 13 i.V.m. §§ 3, 4 FEVG war über nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehungen aufgrund von Verwaltungsmaßnahmen durch das Amtsgericht zu entscheiden. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BremPolG richtet sich aber nur das Verfahren, soweit das Amtsgericht nach § 16 BremPolG überhaupt zuständig ist, nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.
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Eine über § 16 Abs. 3 Satz 1 BremPolG hinausgehende Rechtswegbegründung stellt § 16 Abs. 3 Satz 2 BremPolG nicht dar. Insoweit verbleibt es für die nachträgliche Rechtmäßigkeitsüberprüfung einer polizeilichen Ingewahrsamnahme, soweit das Amtsgericht nicht entschieden hatte, bei der generellen Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für alle öffentlichrechtlichen Zuständigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2.2 Ein Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO liegt vor. Mit der Ingewahrsamnahme wurde in das Freiheitsrecht der Klägers nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingegriffen. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist bei einem solchen Grundrechtseingriff im Hinblick auf das hier zu bejahende Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen anzuerkennen (vgl. Kopp/Schenke, Komm. z. VwGO, 16. Aufl., zu § 43, Rdnr. 23).
Wird in der Ingewahrsamnahme zugleich eine konkludente Duldungsverfügung gesehen, ist die Klage insoweit als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die Jahresfrist (analog § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) wäre gewahrt, da die Klage per Fax am 11.12.2009 und damit innerhalb eines Jahres nach dem 13.12.2008 erhoben wurde.
3. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.
3.1 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremPolG darf die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr. Diese Voraussetzungen lagen bei der Ingewahrsamnahme des Klägers am 13.12.2008 vor.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Versammlungsgesetz (VersG) handelt ordnungswidrig, wer an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist. Das gleiche gilt nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG für denjenigen, der sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt. Der Kläger hatte gegen beide Vorschriften verstoßen.
3.2 Durch Verfügung des Stadtamtes Bremen war die für den 13.12.2008 angemeldete „Anti-Repressions“-Versammlung nebst Aufzug verboten. Dieses Verbot galt auch für jede Form von Ersatzveranstaltungen. Die vom Stadtamt angeordnete sofortige Vollziehung wurde ge- ...
richtlich bestätigt (VG Bremen, Beschluss vom 12.12.2008 - 5 V 3914/08; OVG Bremen, Beschluss vom 12.12.2008 - 1 B 595/08).
Gleichwohl nahm der Kläger am 13.12.2008 an einer Demonstration teil, mit der bewusst gegen die Verbotsverfügung und die gerichtlichen Entscheidungen verstoßen wurde. Das ergibt sich eindeutig schon aus dem bei dieser Demonstration verteilten Flugblatt, mit dem gegen das Demonstrationsverbot Stellung genommen und ausdrücklich erklärt wurde, dass die Demonstranten dieses nicht hinnehmen und sie trotz Verbots heute in der Stadt protestieren würden. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2010 selber eingeräumt, dass ihn am 13.12.2008 „das Verbot der Demonstration auf die Straße getrieben“ habe.
Das Demonstrationsverbot des Stadtamtes galt für jedermann und damit auch für den Kläger. Der Umstand, dass die seinerzeitige Verbotsverfügung vom 10.12.2008 nur an Herrn B… gerichtet wurde und dieser auch Partei des gerichtlichen Eilverfahrens war, hing ausschließlich damit zusammen, dass Herr B… seinerzeit die Demonstration gemäß § 14 Versammlungsgesetz (VersG) angemeldet hatte und daher auch ihm als Anmelder gegenüber die Verbotsentscheidung ergehen musste. Für Veranstalter oder Leiter verbotener Versammlungen gilt eine Strafandrohung nach § 26 VersG, für einfache Teilnehmer solcher Versammlungen die Bußgeldandrohung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG. Letztere Vorschrift setzt zwangsläufig voraus, dass eine vollziehbare Verbotsverfügung nicht nur für den Anmelder gilt, sondern für alle Personen, die an der - verbotenen - Veranstaltung teilnehmen.
Um die Durchführung der verbotenen „Anti-Repressions“- Versammlung handelte es sich am 13.12.2008 unbeschadet der Tatsache, dass die Demonstranten einen anderen Weg einschlugen als ursprünglich angemeldet war. Auch das Fehlen von Herrn B… auf der Demonstration am 13.12.2008 veränderte ihre Zielrichtung nicht. Die trotz Verbots durchgeführte Versammlung sollte sich in einen bundesweiten Aktionstag der „autonomen Szene“ am 13.12.2008 einreihen, zu dem intensiv in entsprechenden Internetforen aufgerufen wurde. Diesem Zweck entsprach die Demonstrationsanmeldung und - wie aus den mitgebrachten Flugblättern zweifelsfrei zu entnehmen war - auch die Durchführung der verbotenen Versammlung.
Wenn von keiner Identität der verbotenen mit der dann am 13.12.2008 unternommenen Demonstration auszugehen wäre, würde sie im Übrigen eine Ersatzveranstaltung für die verbotene Versammlung darstellen, die ebenfalls vom Stadtamt mit Verfügung vom 10.12.2008 verboten war.
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Eine Spontanversammlung lag insoweit nicht vor. Wie sich aus den Einsatzverlaufsberichten der Polizei ergibt, war der Aufzug gut organisiert. Das zeigte sich unter anderem darin, dass zum Dirigieren der Demonstration schwarze Handflaggen mitgebracht wurden, auf deren Zeigen hin sich zunächst der Demonstrationszug in Höhe Roland-Denkmal formierte, der Marsch nach Schwenken einer Handflagge begann, Flugblätter vorbereitet worden waren und zum Teil Vermummungen erfolgten. Solche Utensilien zeigten nachhaltig auf, dass die Teilnehmer sich nicht auf vielfache spontane Eingebung hin zufällig auf dem Marktplatz getroffen hatten, sondern sie nach einem geplanten Konzept vorgingen.
Der Umstand, dass die Polizei nach dem Stoppen des Aufzuges in ihren Lautsprecherdurchsagen am 13.12.2008 ab 15.16 Uhr das Vorliegen einer Spontanversammlung unterstellte, bindet das Gericht nicht hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage, ob hier eine verbotene Versammlung oder eine verbotene Ersatzveranstaltung vorlag. Ersichtlich ging es der Polizei bei ihren Lautsprecherdurchsagen am 13.12.2008 letztlich darum, in jedem Fall formell korrekt vorzugehen und daher vorsorglich zu Gunsten der Demonstranten eine Spontanversammlung zu unterstellen.
Die verbotene, von der Polizei als Spontanversammlung gewertete Demonstration wurde im Bereich des Ansgarikirchhofs durch Lautsprecherdurchsage der Polizei am 13.12.2008 um 15.16 Uhr aufgelöst. Die Auflösungsanordnung wurde mehrfach wiederholt. Gleichwohl entfernte sich der Kläger nicht, obwohl durch weitere Lautsprecherdurchsage der Polizei ausdrücklich allen Demonstrationsteilnehmern aufgezeigt wurde, dass sie sich zur Straße Kurze Wallfahrt begeben, dort ihre Personalien angeben und dann gehen könnten. Davon wurde von etwa 20 Personen Gebrauch gemacht. Der Kläger entfernte sich nicht. Er erklärte zu seinem Verhalten in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2010, dass er zwar jene Lautsprecherdurchsage der Polizei gehört habe, dieses für ihn aber nicht in Frage gekommen sei. Er habe befürchtet, dass die Abgabe der Personalien Folgen haben könnte. Dadurch, dass er sich trotz der Auflösung nicht unverzüglich entfernte, verstieß der Kläger auch gegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG. Die Polizei Bremen, die als Landesbehörde des Polizeivollzugsdienstes (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG) zur Gefahrenabwehr Maßnahmen ergreifen kann, die nach pflichtgemäßem Ermessen unaufschiebbar notwendig erscheinen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BremPolG), konnte die Auflösung der Versammlung als mündliche Verfügung erlassen. Sie war als solche zulässig (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BremVwVfG) und sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Ihre Rechtmäßigkeit bedarf keiner Überprüfung, da sie vom Kläger nicht angefochten wurde. Auch wenn die Adressaten bei mündlichen Verfügungen nicht mit Namen genannt werden, was in Konstellationen wie hier ohne vorherige Personalienfeststellung re- ...
gelmäßig nicht möglich ist, sind sie mit ihrer mündlichen Bekanntgabe nach §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 BremVwVfG wirksam (vgl. VG Bremen, Urteil vom 12.10.2006 - 2 K 1259/05;
Urteil vom 09.09.2010 – 2 K 2185/08). Eine solche, vom Kläger auch wahrgenommene Bekanntgabe der polizeilichen Auflösungsverfügung lag hier vor.
3.3 Die Ingewahrsamnahme des Klägers war erforderlich, weil davon auszugehen war, dass er sich ohne den Gewahrsam weiter an der verbotenen und aufgelösten „Anti-Repressions“- Demonstration beteiligt hätte. Von dieser gingen Gefahren aus. Das VG Bremen nahm in seinem Beschluss vom 12.12.2008 (5 V 3914/08) eine Gefährdungssituation durch einen zu erwartenden unfriedlichen Verlauf des Aufzuges an. Das OVG Bremen teilte in seinem Beschluss vom 12.12.2008 (1 B 595/08) diese Einschätzung. Die Aufrufe zu der Demonstration ließen auf die unmittelbare Gefahr schließen, dass aus der Versammlung heraus Gewalttätigkeiten begangen würden. Diese Gefahr bestand wegen der Teilnahme zahlreicher gewaltbereiter, vermummter Mitglieder aus der „autonomen Szene“.
Die weitere Teilnahme an einer verbotenen Demonstration, aus der heraus Gewalttaten begangen werden konnten, stellte eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremPolG dar. Dieses galt besonders im Hinblick auf die Verhältnisse am 13.12.2008, an dem gleichzeitig der Weihnachtsmarkt im Stadtzentrum große Besuchermengen anzog und ein Bundesligaheimspiel von Werder Bremen stattfand. Die Gefährdungssituation wurde durch die verbotene Demonstration schon dadurch verschärft, weil sie ihren Ausgangspunkt am Rathaus nahm.
Dabei ist von Bedeutung, dass für die Beurteilung der Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Anordnung der Ingewahrsamnahme von dem damaligen polizeilichen Kenntnisstand auszugehen war. Maßgeblich für die Beurteilung ist die ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten (vgl. Schmidt, a.a.O., zu § 3, Rdnrn. 5 und 14). Durften diese zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme nach sachgerechter polizeilicher Einschätzung von dem Vorliegen einer Gefahr durch die Teilnehmer der verbotenen Demonstration ausgehen, ist diese Prognose auch dann der Gefahrenbewertung zugrunde zu legen, wenn der Kläger individuell keine Gewaltaktionen beabsichtigt haben sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Absichten subjektiv sind und zum Zeitpunkt der polizeilichen Einschätzung des Bestehens einer Gefahrenlage regelmäßig nicht hinreichend objektiv überprüft werden können (VG Bremen, Urteil vom 09.09.2010 – 2 K 2184/08).
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Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer, dass einer polizeilichen Gefahrenprognose daher das Tatsachenwissen zugrunde zu legen ist, das der Polizei zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war. Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus der Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (VG Bremen, Urteil vom 23.04.2009 – 2 K 2857/06; Urteil vom 19.11.2009 – 2 K 139/08; Urteil vom 11.03.2010 – 2 K 3080/08). Aufgrund aller aufgeführten Umstände war die polizeiliche Einschätzung der Gefahr durch die Teilnehmer der verbotenen und aufgelösten Demonstration und damit auch durch den Kläger hier im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.4 Die Anordnung der Ingewahrsamnahme des Klägers war mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 3 BremPolG vereinbar. Andere Maßnahmen hätten hier angesichts des unmissverständlich - durch ihr Verhalten und durch die Flugblätter - ausgedrückten Willens der Versammlungsteilnehmer, polizeiliche Verbote und gerichtliche Entscheidungen zu missachten, keine hinreichende Wirkung erzielen können. Ohne Ingewahrsamnahme derjenigen Teilnehmer, die nicht bereit waren, freiwillig die Auflösungsverfügung zu befolgen, wäre nach Lage der Dinge die verbotene Demonstration mit den von ihr ausgehenden Gefahren fortgesetzt worden. Die Ingewahrsamnahme war nicht etwa zur bloßen Identitätsfeststellung, sondern zur Gefahrenabwehr gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremPolG erfolgt.
Die im Zuge der Durchführung der Ingewahrsamnahme vorgenommene Fesselung der Hände des Klägers während des Transports war nach § 45 Nr. 1 BremPolG rechtmäßig. Aufgrund der zu erwartenden Unfriedlichkeit der verbotenen Versammlung musste die Polizei Widerstandshandlungen der Versammlungsteilnehmer in Rechnung stellen, soweit sie sich nicht freiwillig entfernt hatten.
3.5 Formelle Fehler bei der Ingewahrsamnahme des Klägers lagen nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht hierüber zu befinden hat.
3.5.1 Ausweislich des polizeilichen Protokolls über seine Ingewahrsamnahme ist die nach § 17 Abs. 1 BremPolG vorgeschriebene Bekanntgabe und Belehrung des Klägers erfolgt. Ihm wurde ferner gemäß § 17 Abs. 2 BremPolG Gelegenheit gegeben, Angehörige oder andere Personen zu benachrichtigen. Nach dem Polizeiprotokoll hatte er davon keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat dieses im Ergebnis bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2010 auch nicht in Abrede gestellt. Er erwähnte, dass seine Personalien er- ...
fasst worden seien und er eine Registrierungsnummer erhalten habe. Eben diese Registrierungsnummer befindet sich auf dem ihn betreffenden Ingewahrsamnahmeprotokoll, in dem die Belehrungen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BremPolG dokumentiert sind. Wenn er später verlangt hatte telefonieren zu dürfen, wie er in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2010 angegeben hatte, steht dieses - die Richtigkeit seiner Angaben unterstellt - nicht im Widerspruch zu dem Polizeiprotokoll. Denn § 17 Abs. 2 BremPolG sieht nicht die Berechtigung vor, mit jedermann zu telefonieren, sondern ermöglicht nur eine Kontaktaufnahme zu dem dort genannten Personenkreis.
3.5.2 Soweit gerügt wurde, dass der Kläger keinem Richter vorgeführt worden sei, ist dieses polizeirechtlich irrelevant.
Eine Vorführung vor dem Richter ist im strafprozessualen Verfahren in §§ 128, 129 StPO geregelt. Diese Bestimmungen sind bei polizeirechtlichen Freiheitsentziehungsmaßnahmen aber nicht anzuwenden.
Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG schreibt bei nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehungen nicht die Vorführung vor dem Richter vor, sondern die unverzügliche Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung. Dem entspricht § 16 Abs. 1 BremPolG. Auch das bis zum 31.08.2009 geltende Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, auf das hinsichtlich des Verfahrens in § 16 Abs. 3 Satz 2 BremPolG verwiesen wird, sah keine Vorführung einer in Gewahrsam genommenen Person vor dem Richter vor. Ebenso bestimmt die nunmehr maßgebende Vorschrift des § 428 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), dass die zuständige Verwaltungsbehörde bei einer Freiheitsentziehung durch Verwaltungsmaßnahme unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen hat, schreibt aber ebenfalls keine Vorführung vor dem Richter vor.
Auch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) regelt keine Vorführung vor dem Richter bei polizeirechtlichen Freiheitsentziehungen. Vielmehr sieht Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 c) EMRK vor, dass Personen, die wegen Verdachts einer Straftat von einer Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen sind, unverzüglich einem Richter vorgeführt werden müssen. Dem tragen die strafprozessualen Vorschriften Rechnung. Auf eine polizeiliche Ingewahrsamnahme zur Gefahrenabwehr findet Art. 5 Abs. 3 EMRK keine Anwendung, weil es sich hierbei um keinen Fall des Art. 5 Abs. 1 c) EMRK handelt. Eine ...
Verkürzung des Rechtsschutzes ist damit im Übrigen nicht verbunden, weil in anderer Weise die unverzügliche richterliche Entscheidung geregelt ist.
Es stellt mithin keinen förmlichen Fehler im Rahmen der Ingewahrsamnahme dar, wenn eine Vorführung des Klägers vor dem Richter nicht erfolgt ist.
3.5.3 Die Unterbringungsmodalitäten sind im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Kläger moniert insoweit eine Überfüllung der Zelle, in der er sich zeitweise mit etwa 30 bis 40 anderen Personen aufgehalten habe. Er hatte eigenen Angaben zufolge anfänglich auf einer Bank und später auf dem Fußboden gesessen, zwischendurch auch mal gestanden.
Angesichts der besonderen Umstände der Masseningewahrsamnahme am 13.12.2008 war eine solche Unterbringung hier ausnahmsweise hinzunehmen. Die Kapazitäten im Polizeigewahrsam in Bremen sind nicht auf die gleichzeitige Ingewahrsamnahme von über 160 Personen ausgelegt. Es war für die Polizei auch nicht vorab erkennbar, dass in einem so großen Umfang Ingewahrsamnahmen durchzuführen waren. Da die Verbotsverfügung noch am Vortag zuletzt mit dem Beschluss des OVG Bremen vom 12.12.2008 (1 B 595/08) gerichtlich bestätigt wurde, durfte die Polizei grundsätzlich davon ausgehen, dass die gerichtlichen Entscheidungen auch beachtet werden. Es war weder vorhersehbar, ob und in welcher zahlenmäßigen Größenordnung gleichwohl die verbotene Versammlung durchgeführt werden würde, noch konnte erwartet werden, dass nur eine Minderheit von lediglich etwa 20 Demonstranten freiwillig die Auflösungsverfügung befolgen würde. Es kann daher der Bremer Polizei nicht vorgehalten werden, dass sie von vornherein mit einer Zahl von über 160 Personen im Polizeigewahrsam hätte rechnen und dafür unterbringungsmäßig hätte bessere Vorsorge treffen müssen. Die Polizei konnte hier nur im Rahmen ihrer vorhandenen konkreten Kapazitäten in den Räumlichkeiten, die für den Polizeigewahrsam zur Verfügung standen, die Unterbringungen vornehmen. Dass es dabei zeitweise etwas eng wurde, war nicht vermeidbar. Bei einer zeitlich befristeten Unterbringung war dieses hier vom Kläger wie von den anderen Betroffenen hinzunehmen.
Im Übrigen war seitens der Polizei auch dafür Sorge getragen worden, dass eine Basisversorgung der in Gewahrsam genommenen Personen mit Essen und Getränken erfolgte und die Toilette aufgesucht werden konnte. Da die Unterbringung im Gewahrsam nur vorübergehend sein sollte, war dieses für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichend.
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3.5.4.
Soweit schließlich seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2010 gerügt worden ist, dass von der Polizei nicht unverzüglich ein Antrag auf richterliche Bestätigung gestellt und außerdem nicht ein einziger Namen von Personen übermittelt worden sei, die sich seinerzeit in Gewahrsam befunden hatten, berührt dieses nicht die Zulässigkeit und die Art und Weise der Ingewahrsamnahme, über die das Verwaltungsgericht zu urteilen hat, sondern deren Dauer, über die das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.12.2008 (XIVa) entschieden hatte. Das Verwaltungsgericht ist im anhängigen Rechtsstreit nicht befugt, über die Rechtmäßigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung zu befinden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.
gez. Kramer
gez. Feldhusen
gez. Twietmeyer Beschluss
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Bremen, 30.12.2010
Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer -:
gez. Kramer gez. Feldhusen
gez. Twietmeyer