Vorläufige Einstellung des Verfahrens mit Geldauflage KI-Titel
StPO § 153a · Vorläufige Einstellung · Geldauflage
Strafrecht
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage:
Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 600,00 EUR an folgende Einrichtung: N. e.V., IBAN: N01.
Der Geldbetrag ist zahlbar spätestens bis zum 01.10.2026.
Die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens nachzuweisen.