AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abt. 615 Beschluss

Vorläufige Einstellung des Verfahrens mit Geldauflage KI-Titel

StPO § 153a · Vorläufige Einstellung · Geldauflage

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage:

Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 600,00 EUR an folgende Einrichtung: N. e.V., IBAN: N01.

Der Geldbetrag ist zahlbar spätestens bis zum 01.10.2026.

Die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens nachzuweisen.