BGH 6. Strafsenat Beschluss

Verwerfung der Revision wegen unbegründeter Verfahrensrügen KI-Titel

BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - 6 StR 470/23

Strafrecht Revision verworfen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die jedenfalls unbegründeten Verfahrensrügen sind nicht schon deswegen unzulässig, weil das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorgelegt worden ist. Von diesem hat der Senat zu Beweiszwecken (§ 274 StPO) von Amts wegen Kenntnis zu nehmen.