Zur Berücksichtigung von (Teil-)Abfindungen im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Leitsatz
Zur Berücksichtigung von (Teil-)Abfindungen im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Soweit ein Anrecht weder gerichtlich noch durch eine Kapitalzahlung ausgeglichen worden ist, kann der Restausgleich im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geltend gemacht werden. In Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist wiederum eine auf den nicht im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichenen Teil der betrieblichen Altersversorgung erbrachte Einmalzahlung anzurechnen. Der Wert des Teilausgleichs durch die Einmalzahlung ist gem. § 53 VersAusglG mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu aktualisieren.
Tenor
I.Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Buxtehude vom 02.04.2025 geändert und wie folgt neu gefasst:1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des von ihm erworbenen Anrechts auf Versorgung bei der S. GmbH (Personalnummer: ...) eine Ausgleichsrente zu zahlen in Höhe von monatlich423,76 € für die Monate Januar und Februar 2023,398,90 € für den Zeitraum März bis Juni 2023,396,52 € für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023,473,02 € für den Zeitraum Januar bis Juni 2024,470,46 € für den Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 sowie468,28 € ab Juli 2025,und zwar rückständige Beträge sofort und künftige monatlich im Voraus,zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 423,76 € seit dem 06.01.2023; die ab dem 01.02.2023 zu zahlenden Rentenbeträge sind ab dem ersten des jeweiligen Monats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.2.Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, der Antragstellerin seine für die Zeit ab Rechtskraft dieser Entscheidung fällig werdenden Ansprüche gegen die S. GmbH (Personalnummer: ...) in Höhe von monatlich 468,28 € abzutreten.
II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
III.Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.
IV.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 5.000 €.
Gründe
I.
Zu entscheiden ist über einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach öffentlich-rechtlichem Teilausgleich und teilweiser Kapitalabfindung.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Antragstellerin ist aktuell 67, der Antragsgegner 72 Jahre alt.
Das vom Senat beigezogene Scheidungsverfahren (Az.: 8 F 161/01 AG Buxtehude) wurde im März 2001 eingeleitet. Die Ehezeit i. S. v. § 3 Abs. 1 VersAusglG dauerte vom 01.06.1979 bis zum 31.03.2001.
Am 03.05.2001 schlossen die Beteiligten vor dem Notar R. S. in S. zur Urkundenrolle Nr. ... eine notarielle Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung. Unter Ziffer I. haben sie güterrechtliche Regelungen getroffen, unter Ziffer II. eine Regelung zum Kindesunterhalt, unter Ziffer III. eine Kostenregelung. Unter Ziff. IV heißt es:
"Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche, etwaige gegenseitigen vermögensrechtliche Ansprüche der Erschienenen erledigt, gleich aus welchem Rechtsgrunde."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vereinbarung Bezug genommen.
Im Rahmen des bei der Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleichs waren die von beiden Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften sowie die von dem Antragsgegner bei der S. GmbH erworbene betriebliche Altersversorgung auszugleichen. Insoweit wies das Amtsgericht die Beteiligten unter dem 06.08.2001 darauf hin, dass der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners i. H. v. 1.615,78 DM (= 826,14 €) nach Dynamisierung einem Wert von mtl. 297,61 DM (= 152,17 €) entspreche und dass der Ausgleichswert von 148,81 DM (= 76,09 €) im Wege des erweiterten Splittings nur bis zum Höchstbetrag von 89,60 DM (= 45,81 €) ausgeglichen werden könne. Für die nicht ausgeglichenen Anwartschaften von 59,21 DM (= 30,27 €) müsste der Antragsgegner wohl eine Beitragszahlung von 12.730,01 DM (= 6.508,75 €) im laufenden Jahr leisten. Das Amtsgericht gab den Beteiligten anheim zu überlegen, ob der nicht ausgeglichene Betrag nicht auf wirtschaftlichere Weise als durch Beitragszahlung reguliert werden könne, z. B. durch Abschluss einer Lebensversicherung auf die Antragstellerin, um ihr bezogen auf das Ehezeitende eine monatliche dynamische Rente von 59,21 DM (= 30,27 €) zu gewährleisten.
Am 24.09.2001 fand im Scheidungsverbundverfahren vor dem Amtsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden wurde (rechtskräftig seit dem 13.11.2001). Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde aufgrund des vorgenannten amtsgerichtlichen Hinweises abgetrennt, weil der Antragsgegner eine Lebensversicherung auf die Antragstellerin abschließen wollte.
Am 01.03.2002 zahlte der Antragsgegner 3.655,41 € in eine private Rentenversicherung der Antragstellerin bei der L. ein. Der Versicherungstarif sah ausweislich des Versicherungsscheins vom 25.04.2002 eine für 10 Jahre garantierte Jahresrente von 365 €, d. h. mtl. 30,42 €, ab dem 01.03.2023 oder eine Kapitalabfindung von 6.776 € vor, zzgl. verzinslich angesammelter Gewinnanteile.
Mit Schreiben vom 22.05.2002 wies die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Antragstellerin darauf hin, dass sie - die Verfahrensbevollmächtigte - den Rentengutachter bzgl. der Rentenversicherungspolice noch einmal konsultiert und dieser erklärt habe, es hätten nicht 3.655,41 €, sondern umgerechnet 9.203 € eingezahlt werden müssen. Diese Summe gehe jedoch nicht verloren, da noch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden könne. Sollte eine Änderung der Lebensversicherung gewünscht sein, müsste das Gericht eine neue Auskunft einholen und dann ein entsprechendes Gutachten beim Sachverständigen in Auftrag gegeben werden. Ansonsten werde sie - die Verfahrensbevollmächtigte - die Police an das Gericht übersenden mit der Bitte, nunmehr den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2002 informierte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin das Amtsgericht über die vom Antragsgegner geleistete Einmalzahlung, reichte den Rentenversicherungsschein der L. vom 25.04.2002 mit ein und erklärte, dass die Ansprüche im Übrigen schuldrechtlich ausgeglichen werden müssten.
Dieser Schriftsatz wurde dem Antragsgegner zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt, woraufhin der Antragsgegner unter dem 24.06.2002 erklärte, mit den Anlagen einverstanden zu sein.
Über den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht sodann durch Beschluss vom 26.07.2002 entschieden. Dabei glich das Amtsgericht die von den Eheleuten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften durch das sog. Splitting aus. Die von dem Antragsgegner bei der S. GmbH erworbene betriebliche Altersversorgung glich das Amtsgericht entsprechend seines Hinweises vom 06.08.2001 im Wege des sog. erweiterten Splittings gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 S. 1 VAHRG a. F. teilweise i. H. v. 45,81 € aus und tenorierte hinsichtlich des nicht ausgeglichenen Teils (30,27 €) wie folgt:
"Nachdem der Ehemann 3.655,41 € als Einmalbetrag auf die private Rentenversicherung der Ehefrau eingezahlt hat, bleibt im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidung vom 26.07.2002 Bezug genommen.
Bzgl. der L.-Versicherung wählte die Antragstellerin die Kapitalabfindung. Die Versicherung wurde ausweislich des Schreibens der L. vom 02.03.2023 Anfang März 2023 zzgl. Gewinnguthaben (696,36 €) und abzgl. Steuern (864,11 €)/Solidaritätszuschlag (47,53 €) i. H. v. 6.560,74 € an die Antragstellerin ausgezahlt. Ausweislich des Schreibens der L. vom 19.08.2024 hätte die Antragstellerin lebenslang eine jährliche garantierte Rente von 365 € (d. h. umgerechnet mtl. 30,42 €) erhalten, wenn sie sich zum 01.03.2023 für die Rentenzahlung entschieden hätte.
Im September 2022 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht das vorliegende Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eingeleitet. Ihr Antrag ist dem Antragsgegner am 05.01.2023 zugestellt worden.
Die Antragstellerin hat konkret beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten,
den hälftigen Ausgleichswert der betrieblichen Altersversorgung bei der S. GmbH unter Anrechnung des bereits ausgeglichenen Betrages monatlich im Voraus als Rente ab 01.10.2022 zzgl. Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus für die Zeit ab Rechtshängigkeit bis zum Erlass der Entscheidung zu zahlen,
für die die Zeit ab dem Ersten des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monats den Anspruch gegen die S. GmbH auf Zahlung einer noch zu beziffernden Rente an sie abzutreten.
Der Antragsgegner hat Zurückweisung beantragt. Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, dass ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch die notarielle Vereinbarung vom 03.05.2001 erledigt sei. Zudem hätten sich die Beteiligten seinerzeit darauf geeinigt, dass er zum abschließenden Ausgleich des offenen Betrages die Einmalzahlung i. H. v. 3.655,41 € vornehme. Nach der Aufstellung der L.-Versicherungen sei die Zahlung des höheren Betrages gem. der Ausgleichslösung des Familiengerichts Buxtehude nicht erforderlich gewesen. Die Zahlung dieses genau errechneten Betrages decke die Ausgleichslücke der Antragstellerin in jedem Fall ab.
Die S. GmbH hat erstinstanzlich unter dem 04.09.2023 über die Betriebsrente des Antragsgegners Auskunft erteilt, auf die Bezug genommen wird.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 02.04.2025, auf den Bezug genommen wird, den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, von dem von der Versorgungsträgerin vorgeschlagenen Ausgleichswert von mtl. 580,48 € sei der bereits ausgeglichene Betrag von 3.655,41 € nach Aktualisierung gem. § 53 VersAusglG abzuziehen. Daher sei für die weitere Berechnung ein Betrag i. H. v. mtl. -2.378,16 € (580,48 € - 2.958,64 €) zu Grunde zu legen. Dieser sei geringfügig i. S. v. §§ 20 Abs. 2 S. 3, 18 Abs. 3 VersAusglG und daher in Ausübung des eingeräumten Ermessens nicht auszugleichen.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die S. GmbH hat im Beschwerdeverfahren unter dem 28.05.2025 eine neue Auskunft über die Betriebsrente des Antragsgegners erteilt, auf die Bezug genommen wird.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das erstinstanzliche Protokoll über die persönliche Anhörung der beteiligten vormaligen Ehegatten vom 31.05.2023 sowie auf den gesamten Inhalt des vom Senat beigezogenen Scheidungsverbundverfahrens 8 F 161/01 (AG Buxtehude).
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg.
Soweit das Anrecht des Antragsgegners bei der S. GmbH weder gerichtlich noch durch die Kapitalzahlung des Antragsgegners ausgeglichen worden ist, kann der Restausgleich im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geltend gemacht werden; § 51 Abs. 4 VersAusglG (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl. Rn 992).
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist nicht durch die notarielle Vereinbarung vom 03.05.2001 ausgeschlossen. Darin wird der Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich erwähnt, und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung lagen die Auskünfte der Versorgungsträger noch nicht vor. Es war seinerzeit nicht absehbar, ob ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich überhaupt zum Tragen kommen würde. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten bereits damals auf einen etwaigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verzichten wollten.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Amtsgericht nicht im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichene Rest der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners durch die am 01.03.2002 von ihm geleistete Einmalzahlung über 3.655,41 € in die L.-Versicherung vollständig ausgeglichen wurde. Eine entsprechende umfassende und wirksame Abfindungsvereinbarung der vormaligen Eheleute ist nicht feststellbar. Der von der Antragstellervertreterin seinerzeit konsultierte Rentengutachter war der Auffassung, dass umgerechnet 9.203 € in die Rentenversicherungspolice hätten eingezahlt werden müssen. Daher teilte die Antragstellervertreterin dem Amtsgericht mit, dass im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden müsse, womit der Antragsgegner sein Einverständnis erklärte. Abgesehen davon dürfte eine Abfindungsvereinbarung gem. §§ 3 VAHRG a. F., 1587o Abs. 2 BGB a. F. form- und genehmigungsbedürftig gewesen sein. Es liegen insoweit jedoch weder eine notarielle Beurkundung noch ein gerichtlicher Vergleich noch die familiengerichtliche Genehmigung vor. Die Zahlung des Einmalbetrages von 3.655,41 € deckte die Ausgleichslücke auf Seiten der Antragstellerin auch tatsächlich nicht vollständig ab, weil die nach der Rentenpolice ab dem 01.03.2023 garantierte Monatsrente vom 30,42 € in etwa dem nicht ausgeglichenen Rentenwert bei Ehezeitende von mtl. 30,27 € entsprach und damit keine zwischenzeitlichen Wertsteigerungen berücksichtigt waren. Das Amtsgericht hatte zum Ausgleich durch Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a. F.) einen Betrag von umgerechnet 6.508,75 € ermittelt, wobei die Höhe dieses Betrages unter Berücksichtigung der seinerzeit maßgeblichen Rechengrößen der gesetzlichen Rentenversicherung zutreffend ist. Daraus hätte sich in der gesetzlichen Rentenversicherung ab Januar 2023 eine Rente von mtl. über 43 € ergeben:
| Kapitalbetrag | 6.508,75 |
| Zeitpunkt der Zahlung | 01.03.2002 |
| Umrechnungsfaktor | 0,000183589 |
| Entgeltpunkte | 1,194937507 |
| Rentenwert 1. Hj. 2002 | 25,31406 |
| anrechenbare Rente | 30,25 |
| Rentenwert 1. Hj. 2023 | 36,02 |
| Aktualisierung Jan-Jun 2023 | 43,04 |
| Rentenwert 2. Hj. 2023 + 1. Hj. 2024 | 37,60 |
| Aktualisierung Jul 2023 - Jun 2024 | 44,93 |
| Rentenwert 2. Hj. 2024 + 1. Hj. 2025 | 39,32 |
| Aktualisierung Jul 2024 - Jun 2025 | 46,98 |
| Rentenwert ab 2. Hj. 2025 | 40,79 |
| Aktualisierung ab Jul 2025 | 48,74 |
Somit lag kein vollständiger Ausgleich vor, und es wurde zu Recht im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gem. § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG liegen vor, da der Antragsgegner seit dem 01.05.2015 von der S. GmbH eine laufende Versorgung bezieht und die Antragstellerin seit dem 01.09.2022 Rentnerin ist.
Die schuldrechtliche Ausgleichsrente ist gem. §§ 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 S. 2, 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB monatlich im Voraus zu entrichten und vorliegend ab dem Monat der Antragszustellung, d. h. ab Januar 2023, geschuldet.
Für die Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist vom Bruttobetrag der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten auszugehen. Der Ehezeitanteil der auszugleichenden Versorgung ist grundsätzlich nur als Rentenbetrag zu berechnen (§ 5 Abs. 4 S. 1 VersAusglG). Der Ausgleichswert ist mit seinem Nominalwert zugrunde zu legen, der sich unter Berücksichtigung der seit Ehezeitende erfolgten allgemeinen Wertanpassungen (§ 5 Abs. 4 S. 2 VersAusglG) ergibt (vgl. Wick, a. a. O., Rnn 1000, 1015).
Der vom Amtsgericht angenommene Ausgleichswert von mtl. 580,48 € ist nicht korrekt.
Die Betriebsrente des Antragsgegners betrug ausweislich der erstinstanzlichen Auskunft der S. GmbH vom 04.09.2023 bis Dezember 2023 mtl. 1.933,31 € brutto, worauf 353,19 € (= 18,27 %) Sozialversicherungsbeiträge entfielen. Daraus errechnet sich ein Ausgleichswert vom mtl. 584,92 € brutto:
Insoweit ist der von der Versorgungsträgerin mitgeteilte Ausgleichswert von mtl. 580,48 € unzutreffend, weil in der Auskunft von einem falschen Ehezeitende (31.01.2001 statt 31.03.2001) ausgegangen worden ist.
Seit dem 01.01.2024 beläuft sich die Betriebsrente des Antragsgegners ausweislich der im Beschwerdeverfahren erteilten Auskunft der S. GmbH vom 28.05.2025 auf mtl. 2.273,57 € brutto, worauf 444,87 € (= 19,57 %) Sozialversicherungsbeiträge entfallen. Der Ehezeitanteil beträgt 1.375,74 €, der Ausgleichswert 687,87 € brutto.
Ein bereits erfolgter öffentlich-rechtlicher Teilausgleich ist auf den Ausgleichswert anzurechnen, und zwar vor Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeträge. Der Wert des Teilausgleichs ist gem. § 53 VersAusglG mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu aktualisieren. Demgemäß ist der im Ursprungsverfahren öffentlich-rechtlich ausgeglichene (auf das Ehezeitende bezogene) Betrag - hier: 45,81 € - mit dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der Fälligkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu multiplizieren und durch den aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende zu dividieren. Unerheblich ist dabei, ob der Ausgleichswert des Anrechts ohne oder mit vorangehender Dynamisierung ermittelt worden ist. Mit dem "aktuellen Rentenwert" ist der aktuelle Rentenwert i. S. d. § 68 SGB VI gemeint (vgl. Wick, a. a. O. Rnn 1011, 1015f; Grüneberg/Siede, BGB, 84. Aufl., § 53 VersAusglG Rn 2).
Es ergeben sich demnach folgende aktualisierte Anrechnungsbeträge:
| Rentenwert Ende der Ehezeit 31.03.2001 | 24,84 |
| anrechenbare Rente lt. VA-Beschluss | 45,81 |
| Rentenwert 1. Hj. 2023 | 36,02 |
| Aktualisierung Jan-Jun 2023 | 66,43 |
| Rentenwert 2. Hj. 2023 + 1. Hj. 2024 | 37,60 |
| Aktualisierung Jul 2023 - Jun 2024 | 69,34 |
| Rentenwert 2. Hj. 2024 + 1. Hj. 2025 | 39,32 |
| Aktualisierung Jul 2024 - Jun 2025 | 72,51 |
| Rentenwert ab 2. Hj. 2025 | 40,79 |
| Aktualisierung ab Jul 2025 | 75,23 |
Die von dem Antragsgegner geleistete Teilabfindung ist hingegen nach Auffassung des Senats mit der von der L. im Falle der Rentenwahl gewährten Rente vom mtl. 30,42 € ab März 2023 anzurechnen. Eine Aktualisierung der Teilabfindung entsprechend § 53 VersAusglG würde nämlich zu geringeren Rentenwerten führen (insoweit sind die Beträge in dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen H. vom 14.08.2025 nicht korrekt), was nicht den tatsächlichen Gegebenheiten ent- und damit dem Halbteilungsgrundsatz widerspräche:
| Kapitalbetrag | 3.655,41 |
| Zeitpunkt der Zahlung | 01.03.2002 |
| Umrechnungsfaktor | 0,0001835894 |
| Entgeltpunkte | 0,671094529 |
| Rentenwert 1. Hj. 2002 | 25,31406 |
| anrechenbare Rente | 16,99 |
| Rentenwert 1. Hj. 2023 | 36,02 |
| Aktualisierung Jan-Jun 2023 | 24,17 |
| Rentenwert 2. Hj. 2023 + 1. Hj. 2024 | 37,60 |
| Aktualisierung Jul 2023 - Jun 2024 | 25,23 |
| Rentenwert 2. Hj. 2024 + 1. Hj. 2025 | 39,32 |
| Aktualisierung Jul 2024 - Jun 2025 | 26,39 |
| Rentenwert ab 2. Hj. 2025 | 40,79 |
| Aktualisierung ab Jul 2025 | 27,37 |
Soweit der Senat in seinem mit Hinweis vom 30.07.2025 übersandten Entwurf, auf den Bezug genommen wird, noch eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest, weil nach jener Berechnung im Ergebnis die Umwertung der betrieblichen Altersversorgung nach der 2006 für verfassungswidrig erklärten BarwertVO fortgeschrieben würde. Die sich durch Anwendung der BarwertVO ergebenden Wertverzerrungen können jedoch insbesondere gem. § 51 Abs. 3 VersAusglG korrigiert werden (vgl. Wick, a. a. O., Rn 1239); dieser Rechtsgedanke muss auch im Rahmen des vorliegenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Anrechnung der geleisteten Teilabfindung Berücksichtigung finden.
Von dem Ausgleichswert, der sich nach Abzug des anrechenbaren öffentlichen-rechtlichen Teilausgleichs sowie unter Anrechnung der Teilabfindung ergibt, sind gem. § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG die Sozialversicherungsbeträge oder vergleichbaren Aufwendungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten abzuziehen; die gem. §§ 20 Abs. 1 S. 3, 18 VersAusglG vorzunehmende Bagatellprüfung ist noch vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen (vgl. Wick, a. a. O., Rn 1018).
Die vorliegend maßgeblichen Bagatellgrenzen sind deutlich überschritten, und die vom Antragsgegner schuldrechtlich auszugleichende Nettorente beläuft sich auf mtl.
423,76 € für die Monate Januar und Februar 2023,
398,90 € für den Zeitraum März bis Juni 2023,
396,52 € für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023,
473,02 € für den Zeitraum Januar bis Juni 2024,
470,46 € für den Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 sowie
468,28 € ab Juli 2025:
| Jan+Feb 2023 | Mrz-Jun 2023 | Jul-Dez 2023 | Jan-Jun 2024 | Jul 2024-Jun 2025 | ab Jul 2025 | |
| Ausgleichswert | 584,92 | 584,92 | 584,92 | 687,87 | 687,87 | 687,87 |
| Anrechnung Teilausgleich | -66,43 | -66,43 | -69,34 | -69,34 | -72,51 | -75,23 |
| Teilabfindung | -30,42 | -30,42 | -30,42 | -30,42 | -30,42 | |
| auszugleichende Bruttorente | 518,49 | 488,07 | 485,16 | 588,11 | 584,94 | 582,22 |
| Bagatellgrenze | 33,95 | 33,95 | 33,95 | 35,35 | 35,35 bzw. 37,45 | 37,45 |
| Sozialversicherungsbeiträge | 18,27% | 18,27% | 18,27% | 19,57% | 19,57% | 19,57% |
| -94,73 | -89,17 | -88,64 | -115,09 | -114,47 | -113,94 | |
| auszugleichende Nettorente | 423,76 | 398,90 | 396,52 | 473,02 | 470,46 | 468,28 |
Der Antragsgegner ist gem. § 21 VersAusglG ferner verpflichtet, der Antragstellerin für die Zukunft seinen Anspruch gegen die S. GmbH in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3 VersAusglG, 1595 Abs. 1 S. 2, 286, 288, 291 BGB.
Von der persönlichen Anhörung der vormaligen Eheleute hat der Senat abgesehen, weil diese bereits erstinstanzlich vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren; § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde war gem. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 FamFG zuzulassen, weil hinsichtlich der Anrechnung der vom Antragsgegner geleisteten Teilabfindung die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wurde festgesetzt in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 3 FamGKG, nachdem die Beteiligten der Aufforderung des Senats, zwecks Festsetzung des Verfahrenswertes ihre im April 2025 erzielten Nettoeinkünfte mitzuteilen, nicht nachgekommen sind.