VG Saarland 10. Kammer Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags auf aufschiebende Wirkung KI-Titel

aufschiebende Wirkung · Verwaltungsverfahren · Einstellung · Kosten · Streitwert

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgenommen worden ist (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin (§ 155 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert ist, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festzusetzen (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).