EuGH Siebte Kammer Urteil

Richtlinie 2002/22/EG – Art. 26 Abs. 3

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/22/EG – Art. 26 Abs. 3 – Einheitliche europäische Notrufnummer – Informationen zum Anruferstandort – Übermittlung an die Notrufstellen – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass sie den Notrufstellen nicht bei allen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112” durchgeführten Anrufen – soweit dies technisch möglich gewesen wäre – Informationen zum Anruferstandort übermittelt hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) nachzukommen