Zurückziehung Revisionsbericht – hilfsweise Löschung Revisionsbericht
Zurückziehung Revisionsbericht - hilfsweise Löschung Revisionsbericht - angepasster Revisionsbericht
Leitsatz
1. Ein Antrag, mit dem die "Zurückziehung" eines bereits verteilten internen Prüfberichts begehrt wird, ist mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO analog) unzulässig, wenn offenbleibt, ob damit die Rückforderung aller Exemplare, die Ungültigerklärung des Berichts oder das Nichtweiterverfolgen der darin enthaltenen Empfehlungen gemeint ist.
2. Ein interner Revisionsbericht, der Feststellungen und Empfehlungen zur Amtsführung einer Schwerbehindertenvertretung enthält, stellt keine Behinderung der Amtsausübung dar, wenn er nicht betriebsöffentlich gemacht, sondern nur einem eng begrenzten Kreis der Unternehmensleitung zugeleitet wird und sich seine Aussagen als Empfehlungen an die Leitung, nicht als Weisungen an die Schwerbehindertenvertretung selbst darstellen.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. begehrt die Zurückziehung eines Revisionsberichts, hilfsweise dessen Löschung und äußerst hilfsweise einen angepassten Revisionsbericht sowie das Unterlassen jeder zukünftigen Prüfung der durch die Revision.
Die Beteiligte zu 1. ist die beim X. R. (N.) gebildete Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Bei dem Beteiligten zu 2. ist eine Abteilung Revision eingerichtet, die unmittelbar dem Intendanten unterstellt ist. Deren Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in der Revisionsordnung des N. (Anlage ASt. 1, Bl. 43 d.A) niedergelegt.
Nach § 2 Ziff. 1 und 2 der Revisionsordnung prüft die Revision den Betrieb des X. im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit der Geschäftsabläufe sowie der Informations- und Kontrollsysteme. Sie nimmt dabei neben der Prüfungstätigkeit eine beratende Rolle ein. Die Revision prüft im Rahmen ihrer Prüfungsaufträge mögliche Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen, die Satzung, Dienstanweisungen und Richtlinien sowie sonstiges internes Regelwerk des X. (Compliance) einschließlich der rechtmäßigen Ausübung von Berechtigungen. Außerdem ist sie zur Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse befugt. Im Rahmen des sich aus § 1 Abs. 4 ergebenden Aufgabenbereichs untersucht sie Vorgänge, bei denen der Verdacht auf Korruption besteht. Auf Wortlaut der Revisionsordnung im Übrigen wird Bezug genommen. Die Revision erfüllt ihre Aufgaben unabhängig und ist keinen Weisungen unterworfen.
Im Jahr 2022 erfolgte eine Prüfung der Beteiligten zu 1. durch die Revision. Im Rahmen der Prüfung wurde der Beteiligten zu 1. der Entwurf des Prüfungsberichts vom 26.01.2023, der unter anderem auch Angaben zur Beteiligten zu 1. enthält (Anlage ASt. 2, Bl. 44 d.A.) zum Zwecke der Erörterung und Stellungnahme zugeleitet. Auf den Wortlaut des Entwurfs wird Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 1. reagierte darauf mit Schreiben vom 14.02.2023. Sie wies darauf hin, dass sie in dem Bericht eine Behinderung ihrer freien Amtsausübung sehe und verlangte, dass der Bericht gelöscht werde. Dieser Aufforderung entsprach die Revision nicht. Zur Durchführung einer Abschlussbesprechung war die Beteiligte zu 1. nicht bereit.
Der finale Revisionsbericht vom 10.05.2023 (Anlage AG 2, Bl. 321 d.A.) wurde am 24.05.2023 dem Intendanten, der Stellvertretenden Intendantin sowie an die Verwaltungsdirektorin (vgl. § 5 Ziff. 3 der Revisionsordnung). Der Bericht enthielt 29 Feststellungen / Hinweise als Prüfungsergebnisse. Wegen der Einzelheiten wird auf den Revisionsbericht Bezug genommen.
Der Beteiligten zu 1. überließ die Revision am 21.02.2024 eine Liste von Maßnahmen und Zuständigkeitenvorschlägen (Anlage ASt 3, Bl. 69 d.A.). Hierbei handelte es sich noch um 16 Empfehlungen, die unter anderem betreffen die Beratungspraxis der Beteiligte zu 1., die Empfehlung an die Beteiligte zu 1., ihre Ziele an die SMART-Kriterien zu orientieren, die Empfehlung an die Beteiligte zu 1., sicherzustellen, dass der Text ihrer Startseite im Intranet mit anderem Regelwerk im Einklang steht oder die Empfehlung, die angemerkten Inhalte auf der Intranetseite X.-I. zu aktualisieren.
Die Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, dass sie durch den Revisionsbericht in ihrer Amtsausübung behindert werde. Sie übe ihr Amt weisungsfrei aus und unterliege keinen Weisungen der Dienststelle. Damit sei eine Kontrolle durch den Arbeitgeber unzulässig. Jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Amtstätigkeit stelle eine Behinderung dar, mithin auch Äußerungen zur Amtstätigkeit der Schwerbehindertenvertretung und deren Folgen. Die Feststellungen des Revisionsberichts entfalteten Rechtfertigungsdruck, vor dem der Grundsatz der weisungsfreien Amtsausübung schützen solle.
Auch soweit es um Fragen der Wirtschaftlichkeit geht, dürfte sich die Prüfung der Revision nicht auf die Beteiligte zu 1. erstrecken. Dort, wo es etwa um die Erforderlichkeit von Kosten geht, dürfte allein die Beteiligte zu 2. darauf zu prüfen sein, ob sie eine Einschätzung der Erforderlichkeit vorgenommen hat.
Der Beteiligte zu 2. habe auch ein Weisungsrecht gegenüber der Revision. Deren Weisungsfreiheit bestehe lediglich bei der Durchführung der Prüfungen, aber nicht bei der Frage, ob Prüfungen überhaupt durchgeführt werden oder nicht.
Die Beteiligte zu 1. beantragt:
1. Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, den Revisionsbericht über die Prüfung der Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der L. für das Jahr 2022 zurückzuziehen.
Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.:
2. Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, bei ihm vorhandene physische Ausdrucke des Revisionsberichts über die Prüfung der Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der L. für das Jahr 2022 zu vernichten und etwaige digital gespeicherte Kopien des Revisionsberichts über die Prüfung der Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der L. für das Jahr 2022 zu löschen.
Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.:
3. Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, in bei ihm vorhandenen physischen Ausdrucken des Revisionsberichts über die Prüfung der Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der L. für das Jahr 2022 folgende Passagen zu schwärzen und dieselben Passagen in etwaigen digital gespeicherten Kopien des Revisionsberichts über die Prüfung der Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der L. für das Jahr 2022 zu löschen, hilfsweise unkenntlich zu machen:
a. Unter Ziff. 4.2.3, Unterabsatz „SGB IX“, den dritten Absatz („Nach Auffassung der Revision … Tätigkeiten fehlen“) sowie die folgende Empfehlung („Die Revision … konsultiert werden“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu Ziff. 4.2.3 unter Ziff. 2 des Berichts.
b. Unter Ziff. 4.2.3, Unterabsatz „X.-Integrationsvereinbarung“ den vierten Absatz („Mangels Auskunft … Integrationsvereinbarung“) sowie die folgende Empfehlung („Die Revision … umgesetzt werden“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu Ziff. 4.2.3 unter Ziff. 2 des Berichts.
c. Unter Ziff. 4.3 den einleitenden Absatz („Zur Umsetzung … Zielen möglich“) und Ziff. 4.3.1 („Zur Analyse … zu dokumentieren“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu Ziff. 4.3.1 unter Ziff. 2 des Berichts.
d. Unter Ziff. 4.3.2 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Die Integrationsvereinbarung …X.. zielführend“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.3.2 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts.
e. Unter Ziff. 4.4 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Die Revision … zu verwässern“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.4 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts.
f. Unter Ziff. 4.5.2 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Der erste … kommuniziert werden“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.5.2 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts.
g. Unter Ziff. 4.5.3 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Für übergeordnete … zu dokumentieren“) und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts.
h. Unter Ziff. 4.6 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Jedes Unternehmen … dokumentiert werden“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.6 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts.
i. Unter Ziff. 4.7 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Im Lichte … hierzu einzuholen“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.7 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts.
j. Unter Ziff. 4.9.1 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Die Revision … Belegnummer „…“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.7 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts.
k. Unter Ziff. 4.9.2 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Bewirtungskosten sind … zu definieren“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.9.2 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts.
4. Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die bei ihm gebildete Gesamtschwerbehindertenvertretung der Prüfung durch die interne Revision zu unterwerfen.
Der Beteiligte zu 2. beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2. ist der Auffassung, dass die durchgeführte Revisionsprüfung inhaltlich nicht zu beanstanden sei und die Gesamtschwerbehindertenvertretung und ihre Mitglieder nicht an der Ausübung ihres Amtes behindere. Vielmehr sei die Revision berechtigt, Prüfungen auch innerhalb der Organisationseinheiten der Gesamtschwerbehindertenvertretung durchzuführen. Die durchgeführte Revisionsprüfung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Eine Behinderung der Amtsausübung sei ebenfalls nicht gegeben, insbesondere enthalte der Revisionsbericht keine Weisungen an die Beteiligte zu 1., sondern nur Empfehlungen an den Intendanten. Dessen Aufgabe sei dann die Entscheidung darüber, welche Folgerungen aus dem Bericht zu ziehen ist (vgl. § 6 Nr. 1 Revisionsordnung).
Auf den Tatsachenvortrag der Beteiligten in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag zu 1. ist bereits unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO analog).
Der Antrag, den Revisionsbericht "zurückzuziehen", lässt nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen, welche konkrete Handlung von dem Beteiligten zu 2. verlangt wird. Das Gebot der Bestimmtheit verlangt, dass der Antrag so gefasst sein muss, dass die Entscheidung des Gerichts für die Beteiligten, Vollstreckungsorgane und Dritte klar erkennbar ist, welche Pflichten dem Antragsgegner auferlegt werden sollen (vgl. BAG, Beschluss vom 25.02.2009 - 7 ABR 24/07).
Der Begriff des "Zurückziehens" eines bereits erstellten und verteilten Berichts ist mehrdeutig und lässt verschiedene Interpretationen zu. Er könnte bedeuten, dass
- sämtliche Exemplare des Berichts von den Empfängern zurückgefordert werden sollen,
- der Bericht für ungültig erklärt werden soll, oder
- die Empfehlungen des Berichts nicht mehr verfolgt werden sollen.
Diese Unbestimmtheit darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, da anderenfalls für den Beteiligten zu 2. nicht erkennbar wäre, welche konkreten Handlungen er vornehmen müsste, um den Beschluss zu erfüllen. Der Antrag ist daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
2. Der Antrag zu 2. ist zwar zulässig, aber unbegründet.
a. Im Fall der Behinderung durch den Arbeitgeber steht der Beteiligten zu 1. ein Anspruch auf Beseitigung der Störung und auf Unterlassung weiterer Störungen der Amtstätigkeit zu (vgl. nur LPK-SGB IX/Franz Josef Düwell, 6. Aufl. 2022, SGB IX § 179 Rn. 32, Schubert in Knittel, 107. EL 1.4.2020, SGB IX § 179 Rn. 26).
Der Begriff der Behinderung umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Amtstätigkeit. Eine Behinderung kann auch bereits in Äußerungen zur Amtstätigkeit der Schwerbehindertenvertretung und deren Folgen liegen (vgl. zum gleichgelagerten Schutz des Betriebsrates BAG, Beschluss vom 12. November 1997 – 7 ABR 14/97 –, Rn. 12, juris).
b. Das von der Beteiligten zu 1. monierte Handeln stellt jedoch keine Behinderung der Arbeit des Antragstellers ihrer Arbeit dar.
aa. Anders als in der vom BAG am 12. November 1997 entschiedenen Fallkonstellation hat der Beteiligte zu 2. den Revisionsbericht nicht betriebsöffentlich gemacht. Der Bericht wurde lediglich dem Intendanten, dem Stellvertretenden Intendanten sowie dem betroffenen Direktor zugeleitet (§ 5 Ziff. 3 der Revisionsordnung). Eine öffentliche Diskreditierung der Beteiligten zu 1. oder ein nach außen gerichteter Rechtfertigungsdruck, der die Interessenvertretungsfunktion beeinträchtigen könnte, liegt somit nicht vor.
Auch sind die im Revisionsbericht enthaltenen Feststellungen und Empfehlungen primär analytischer Natur und an den Intendanten, nicht an die Beteiligte zu 1. gerichtet. Sie stellen keine direkten Weisungen dar, sondern Vorschläge für mögliche Maßnahmen.
Schließlich schützt die Weisungsfreiheit die inhaltliche Unabhängigkeit bei der Interessenvertretung schwerbehinderter Menschen, nicht aber vor jeglicher Form der Beobachtung oder Analyse ihrer Arbeit. Ein Vergleich macht dies deutlich: Wenn ein Arbeitgeber bei Verdacht einer Amtspflichtverletzung eines Personalvertretungsorgans eine externe Rechtsberatung mit der Prüfung beauftragt, liegt darin keine Behinderung der Amtstätigkeit. Erst die Art und Weise, wie der Arbeitgeber mit den Erkenntnissen umgeht, könnte eine Behinderung darstellen, etwa durch öffentliche Diskreditierung oder unangemessenen Rechtfertigungsdruck. Ein solches Verhalten liegt hier jedoch nicht vor.
bb. Die Revision ist gem. § 4 Ziff. 6 der Revisionsordnung verpflichtet, vor der Erstellung des Berichts die der Prüfung zugrundeliegenden Sachverhalte mit dem geprüften Bereich zu erörtern und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ob durch eine solche Stellungnahmemöglichkeit eine Beeinträchtigung der Arbeit des Antragstellers möglich ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens, erscheint – je nach Art und Weise des Vorgehens der Revision - aber grundsätzlich denkbar. Denkbar wäre es ebenfalls, dass durch die Art und Weise der Prüfung, zB durch ein Aushändigungsverlangen gem. § 4 Ziff. 3 der Revisionsordnung eine Beeinträchtigung der Arbeit der Beteiligten zu 1. erfolgt. Aber auch diese Frage ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
c. Auf die von den Beteiligten ebenfalls aufgeworfene Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Revision Sachverhalte mit Bezug auf die Beteiligte zu 1. prüfen darf und ob der Beteiligte zu 2. überhaupt verpflichtet könnte, Handlungen der weisungsfrei handelnden Revision zu untersagen, kommt es somit an dieser Stelle nicht an. Eine Prüfung, die die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung der Beteiligten zu 1. – betrifft (besonders deutlich bei der monierten Nichtanwendung der SMART-Kriterien) dürfte dabei aber jedenfalls unzulässig sein.
3. Aus den vorgenannten Gründen ist auch der zu 3. von der Beteiligte zu 1. geltend gemachte Anspruch unbegründet.
4. Auch der Antrag zu 4. ist als unbegründet abzuweisen.
a. Auch hier steht dem Antragsteller als mögliche Anspruchsgrundlage lediglich der Unterlassungsanspruch aus der Behinderung seiner Arbeit zu Seite. Eine solche Behinderung ist jedoch, wie bereits dargestellt, in der Vergangenheit nicht aufgetreten, sodass auch keine entsprechende Besorgnis für die Zukunft besteht. Dies aber wäre Voraussetzung für die Verpflichtung, zukünftiges Handeln zu unterlassen.
b. Der Antrag wäre aber unabhängig davon als unbegründet abzuweisen, weil die Beteiligte zu 1. nicht in allen erfassten Fallgestaltungen die geltend gemachte Unterlassung beanspruchen kann.
aa. Die Beteiligte zu 1. begehrt ohne Berücksichtigung konkreter Einzelfälle generell die Verpflichtung des Beteiligten zu 2., sie nicht der Prüfung durch die interne Revision zu unterwerfen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Antrag, mit dem die generelle Unterlassung einer bestimmten Handlung für einen großen Bereich denkbarer Fallgestaltungen begehrt wird, als sog. Globalantrag nur dann begründet, wenn der Antragsteller die Unterlassung für alle erfassten Fallgestaltungen verlangen kann. Ist diese Voraussetzung auch nur teilweise nicht erfüllt, muss der Antrag im Ganzen als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn nicht der begründete Teil dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (vgl. nur BAG, Beschl. v. 09.05.1995 – 1 ABR 58/94).
bb. Es spricht jedoch viel dafür, dass eine die Beteiligte zu 1. betreffende Prüfung von bestimmten Sachverhalten durch die Revision nicht in allen Konstellationen unzulässig ist. Hierbei ist – trotz der Unabhängigkeit der Beteiligten zu 1. festzuhalten, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Antragsteller die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, dafür öffentliche Mittel verwendet und insoweit den haushaltsrechtlichen Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Haushaltsordnung der FHH) unterliegt. Aus der Bereitstellungspflicht des Arbeitgebers und seinen haushaltsrechtlichen Pflichten muss ein begrenztes Prüfungsrecht abzuleiten sein, das seine Grenze jedoch an der Unabhängigkeit der Beteiligte zu 1. findet. Gleichwohl sind Fälle denkbar, in denen eine solche Prüfung zulässig und verhältnismäßig sein dürfte. Dabei sind insbesondere an Fragen der Mittelverwendung zu denken: Wenn zB der Antragsteller einen Vorschuss für notwendige Arbeit vom Arbeitgeber erhält, diese aber zu anderen Zwecken verwendet, so muss dies aufklärbar sein. Gleiches würde gelten, wenn die Beteiligte zu 1. (zulässigerweise) mit dem Arbeitgeber Budgets oder Dispositionsfonds vereinbart (vgl. LPK-SGB IX/Franz Josef Düwell, 6. Aufl. 2022, SGB IX § 179). Auch hier könnte die Beteiligte zu 1. frei über die Verwendung der ihr pauschal zur Verfügung gestellten Mittel verfügen. Wenn dies frei von jeglicher Prüfung durch den Arbeitgeber erfolgen könnte, ist dies nur schwerlich mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar. Auch in der (sehr überschaubaren) Rechtsprechung zu dieser Thematik wird ein Prüfungsrecht des Arbeitsgebers – jedenfalls in ganz engen Ausnahmefällen wie zB besonders groben Verstößen gegen die Budgetregelung – anerkannt (vgl. VG Köln (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen), Beschluss vom 13.09.2019 - 34 L 1794/19.PVL).
4. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschl. vom 20.04.1999, Az. 1 ABR 13/98).