Bei der subsidiären Belastung des Halters mit Bußgeldverfahrenskosten wegen eines Halt- oder Parkverstoßes …
Strafrecht
Leitsatz
Bei der subsidiären Belastung des Halters mit Bußgeldverfahrenskosten wegen eines Halt- oder Parkverstoßes darf keine Gebühr für die Entscheidung des Gerichts nach § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG oder eine etwaige Rechtsbehelfsentscheidung erhoben werden.