Der Geschäftsführer einer GmbH ist im Fall einer zwischen ihm und dem Arbeitnehmer der GmbH begangenen …
Leitsatz
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist im Fall einer zwischen ihm und dem Arbeitnehmer der GmbH begangenen unerlaubten Handlung analog § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG als Arbeitgeber anzusehen, unabhängig davon, ob die unerlaubte Handlung von dem Geschäftsführer gegenüber dem Arbeitnehmer oder umgekehrt von dem Arbeitnehmer gegenüber dem Geschäftsführer begangen wurde.2. Der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG erforderliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers kann auch dann bestehen, wenn die unerlaubte Handlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begangen wurde (hier: vier Monate danach). Die für den Zusammenhang notwendige innere Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis ist gegeben, wenn die unerlaubte Handlung in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Berührungspunkten und Reibungen ihre Ursache findet (hier: Versuch der Durchsetzung der in den Verhandlungen über eine Aufhebungsvereinbarung erfolglos geforderten Abfindungssumme im Wege nachträglicher Erpressung).
Tenor
Das Landgericht Hagen erklärt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG)
und verweist den Rechtsstreit von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung
an das Arbeitsgericht Hagen.
Aus diesem Grund wird der anberaumte Termin vom 27.03.2026 aufgehoben.
4 O 191/25 | |
Gründe
Landgericht Hagen Beschluss
In dem Rechtsstreit
des Herrn G, c/o g1 GmbH, Hstraße 37, I,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Herrn H1, Am L 7, L1,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
,
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen am 11.03.2026 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. X, den Richter am Landgericht Dr. L-G und den Richter O
beschlossen:
Das Landgericht Hagen erklärt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG)
und verweist den Rechtsstreit von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung
an das Arbeitsgericht Hagen.
Aus diesem Grund wird der anberaumte Termin vom 27.03.2026 aufgehoben.
Gründe
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gericht ist nicht eröffnet und der Rechtsstreit ist gem. § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Arbeitsgericht Hagen zu verweisen.
I. Für den Rechtsstreit ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten in Arbeitssachen eröffnet, welche für den Rechtsstreit ausschließlich zuständig sind.
Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen.
1. Mit der Klage macht der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend. Als Anspruchsgrundlage stützt sich die Klage auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 241 Abs. 1 StGB.
Die in Rede stehende unerlaubte Handlung steht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Beklagten, der als Arbeitnehmer iSv § 5 ArbGG bei der g GmbH beschäftigt war.
Die Zuständigkeit nach § 2 Nr. 3d) ArbGG setzt dabei weder voraus, dass ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten geltend gemacht wird, noch dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Begehens der unerlaubten Handlung schon oder noch besteht; die Handlung kann daher sowohl vor dem Beginn als auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begangen worden sein. Sie muss aber in einer inneren Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis der Parteien stehen. Dies ist der Fall, wenn sie in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Berührungspunkten und Reibungen ihre Ursache findet (BAG, Beschl. v. 11.07.1995 - 5 AS 13/95, NZA 1996, 951, 952; ErfK/Ahrendt, 26. Aufl. 2026, ArbGG § 2 Rn. 18).
Ein Bezug zum Arbeitsverhältnis liegt vor allem in den Fällen nahe, in denen es um typische oder spezielle Berührungspunkte in dem Arbeitsverhältnis geht, die typischerweise im Rahmen sonstiger alltäglicher Konflikte nicht auftreten. Negativ davon abgrenzbar sind insbesondere persönliche oder familiäre Konflikte, die ausschließlich mit der Person des anderen und nicht mit seiner Funktion im Betrieb zu tun haben. Ist eine klare Trennung zwischen persönlichen/familiären Konflikten und solchen anlässlich des Arbeitsverhältnisses nicht möglich bzw. münden beide Arten von Konflikten in den geschilderten Sachverhalt, der den Anspruch aus unerlaubter Handlung begründen soll, ist von einer Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auszugehen, da letztlich der Konflikt auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses tatsächlich aufgetreten ist (Natter/Gross, ArbGG, 3. Aufl. 2025, § 2 Rn. 33).
Ein solcher Zusammenhang liegt hier vor. Denn der Beklagte hat nach dem Klagevortrag zunächst im Zuge der Gespräche über die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 500.000,00 € gefordert, wobei es sich nach dem Klägervortrag um eine Zahl handelte, die der Beklagte „immer wieder aufgriff und von der er geradezu besessen war“. Nachdem der Forderung nicht nachgekommen wurde, bat der Beklagte um ein Vier-Augen-Gespräch mit dem Kläger am 25.10.2023. In diesem Vier-Augen-Gespräch mit dem Kläger als Geschäftsführer habe, so der Klagevortrag, der Beklagte unter Drohungen versucht, die geforderte Summe durchzusetzen. Als dies nicht gelungen sei, habe der Beklagte, so der Klagevortrag, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses versucht, den geforderten Betrag von 500.000,00 € durch anonyme Todesdrohungen durchzusetzen.
Dass die Berührungspunkte der Parteien hier aus dem Arbeitsverhältnis - namentlich auch aus den zwischen dem Kläger als Geschäftsführer der g GmbH und dem Beklagten geführten Gesprächen über eine Abfindungsvereinbarung - wurzeln, ist evident und stellt auch der Kläger in seiner Stellungnahme vom 03.03.2026 nicht in Abrede. Soweit der Kläger diesbezüglich aber hervorhebt, dass die unerlaubte Handlung erst Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begangen wurde, ist dies - anders als der Kläger meint - nicht entscheidend (vgl. LAG Köln Beschl. v. 11.12.2009 - 9 Ta 413/09, BeckRS 2010, 66887; ErfK/Ahrendt, 26. Aufl. 2026, ArbGG § 2 Rn. 18), zumal weder dargetan, noch sonst ersichtlich ist, dass abgesehen von dem früheren Arbeitsverhältnis (insbesondere den Gesprächen über die Abfindungsvereinbarung) überhaupt (andere) Berührungspunkte zwischen den Parteien bestanden und die begangene unerlaubte Handlung in diesen ihre Ursache findet.
Insoweit ist auch ergänzend auf die Feststellungen des vom Kläger vorgelegten Urteils des Amtsgerichts Hagen (Schöffengericht) vom 11.03.2025 (Anlage K3, Bl. 51 ff. d.A.) zu verweisen, in denen es zur Person des Beklagten (Angeklagten)
„[Der Angeklagte] hat nach seinen Angaben zudem Schulden in Höhe von 30.000 €. Da er aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs verpflichtet ist, 20.000 € an die Firma G zurückzuzahlen, leistet er eine monatliche Ratenzahlung von 500 €.
und weiter zur abgeurteilten Tat heißt:
„Der Angeklagte war in der Vergangenheit mehrere Jahre als Führungskraft für die G GmbH tätig. Die Firma beschäftigte und vermittelte Zeitarbeitskräfte im Pflegebereich. Gegen Ende des Jahres 2023 kam es zu einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der G GmbH. Der Angeklagte wurde schließlich zum 31.01.2024 freigestellt und bekam eine Abfindung in Höhe von 250.000 €, was etwa seinem damaligen Jahresgehalt entsprach. Zwischen dem Angeklagten und dem Führungspersonal der G GmbH war es zuvor zu Unstimmigkeiten gekommen, die in gegenseitigen Vorwürfen und zum Teil Drohungen endeten. Beide Seiten haben dabei bis heute eine unterschiedliche Sicht auf die Gründe der Trennung und sehen sich jeweils im Recht. Somit war der Angeklagte aufgrund seiner Bewertung der Geschehensabläufe, die zur Trennung führten, verärgert darüber, dass ihn die Firma G GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Nebenkläger, aus dem Angestelltenverhältnis entlassen hatte. Bisher hatte er durch seine Tätigkeit monatlich eine hohe Vergütung erhalten, die nun wegfiel. Er sah dadurch die wirtschaftliche Situation von sich und seiner Familie bedroht und entwickelte zunehmend einen Groll auf den Geschäftsführer der G GmbH. Vor diesem Hintergrund verfiel er auf die Idee, es dem Nebenkläger heimzuzahlen.“
(Hervorhebungen durch die Kammer)
Mithin ist der Zusammenhang zwischen der begangenen unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis insgesamt anzunehmen.
2. Der Rechtsstreit wird auch, wie § 2 Abs. 1 Nr. 3d) ArbGG weiter voraussetzt, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geführt.
Der Beklagte war, wie zuvor bereits ausgeführt, als Arbeitnehmer bei der g GmbH beschäftigt.
Der Kläger - der Geschäftsführer der g GmbH - ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG (analog) als Arbeitgeber anzusehen.
Insoweit gelten als Arbeitgeber iSd § 2 Abs. 1 ArbGG (analog) auch die als Organ einer juristischen Person handelnden natürlichen Personen (ErfK/Ahrendt, 26. Aufl. 2026, ArbGG § 2 Rn. 11, unter Hinweis auf BAG, Beschl. v. 24.06.1996 - 5 AZB 35/95, NZA 1997, 115).
Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 03.03.2026 zum Hinweisbeschluss der Kammer vom 21.02.2026 ausführt, dass die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschl. v. 24.06.1996 - 5 AZB 35/95, NZA 1997, 115) zu einer Konstellation ergangen ist, in welcher das Organ der juristischen Person gegenüber dem Arbeitnehmer eine unerlaubte Handlung begangen hat, also ein Geschäftsführer vom Arbeitnehmer verklagt wurde (zu dieser Konstellation auch: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 1.7.2024 - 3 Ta 85/24 NZA-RR 2024, 550 ff.; LAG Hamm, Beschl. v. 6.10.2005 - 2 Ta 899/04, BeckRS 2005, 43155 Rn. 13550 Rn. 22; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.07.2014 - 13 Ta 20/14 NZA-RR 2014, 562 Rn. 14), trifft dies zwar für sich genommen zu.
Dass eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3d) ArbGG auf den Fall der Klage des Geschäftsführers gegen den Arbeitnehmer im Falle einer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag begangenen unerlaubten Handlung ausscheidet, ergibt sich aber weder aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, noch aus der zu derselben Konstellation (Klage des Arbeitnehmers gegen das Organ) ergangenen instanzgerichtlichen Rechtsprechung.
In der Literatur wird weit überwiegend die analoge Anwendung allgemein in der Weise bejaht, dass das Organ der juristischen Person in § 2 Abs. 1 ArbGG dem Arbeitgeber gleichsteht (ErfK/Ahrendt, 26. Aufl. 2026, ArbGG § 2 Rn. 11; BeckOK ArbR/Clemens, 78. Ed. 1.12.2025, ArbGG § 2 Rn. 17; Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2022, ArbGG § 2 Rn. 25; Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing/Dickerhof-Borello, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 2 Rn. 51).
Soweit der Kläger auf die Kommentierung bei Natter/Gross, 3. Aufl. 2025, ArbGG § 2 Rn. 33 hinweist, trifft es zwar zu, dass dort die konkrete Konstellation der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts benannt wird (Klage des Arbeitnehmers gegen das Organ). Eingangs der Fundstelle wird aber herausgestellt: „Ob der Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder dieser den Arbeitnehmer in Anspruch nimmt, ist für die Zuständigkeitsfrage gleichgültig“ (vgl. auch Grunsky/Waas/Benecke/Greiner/Waas, 8. Aufl. 2014, ArbGG § 2 Rn. 60).
Die Kammer folgt insoweit der in der arbeitsgerichtlichen Kommentarliteratur vorherrschenden Auffassung, dass analog iSd § 2 Abs. 1 ArbGG als Arbeitgeber auch das Organ einer juristischen Person anzusehen ist, weshalb die Vorschrift für Klagen in beide Richtungen Anwendung findet.
Gründe für eine Differenzierung danach, ob der Geschäftsführer die unerlaubte Handlung begangen hat und vom Arbeitnehmer verklagt wird oder umgekehrt, bestehen nicht.
Eine solche Differenzierung stünde schon im Widerspruch zur Regelungssystematik. Denn im direkten Anwendungsfall werden von § 2 Abs. 1 Nr. 3d) ArbGG „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern” “aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen” erfasst. In welche Richtung die Ansprüche geltend gemacht werden, ist angesichts der gesetzlichen Formulierung „zwischen“ für die Zuständigkeit ohne Bedeutung.
Auch für den Analogiefall ist es nicht veranlasst, im Widerspruch zu der im direkten Anwendungsfall bestehenden gesetzlichen Systematik danach zu differenzieren, wer die unerlaubte Handlung begangen hat und wer von wem verklagt wird.
Eine solche Differenzierung hat auch das Bundesarbeitsgericht seiner Begründung für die Regelungslücke nicht zugrunde gelegt. Das Bundesarbeitsgericht führt zur Begründung der Regelungslücke vielmehr aus:
“Es liegt eine ausfüllungsbedürftige und -fähige Lücke im Gesetz vor:
Ist der vom Arbeitnehmer verklagte Arbeitgeber eine natürliche Person oder persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, so ist der Weg zu den Arbeitsgerichten schon nach dem Wortlaut des § 2 I Nr. 3 lit. d ArbGG eröffnet (vgl. BAGE 32, 187 = NJW 1980, 1710 = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen). Ebenso ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitnehmer nach § 2 I Nr. 9 ArbGG aus unerlaubter Handlung vor den Gerichten für Arbeitssachen verklagt wird. Daher wäre es mit dem System des § 2 I ArbGG nicht vereinbar, wenn eine als Organ für eine juristische Person handelnde natürliche Person nicht vor den Gerichten für Arbeitssachen verklagt werden dürfte, wenn der Arbeitnehmer gegen sie einen bürgerlichen Streit aus unerlaubter Handlung i.S. des § 2 I Nr. 3 lit. d ArbGG führt.“
Damit stellt das Bundesarbeitsgericht für die Regelungslücke entscheidend auf die umfassenden Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3d) ArbGG (in direkter Anwendung) und § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG ab. Die Regelungslücke wird in Fällen gesehen, in denen unerlaubte Handlungen nicht zwischen dem Arbeitgeber als natürliche Person und dem Arbeitnehmer im direkten Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 3d) ArbGG oder zwischen zwei Arbeitnehmern im direkten Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG begangen werden, sondern zwischen dem Geschäftsführer der juristischen Person (Arbeitgeber) und dem Arbeitnehmer. Für den Geschäftsführer als Organ besteht insoweit zwischen den beiden genannten Normen eine Lücke.
Zwar führt das Bundesarbeitsgericht vor der zitierten Passage, in welcher es die Regelungslücke aus dem Verhältnis von § 2 Abs. 1 Nr. 3d) ArbGG zu § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG herleitet, als Argument auch aus, dass die juristische Person unerlaubte Handlungen nur durch ihre Organe begehen könne. Dies steht aber nicht im Zusammenhang mit der Begründung der Regelungslücke zwischen § 2 Abs. 1 Nr. 3d) und Nr. 9 ArbGG (als erste Voraussetzung für die Analogie), sondern dies betrifft die Frage, inwieweit aufgrund einer vergleichbaren Interessenlage die Lücke durch Analogie zu schließen ist (als zweite Voraussetzung für eine Analogie).
Eine solche Vergleichbarkeit, welche die Analogie rechtfertigt, liegt bei unerlaubten Handlungen zwischen Arbeitnehmer und Geschäftsführer einer GmbH in beide Richtungen, gleich wer von beiden die unerlaubte Handlung begangen hat, vor.
Dabei ist zu sehen, dass das Argument, dass juristische Personen nur durch ihre Organe handeln, nicht nur für die Begehung der unerlaubten Handlung selbst gilt, sondern auch bei der Frage nach einem Zusammenhang der unerlaubten Handlung mit dem Arbeitsverhältnis. Der Zusammenhang zum Arbeitsvertrag wird bejaht, wenn die unerlaubte Handlung in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Berührungspunkten und Reibungen ihre Ursache findet (BAG, Beschl. v. 11.07.1995 - 5 AS 13/95, NZA 1996, 951, 952). Die insoweit maßgeblichen „Berührungspunkte“ und „Reibungen“ zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen im Falle einer juristischen Person als Arbeitgeber gerade zwischen dem Arbeitnehmer und dem Organ der juristischen Person, weil letztere nur durch ihre Organe handeln kann. Dies zeigt eindrücklich auch der vorliegende Fall: Die Gespräche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und über die Abfindungsregelung hat die g GmbH durch den Kläger als ihren Geschäftsführer geführt. Hierin wurzelt die anschließend vom Beklagten begangene unerlaubte Handlung. Berührungs- und Reibungspunkte bestanden gerade zwischen dem Kläger (handelnd als Organ des Arbeitgebers) und dem Beklagten (als Arbeitnehmer).
Eine analoge Anwendung des Arbeitgeberbegriffs in § 2 Abs. 1 ArbGG auf die Organe juristischer Personen hat in beiden Fällen - Klage des Arbeitnehmers gegen den Geschäftsführer und umgekehrt - den Zweck, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in Fällen zu öffnen, in denen unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis begangen wurden. Denn nach der gesetzlichen Wertung des § 2 Abs. 1 Nr. 3d) u. Nr. 9 ArbGG ist es sachnäher, wenn das in Arbeitsrechtsstreitigkeiten erfahrene Arbeitsgericht auch über im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis begangene unerlaubte Handlungen entscheidet. Für diese Sachnähe des Arbeitsgerichts macht es nicht nur im direkten Anwendungsbereich der Vorschrift, der eindeutig unerlaubte Handlungen in beide Richtungen umfasst, sondern auch im Analogiefall keinen Unterschied, wer von beiden die unerlaubte Handlung begangen hat.
Es wäre auch sinnwidrig, wenn zwar für die zwischen dem hierarchisch untergeordneten Arbeitnehmer und der ihm hierarchisch übergeordneten natürlichen Person begangene unerlaubten Handlungen die Arbeitsgerichte nur dann umfassend (in beide Richtungen) zuständig sind, wenn die übergeordnete natürliche Person der Arbeitgeber selbst ist (dann: Klage in beide Richtungen, §§ 2 Abs. 1 Nr. 3d) ArbGG), nicht aber wenn die übergeordnete Person der Geschäftsführer der juristischen Person ist (dann nur Klage in eine Richtung, wäre der Analogiefall des § 2 Abs. 1 Nr. 3d) ArbGG hierauf beschränkt). Eine solche Differenzierung ergibt auch mit Blick auf § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG keinen Sinn: Wäre die übergeordnete Person (leitender) Angestellter (also Arbeitnehmer iSd ArbGG) und nicht Geschäftsführer, wären die Arbeitsgerichte bei unerlaubten Handlungen in beide Richtungen zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG), wäre die übergeordnete Person der Geschäftsführer, wären die Arbeitsgerichte bei einer beschränkten Analogie bei unerlaubten Handlungen nur in eine Richtung zuständig.
Eine Differenzierung für die analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3d) ArbGG danach, ob der Geschäftsführer die unerlaubte Handlung gegenüber dem Arbeitnehmer begangen hat oder umgekehrt, hätte zudem zur Folge, dass bei wechselseitig begangenen unerlaubten Handlungen (wie etwa wechselseitigen Beleidigungen und/oder Tätlichkeiten auf einer Betriebsfeier), der Arbeitnehmer den Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht in Anspruch nehmen müsste, der Geschäftsführer seinerseits aber seine Ansprüche vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen hätte.
Einen sachlichen Grund für eine derartige Differenzierung gibt es nicht. Die Sachnähe des Arbeitsgerichtes, deretwegen die Zuständigkeit über §§ 2 Abs. 1 Nr. 3d) u. Nr. 9 ArbGG begründet werden soll, ist immer dieselbe. Sie resultiert daraus, dass die unerlaubte Handlung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis im Verhältnis zwischen Arbeitnehmern untereinander oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer begangen wurde. Wieso der Geschäftsführer als Arbeitgeber analog § 2 Abs. 1 ArbGG nur bei unerlaubten Handlungen in eine Richtung einbezogen werden sollte, leuchtet vor diesem Hintergrund nicht ein. Die Gesetzeslücke besteht in beiden Fällen und die Interessenlage ist dieselbe.
Soweit der Kläger auf § 12a ArbGG sowie darauf hinweist, dass er bei einer Zuständigkeit der Arbeitsgerichte hinsichtlich der Kostenerstattung „schlechter“ gestellt wäre als vor den ordentlichen Gerichten, liegt dem schon eine unzutreffende Wertung des § 12a ArbGG zugrunde. Denn „schlechter“ gestellt wäre der Kläger nur, wenn er (auf jeden Fall und in vollem Umfang) obsiegt; hingegen wäre er im Unterliegensfall „besser“ gestellt. Es liegt in der Natur des § 12a ArbGG, dass dadurch für den Unterliegensfall das Kostenrisiko für beide Seiten niedriger ist, dies ist Vorteil und Nachteil zugleich, je nach Ausgang des Prozesses. Die Kostenfolge des § 12a ArbGG besteht dabei im direkten Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 3d) ArbGG in beide Richtungen. Dafür, dass im Analogiefall die Kostenfolge des § 12a ArbGG nur dann angemessen ist, wenn der Arbeitnehmer das Organ verklagt und nicht umgekehrt, sprechen keine überzeugenden Gründe, zumal die Kostenfolge auch bei unerlaubten Handlungen zwischen Arbeitnehmern gilt (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG). Wieso also gerade im Fall der Beteiligung des Geschäftsführers etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich.
Nach alldem ist es nicht geboten, abweichend vom direkten Anwendungsfall des § 2 Abs. 1 Nr. 3d) ArbGG - der unerlaubte Handlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in beide Richtungen erfasst - für den Analogiefall danach zu differenzieren, ob die unerlaubte Handlung von dem Organ der juristischen Person (hier: Geschäftsführer) oder dem Arbeitnehmer begangen wurde.
Mit der eingangs zitierten Kommentarliteratur ist vielmehr der Geschäftsführer einer juristischen Person, die Arbeitgeber ist, analog § 2 Abs. 1 Nr. 3d) ArbGG als Arbeitgeber anzusehen, unabhängig davon, wer die unerlaubte Handlung begangen hat.
Nach alledem ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig zu erklären.
II. Die Verweisung an das Arbeitsgericht Hagen beruht auf § 17a Abs. 2 S. 2, 1. Alt. GVG, nachdem der Kläger dieses als das nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG iVm § 32 ZPO örtlich zuständige Gericht gewählt hat. Bei dem Arbeitsgericht Hagen besteht der Gerichtsstand nach § 32 ZPO, weil in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde, indem die Drohnachrichten den Kläger nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag in der Klageschrift an seiner Arbeitsstätte in I erreichten.