Schadensersatz wegen Notarhaftung bei Beurkundung von Kaufvertragsangebot KI-Titel
Notarhaftung · Amtspflichtverletzung · Kaufvertragsangebot · Beurkundungsgesetz · Schadensersatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 21.05.2015 zugestellten Klage aus eigenem und ererbtem Recht ihres im Jahre 2006 verstorbenen Ehemannes … Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Notarhaftung wegen behaupteter Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Kaufvertragsangebotes über Wohnungseigentum.
Am 29.12.2003 beurkundete der Beklagte zu seiner Urkundenrolle Nr. … ein Angebot der Klägerin und ihres Ehemannes als Käufer gegenüber der … GmbH mit Sitz in … als Verkäuferin zum Abschluss eines Wohnungseigentumskaufvertrages über die in den Klageanträgen zu 1. und 2. näher bezeichneten Eigentumswohnungen mit Kaufpreisen von 117.132.12 € und 86.858,08 € (Anlage K 4).
Auf Seite 2 der Urkunde heißt es:
„Im Hinblick auf die seit dem 01. August 2002 geltenden Neuregelungen des Beurkundungsgesetzes (§ 17 Abs. 2 a Satz 2 BeurkG) erklärte/en die/der Erschienene/en, dass ihr/ihm/ihnen der Text der heutigen Beurkundung nicht zwei Wochen zuvor zur Verfügung gestellt wurde.
Der Notar wies auf die Gefahren hin, die auftauchen könnten, wenn ein Verbraucher nicht ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen sowie auf sein diesbezüglichen Amtspflichten, den Verbraucher zu schützen.
Die/Der Erschienene/en erklärte/en hierzu jedoch, sie/er wünsche/en ausdrücklich trotz dieses Hinweises die sofortige Beurkundung.“
Auf Seite 2a der Urkunde heißt es:
„An dieses Angebot hält sich der Käufer gebunden bis 01.04.2004. Ist es bis dahin nicht angenommen und hat der Käufer bis dahin die Frist nicht zu notarieller Urkunde verlängert, so erlischt das Angebot.
[...]
Die Annahme darf nur nach verbindlicher Finanzierungszusage erfolgen oder wenn ein vom Käufer unterzeichneter Darlehensvertrag besteht, was dem die Annahmeerklärung beurkundenden Notar nicht nachzuweisen ist.“
Am 18.02.2004 beurkundete der Notar … mit Amtssitz in … zu seiner Urkundenrolle Nr. … die Annahme des Kaufangebotes durch die Verkäuferin (Anlage K 5).
Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen zwei Bau Darlehensverträge über 100.000,- € und 110.000,- € mit der BHW Bausparkasse AG am 25.02./05.03.2004 (im Anlagenkonvolut K 15).
Die Klägerin nahm die Verkäuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in dem Rechtsstreit x … vor dem Landgericht … mit der Begründung in Anspruch, die AGB-mäßig vereinbarte überlange Bindungsfrist für einen Zeitraum von rund drei Monaten habe das wirksame Zustandekommen des Kaufvertrages verhindert. Dem Beklagten verkündete sie mit Schriftsatz vom 30.04.2013 den Streit. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 19.12.2013 ab. Das OLG … wies die Berufung der Klägerin mit Urteil vom … – … – zurück (beide Urteile eingereicht als Anlagenkonvolut K 7).
Nach Auslaufen der Zinsbindung wurde die Finanzierung insgesamt auf die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG umgeschuldet (Darlehensvertrag vom 17./18.03.2014 im Anlagenkonvolut K 15).
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, entgegen § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG a. F. die Beurkundung des Kaufvertrages nicht abgelehnt zu haben, obwohl kein sachlicher Grund für eine Abkürzung der gesetzlichen Wartefrist vorgelegen habe.
Zum Hintergrund der Beurkundung trägt sie vor, sie und ihr Ehemann seien im Oktober/November 2003 auf ein Angebot zum Erwerb von Eigentumswohnungen in …, wodurch sich Steuern sparen ließen, aufmerksam gemacht worden. Das Modell sei durch die Finanzkanzlei … in Berlin vermittelt worden; Sachbearbeiter sei … gewesen. Durch die Vermittlerfirma sei der Kontakt zur Verkäuferin hergestellt worden. Sie hätten dieser Firma auch den Auftrag zur Finanzierung erteilt. Dabei habe die Finanzkanzlei … mit der … Immobilienhandels und -vermittlungs GmbH in Berlin, vertreten durch … …, zusammengearbeitet. Dieser habe Herrn … unter dem 11.12.2003 mitgeteilt, dass einer Finanzierung des Immobilienerwerbs nichts im Wege stehe; das BHW habe grünes Licht gegeben. Herr … von der Finanzkanzlei … habe ihnen daraufhin das als Anlage K 2 eingereichte Schreiben übermittelt. In der Folge sei aufgrund des Hinweises in dem Schreiben, der Notartermin müsse bis Weihnachten geschlossen werden, vermittlerseits erheblicher zeitlicher Druck ausgeübt worden; sie hätten es nicht vermocht, sich dem zu widersetzen und sich die Sache noch einmal durch den Kopf gehen zu lassen. Es habe aus steuerlichen Gründen keine Notwendigkeit bestanden, den Kaufvertrag noch im Jahre 2003 beurkunden zu lassen; sie hätten keine Steuervorteile erzielt oder auch nur beantragt.
Sie und ihr Ehemann hätten des gesetzgeberisch intendierten Übereilungsschutzes bedurft; sie seien mit Blick auf Immobiliengeschäfte unerfahren gewesen; der Erwerb der Eigentumswohnungen habe ihrer privaten Altersvorsorge gedient und keinen Bezug zu ihren beruflichen Tätigkeiten aufgewiesen. Sie seien in der Beurkundung buchstäblich von den Formalitäten überrollt worden, so dass sie sich teilweise nicht gegen Inhalte des Vorgelesenen zur Wehr gesetzt hätten. Sie hätten sich nicht „sperrig“ zeigen wollen und seien davon ausgegangen, all dies müsse so sein. Sie hätten dem Beklagten als Urkundsnotar vertraut.
Hätten sie die volle Überlegungsfrist von zwei Wochen nutzen können, wären ihnen erhebliche Bedenken gekommen. Sie hätten vor Ort Erkundigungen eingezogen und ihren Steuerberater aufgesucht, der sie gewarnt und auf die Risiken hingewiesen hätte. In Kenntnis der Bedenken hätten sie von einem Kaufvertragsabschluss Abstand genommen.
Anderweitige Ersatzmöglichkeiten seien nach der rechtskräftigen Abweisung der Klage gegen die Verkäuferin nicht vorhanden. Ansprüche gegen sonstige Beteiligte seien nicht ersichtlich.
Durch die Beurkundung unter Verstoß gegen die Zwei-Wochen-Frist sei ein Schaden durch den verfrühten Abschluss des Kaufvertrages entstanden. Der Gesamtschaden aus dem Erwerb der Wohnung Nr. 7 betrage 120.094,56 €, derjenige aus dem Erwerb der Wohnung Nr. 8 betrage 110.155,25 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf S. 13-15 der Klageschrift (Bl. 13-15 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 120.094,56 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2003 zu zahlen –Zug um Zug gegen lastenfreie – mit Ausnahme des in Abt. II des Grundbuchs eingetragenen Sanierungsvermerks – Übertragung des im Grundbuch des Amtsgerichts …, Blatt … eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 504,17/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück …, … 14a, … 16 verbunden mit dem Sondereigentum Objekt … 16 an der Wohnung Nr. 7 nebst Balkon in Größe von 66,78 m² und Kellerraum im Kellergeschoss auf den Beklagten;
2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie 110.155,45 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2003 zu zahlen – Zug um Zug gegen lastenfreie – mit Ausnahme des in Abt. II des Grundbuchs eingetragenen Sanierungsvermerks – Übertragung des im Grundbuch des Amtsgerichts …, Blatt … eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 373,87/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück …, … 14a, … 16 verbunden mit dem Sondereigentum Objekt … 16 an der Wohnung Nr. 8 nebst Balkon in Größe von 49,52 m² und Kellerraum im Kellergeschoss auf den Beklagten;
3. den Beklagten zu verurteilen, sie von Zinszahlungen aus dem Erwerb der in Ziff. 1. und 2. näher bezeichneten Wohnungen gegenüber der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG für das Darlehen vom 17./18.03.2004 mit der Konto-Nummer …ab dem 01.01.2015 freizustellen – Zug um Zug gegen Übertragung der Wohnungseigentumsrechte gemäß Ziff. 1. und 2.;
4. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme ihrer Übertragungsangebote gemäß Ziff. 1. und 2. in Verzug befindet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, bei der Beurkundung am 29.12.2003 seien die Anforderungen erfüllt gewesen, bei denen die Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG a. F. zulässigerweise unterschritten werden könne. Auf die Klägerin und ihren Ehemann sei kein zeitlicher Druck ausgeübt worden; dazu habe gar keine Gelegenheit bestanden; das intelligente und geschäftserfahrene Ehepaar habe nach Belehrung über den Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG a. F. auf einer sofortigen Beurkundung bestanden; zu Recht hätten sie sich nicht überfordert gefühlt; sie hätten sich den Erwerb der beiden Eigentumswohnungen gründlich überlegt und seien bestens informiert gewesen.
Unter Darlegung im Einzelnen trägt der Beklagte vor, dass sowohl sachliche Gründe für die Unterschreitung der Zwei-Wochen-Frist bestanden hätten als auch der Übereilungsschutz auf andere Weise sichergestellt gewesen sei.
Die behauptete Amtspflichtverletzung sei auch nicht kausal für den geltend gemachten Schaden.
Einen Schaden durch den Erwerb der beiden Eigentumswohnungen habe die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt.
Der geltend gemachte Schaden unterfalle nicht dem Schutzzweck der Amtspflicht. Schäden, die erst dadurch entstehen, dass der Verbraucher jahrelang an einem Kaufvertrag festhalte, seien vom Schutzbereich der Norm nicht erfasst.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Verjährung habe spätestens Ende des Jahres 2004 zu laufen begonnen und am 31.12.2007 geendet.
Auf die ihm gegenüber durch die Klägerin ausgebrachte Streitverkündung in dem Rechtsstreit gegen die Verkäuferin im Jahre 2013 komme es nicht an. Ohnehin sei die Streitverkündung unzulässig, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 ZPO nicht vorgelegen hätten. Der Ausgang des Rechtsstreits gegen die Verkäuferin sei nicht präjudiziell für den mit der hiesigen Klage verfolgten Amtshaftungsanspruch. Bei dem auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Anspruch gegen die Verkäuferin wegen des angeblichen Nichtzustandekommens des Kaufvertrages handele es sich nicht um eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO. Einen Schadensersatzanspruch, mit dem eine vollständige Kompensation im Umfang des Amtshaftungsanspruchs zu erreichen gewesen wäre, habe die Klägerin gegen die Verkäuferin ohnehin nicht geltend gemacht.
Die Kammer (Einzelrichterin) hat die Klägerin angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.06.2016 (Bl. 119ff d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.06.2016 (Bl. 119ff d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus eigenem und ererbtem Recht aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO zu.
Es kann dahinstehen, ob der Beklagte seine nach § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG in der bis zum 30.09.2013 geltenden Fassung gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann bestehende notarielle Amtspflicht verletzte, als er am 29.12.2003 die Beurkundung des Kaufvertragsangebotes vornahm, obwohl die Zwei-Wochen-Frist nicht gewahrt war.
Einem sich daraus nach § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO ergebenden Schadensersatzanspruch stünde jedenfalls die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 214 Abs. 1 BGB.
Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung notarieller Amtspflichten verjährt nach §§ 19 Abs. 1 S. 3 BNotO, 839, 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die erforderliche Kenntnis hat der Gläubiger, sobald er die schädlichen Folgen dergestalt kennt, dass er eine Schadensersatzklage - zumindest in der Form der Feststellungsklage - mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, die Klageeinreichung ihm also zumutbar ist. Erforderlich und genügend ist dafür im Allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Schaden und die Person des Schädigers ergeben. Nicht vorausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts (BGH NJW 1999, 20412043, zitiert nach juris, Rz. 19 m.w.N.).
Im Streitfall hatte die Klägerin Kenntnis von der – unterstellten – Amtspflichtverletzung und dem dadurch eingetretenen Schaden jedenfalls im Jahr 2004.
Bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung hatte sie Kenntnis davon, dass ihr der Beurkundungstext nicht zwei Wochen zuvor zur Verfügung gestellt worden war. Dass sie darauf aber einen Anspruch hatte, aus der Nichteinhaltung Gefahren erwachsen können und dass der Beklagte als Notar diesbezüglichen Amtspflichten zum Verbraucherschutz unterlag, ergibt sich aus den erteilten Hinweisen des Beklagten, die in der Angebotsurkunde niedergelegt sind.
Ihren Schaden hat die Klägerin auf der Grundlage ihres Vortrags im Jahre 2004 erkennen müssen, nachdem die Verkäuferin das Kaufvertragsangebot angenommen hatte. Die Klägerin sieht den Schaden in der vorzeitigen Beurkundung, die zum Abschluss des ansonsten nicht zustande gekommenen Kaufvertrages geführt habe. Das Zustandekommen des Kaufvertrages mit der Folge der Kaufpreiszahlungsverpflichtung und der dazu eingegangenen Darlehensverpflichtungen gegenüber der BHW erfolgte im Jahre 2004.
Es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin seinerzeit bewusst war, dass eine Amtspflichtverletzung des Beklagten als Notar und ein daraus resultierender Schadensersatzanspruch in Rede stand. Grundsätzlich ist nicht erforderlich, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt. Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Geschädigten beeinflussen den Beginn der Verjährung in der Regel nicht, weil er die Möglichkeit hat, sich beraten zu lassen (BGH a.a.O.).
Indes beginnt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Notar im Falle fahrlässig begangener Amtspflichtverletzung wegen § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO erst mit der Kenntnis des Klägers, dass der Schaden jedenfalls nicht vollständig auf andere Weise gedeckt werden kann (BGH DNotZ 2006, 918-920, zitiert nach juris, Rz. 12 m.w.N.), oder zu dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte im Prozesswege oder auf andere Weise sich hinreichende Klarheit verschaffen konnte, ob und in welcher Höhe ihm ein anderer Ersatzanspruch zusteht. Denn das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit gehört zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs und ist daher von dem Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen. Solange eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ernsthaft in Betracht kommt, ist eine Notarhaftungsklage unschlüssig (BGHZ 121, 65-73, zitiert nach juris, Rz. 17).
Durch die Inanspruchnahme eines Dritten ohne hinreichende Erfolgsaussicht kann der Geschädigte die Verjährung allerdings nicht hinausschieben (BGH, Urteil vom 28.04.1964 - VI ZR 291/62 -; Wöstmann in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Auflage, Rz. 2339 m.w.N.).
So liegt es hier. Der Erfolg der auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Klage gegen die Verkäuferin hing davon ab, dass es sich bei der Bestimmung in dem Kaufvertragsangebot vom 29.12.2003, der Käufer halte sich an das Angebot bis zum 01.04.2004 gebunden, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsklausel vorformuliert wurde und sie infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte, trug die Klägerin (vgl. BGHZ 176, 140-150, zitiert nach juris, Rz. 14ff; OLG Celle, Urteil vom 30.08.2012 – 13 U 135/11 –, zitiert nach juris, Rz. 19ff m.w.N.). Diesen Beweis vermochte sie in dem Rechtsstreit gegen die Verkäuferin nicht zu führen. Die Zeugen … und … haben Derartiges nicht bekundet, sondern vielmehr Gegenteiliges ausgesagt. Wenn die Klägerin die Verhandlungen und Besprechungen im Vorfeld der Beurkundung am 29.12.2003 ihrem Ehemann überlassen haben sollte, hätte sie bei dem zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mit ihr und ihrem Ehemann zumindest gut bekannten Zeugen … Erkundigungen über den Ablauf und den Inhalt der Besprechungen einholen können. Zu der aussichtlosen Inanspruchnahme der Verkäuferin hätte es dann nicht kommen müssen.
Auch wenn man Vorstehendem nicht folgen und die Inanspruchnahme der Verkäuferin als ernsthafte anderweitige Ersatzmöglichkeit ansehen wollte, kommt allerdings der oben genannte Grundsatz zum Tragen, dass die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Notar in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Geschädigte im Prozesswege oder auf andere Weise sich hinreichende Klarheit verschaffen konnte, ob und in welcher Höhe ihm ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht..
Die Kenntnis, dass eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht bestand, ist der Klägerin spätestens 2008 zuzurechnen. Anderweitige Ersatzmöglichkeiten bestanden auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags ausschließlich in einem Vorgehen gegen die Verkäuferin und ausschließlich aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung. Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin im Hinblick auf den Finanzierungsschaden standen nicht im Raum. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO fehlt bereits dann, wenn der Geschädigte zumindest für einen Teil seines Schadens keine Deckung erlangen kann (vgl. BGH DNotZ 2006, 918-920, zitiert nach juris, Rz. 12 m.w.N.); dann ist ihm die Erhebung einer Feststellungsklage gegen den Notar zuzumuten.
Erforderlich ist stets, dass der Geschädigte Schritte zur Klärung der Ersatzpflicht des Dritten unternimmt. Die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs beginnt, wenn er dies unterlässt, in dem Zeitpunkt, in dem anzunehmenderweise gerichtlich hätte festgestellt werden können, dass von dem Dritten nicht oder nur teilweise Ersatz zu erlangen war (Wöstmann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839, Rz. 380; ders. in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Auflage, Rz. 2339 m.w.N.).
Im Streitfall hätte die Klägerin ohne weiteres bereits im Jahre 2005 die Bereicherungsklage gegen die Verkäuferin erheben können.
Dass Klauseln in Kaufverträgen, die für die Annahme des Angebots des Käufers eine unangemessen lange Annahmefrist des Verkäufers vorsehen, nach § 308 Nr. 1 BGB bzw. § 10 Nr. 1 AGBG unwirksam sein konnten, war im Jahre 2005 höchstrichterlich bereits geklärt (BGH NJW 1986, 1807-1809, zitiert nach juris [Darlehen], NJW 1988, 2106-2108, zitiert nach juris [Darlehen]; BGHZ 145, 139-144, zitiert nach juris [Möbelkauf]). Gründe, weshalb diese Rechtsprechung nicht auch für den Wohnungskauf gelten sollte, waren nicht ersichtlich. Dementsprechend wurde obergerichtlich entschieden, dass die in einem formularmäßigen notariellen Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung bestimmte Bindungsfrist von zehn Wochen gegen § 10 Nr. 1 AGBG verstößt und an die Stelle der unwirksamen Annahmefristklausel die gesetzliche Regelung des § 147 BGB tritt (OLG Dresden, Urteil vom 26.06.2003 – 19 U 512/03 –, zitiert nach juris, Fundstelle u. a. RNotZ 2004, 500-502; Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen durch den Beschluss des BGH vom 13.05.2004 – VII ZR 370/03 –, zitiert nach juris; vgl. auch BGH NJW 2016, 1324-1328, zitiert nach juris, Rz. 23).
Insgesamt ist im Streitfall nicht greifbar, dass sich die Klägerin speziell mit Rücksicht auf etwaige vorrangige Ersatzansprüche gegen die Verkäuferin daran gehindert gesehen hat, den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Deshalb gilt hier der Grundsatz, dass der Geschädigte sich zur Begründung eines späteren Verjährungsbeginns nicht auf Umstände berufen kann, die ihn an der Erhebung der Schadensersatzklage aus § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO tatsächlich in keiner Weise gehindert haben (vgl. BGHZ 121, 65-73, zitiert nach juris, Rz. 19).
Bei Klageerhebung im Jahre 2005 wäre das abweisende Berufungsurteil voraussichtlich im Jahre 2007, jedenfalls 2008 ergangen.
Damit begann die Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten am Schluss des Jahres 2008 zu laufen. Die dreijährige Verjährung war am Schluss des Jahres 2011 abgelaufen. Die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten ausgebrachte Streitverkündung durch Schriftsatz vom 30.04.2013 in dem Rechtsstreit gegen die Verkäufer konnte die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB nicht mehr hemmen.
II. Da der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen, kann auch kein Annahmeverzug des Beklagten entsprechend dem Antrag zu 4. festgestellt werden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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