Kinderspielturm in der Abstandsfläche, gebäudegleiche Wirkung, Rückbauanordnung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger gesamtschuldnerisch zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Anordnung zum Versetzen eines Kinderspielhauses.
Sie haben auf dem von ihnen genutzten Grundstück A-Straße, A-Stadt (Gemarkung F., Flur …, Flurstück …/…) nahe der Grenze zu dem nördlich angrenzenden Grundstück der Beigeladenen (D-Straße, A-Stadt (Gemarkung F., Flur …, Flurstück …/…) im Jahr 2023 ein Kinderspielhaus errichtet.
Das in Holzbauweise errichtete Kinderspielhaus hat eine Grundfläche von ca. 3m x 1,6m zuzüglich eines an zwei Seiten umlaufenden Balkons von ca. 0,6m, damit insgesamt ca. 3,60m x 2,2m. Da es auf mit Punktfundamenten gegründeten Stelzen errichtet ist, hat es eine Firsthöhe von 3,78m, eine beidseitige Traufhöhe von 2,75m und damit eine mittlere Höhe von 3,26m. Die grenzseitige Wandfläche misst ca. 12,27m². Das über eine Leiter zugängliche und mit einer Rutsche versehene Stelzenhaus wurde mit einem Abstand von ca. 1m zur Nachbargrenze errichtet. Auf dieser Nachbargrenze zum Grundstück der Beigeladenen besteht im Osten bereits ein auf der Grenze errichteter Carport der Kläger. Hieran angrenzend besteht auf Seite der Beigeladenen ein Garagengebäude.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des optischen Eindrucks des Kinderspielhauses einschließlich seines Standortes wird auf die in den Akten enthaltenen bemaßten Planskizzen, Lagepläne und Lichtbilder verwiesen (vgl. dort Bl. 5, 6 ff., 65 f., 75 der Behördenakte - BA -, Bl. 89 ff. der Gerichtsakte - GA -).
Nachdem von Seiten der Beigeladenen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften gerügt wurde, wurden die Kläger von dieser mit Schreiben vom 02.08.2023 (Bl. 34 f. BA) auf die nachbarschützenden Maßgaben des Abstandsflächenrechts, die Notwendigkeit eines Abweichungsantrags und des Nachbareinverständnisses hingewiesen und mit weiterem Schreiben vom 22.09.2023 (Bl. 49 f. BA) zum Erlass einer Rückbauverfügung angehört.
Die Kläger äußerten sich jeweils dahingehend, dass es sich bei dem Kinderspielhaus um kein Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinne handele, insbesondere weil es aufgrund seiner geringen Trauf- und Türhöhe nicht von Erwachsenen betreten werden könne, und keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft von dieser unbedeutenden Anlage ausgingen (Bl. 47, 59 f. BA).
Mit Bescheid vom 22.05.2024 erließ der Beklagte daraufhin folgende bauaufsichtliche Anordnung:
"1. Wir fordern Sie auf, das aufgeständerte Kinderspielhaus auf dem o.g. Grundstück so zu versetzen, dass der Mindestabstand von 3,00 m zu dem Nachbargrundstück Flurstück …/… eingehalten wird.
Für die Versetzung gewähren wir Ihnen eine Frist bis zum 30.06.2024."
Zudem wurde den Klägern für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld i.H.v. 500 Euro angedroht (Ziffer 2).
Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass das Kinderspielhaus aufgrund seiner Bodenverankerung und seiner Abmessungen als bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) zu qualifizieren sei. Da es sich um keine nach § 6 Abs. 10 HBO unmittelbar oder mit einem Abstand von 1m zur Nachbargrenze zulässige Anlage handele, sei nach § 6 Abs. 2, Abs. 5 HBO ein Grenzabstand von 3m einzuhalten. Denn aufgrund seiner Kubatur entfalte das Stelzenhaus gebäudegleiche Wirkung i.S.v. § 6 Abs. 8 Satz 1 HBO, so dass die Errichtung an seinem konkreten Standort einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 HBO bedürfe. Da die Beigeladenen die Versagung ihrer Zustimmung bereits angekündigt hätten, sei die Erteilung einer solchen nicht zu erwarten. Infolge der formellen und damit auch materiellen Rechtswidrigkeit sei daher zur Wahrung der nachbarlichen Rechte der Beigeladenen unter Ausübung des gebotenen Ermessens die Anordnung zum Versetzen des Kinderspielhauses außerhalb der Abstandfläche zum Grundstück der Beigeladenen anzuordnen. Da dies aufgrund dessen Bauweise technisch möglich sei, handele es sich um das mildeste geeignete Mittel zu Herstellung rechtmäßiger baulicher Zustände.
Hiergegen legten die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten am 17.06.2024 Widerspruch ein (Bl. 88 ff. BA). Diesen begründeten sie mit Schriftsatz vom 15.07.2024 (Bl. 94 ff. BA) im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer bereits vorgebrachten Argumente, dass es sich bei dem Kinderspielhaus um kein gebäudegleiches Bauwerk handele und kein Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot zu erkennen sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ein Kinderspielhaus – anders als etwa Carports, Garagen oder Stellplätze – nicht dauerhaft, sondern nur temporär aufgebaut werde. Denn wenn die dort spielenden Kinder ein Alter von 8-10 Jahren erreicht hätten, fiele nicht nur das Interesse am Spielen darin weg, sondern sei auch aufgrund der Größe der Kinder dann objektiv nicht mehr möglich.
Mit Widerspruchbescheid vom 10.09.2024 wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 105 ff. BA). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15.10.2024 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihre bereits vorgebrachten Argumente. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Kläger beantragen – sinngemäß –,
die bauaufsichtliche Anordnung des Beklagten vom 22.05.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2024 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Verfügung mit den zu deren Begründung vorgebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten.
Mit Beschluss vom 17.06.2026 hat die Kammer den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Mit Beschluss vom 31.07.2026 hat das Gericht die Eigentümer des Grundstücks D-Straße in A-Stadt dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte, den zu Verfahren beigezogenen Behördenakten des Beklagten (Az. …) nebst dabei jeweils befindlichen Lichtbildern, die den Zustand vor Ort dokumentieren, sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.08.2026 verwiesen. Vorgenannte Akten und Unterlagen wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und nach ordnungsgemäßer Durchführung des nach den §§ 68 ff. VwGO obligatorischen Vorverfahrens auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene bauaufsichtliche Verfügung vom 22.05.2024, die mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2024 als frei von Rechtsfehlern bestätigt worden ist, ist rechtmäßig und folglich nicht geeignet, die Kläger in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der angegriffene Bescheid, mit dem die Kläger unter Fristsetzung und Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung aufgefordert worden sind, das aufgeständerte Kinderspielhaus auf dem o.g. Grundstück so zu versetzen, dass der Mindestabstand von 3m zu dem Nachbargrundstück Flurstück …/… eingehalten wird, ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde den Klägern durch die Bauaufsichtsbehörde vor dem Erlass dieser Anordnung Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten zu äußern. Damit wurde den Anforderungen des § 28 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt. Die insoweit klägerseits erhobenen Kritikpunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
Die angefochtene Anordnung ist auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den Erlass der bauaufsichtlichen Anordnung ist § 82 Abs. 1 Satz 1 HBO in der seit 07.07.2018 geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. 2018, 198). Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde in dem Fall, dass Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Vorschrift regelt allerdings nicht ausdrücklich eine Verpflichtung, sondern die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten. Es steht danach im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage anordnet. Ergibt sich der Widerspruch zum öffentlichen Recht allerdings – wie hier – aus der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift, dann hat der Nachbar einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung. Dieser Anspruch kann sich zu einem Rechtsanspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten verdichten, wenn sich das Ermessen auf Null reduziert (ständige Rechtsprechung der Baurechtssenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, vgl. nur Urteile vom 28.11.2024 – 5 A 2511/20 –, juris Rn. 22, und 15.12.2022 - 4 A 2158/20 -, juris Rn. 38, m.w.N.).
Voraussetzung für eine auf § 82 Abs. 1 Satz 1 HBO gestützte Beseitigungsverfügung ist regelmäßig – soweit das Vorhaben anzeige- oder genehmigungspflichtig ist – die formelle sowie im Übrigen die materielle Illegalität der baulichen Anlage. Formell rechtswidrig ist eine Anlage, wenn eine erforderliche Genehmigung oder Bauanzeige nicht vorliegt. Materielle Illegalität bedeutet, dass die bauliche Anlage seit ihrer Errichtung ununterbrochen gegen Vorschriften des materiellen Rechts, d.h. insbesondere gegen die Vorschriften des Baurechts (Bauordnungs- und Bauplanungsrecht) und auch gegen alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die auf bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO einwirken, verstoßen hat und verstößt. Die (theoretische) Möglichkeit von Ausnahmen und Befreiungen sowie Abweichungen lässt die materielle Illegalität grundsätzlich unberührt (vgl. Hornmann, in Hornmann, HBO, 4. Aufl. 2022, HBO § 82 Rn. 34, m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die streitbefangene Anordnung zu Recht ergangen. Das auf dem betroffenen Grundstück vorhandene Kinderspielhaus ist an seinem aktuellen Standort sowohl formell als auch materiell rechtswidrig.
Der Einzelrichter sieht insoweit in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt zur weiteren Begründung seiner Entscheidung Bezug auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid und insbesondere im Widerspruchsbescheid, in denen sich eine zutreffende Beurteilung der Sach- und Rechtslage widerspiegelt. Die Richtigkeit der damit in Bezug genommenen Erwägungen sieht das Gericht auch durch das Klagevorbringen nicht durchgreifend infrage gestellt. Der Einzelrichter kann sich in diesem Zusammenhang ergänzend auf die schriftliche Klageerwiderung vom 06.01.2025 beziehen, mit der der Beklagte nochmals im Einzelnen aufgezeigt hat, dass – und aus welchen Gründen – die Kläger mit ihren gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung erhobenen Einwänden sowohl in prozessualer wie auch in materieller Hinsicht nicht durchdringen können.
Ergänzend ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dazu lediglich auszuführen:
Obgleich die Errichtung des hier betroffene Kinderspielhauses nach Abschnitt I Ziffer 1.1 der Anlage zu § 63 HBO baugenehmigungsfrei war und ist, bedurfte diese bzw. bedarf dessen Bestand an seinem konkreten Standort der bauaufsichtlichen Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 HBO von den Abstandsflächenvorschriften des § 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 HBO.
Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich aufgrund der Kubatur des für mehrjährige Dauer mit Punktfundamenten ortsfest gegründeten, hölzernen Stelzenhauses um eine bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 2 HBO.
In zeitlicher Hinsicht ausschlaggebend ist vornehmlich die nach außen erkennbare Funktion der Anlage, so dass es bei einer entsprechenden Benutzungsabsicht durch die Bauherrschaft hierbei keiner Mindestdauer bedarf. Regelmäßig reicht eine Zeitdauer von zwei Monaten (vgl. Hornmann, a.a.O., HBO § 2, Rn. 14, m.w.N.), so dass angesichts der hier vorgesehenen mehrjährigen Nutzung des Kinderspielhauses von einer dauerhaften Nutzung auszugehen ist.
Der Beklagte hat bei Erlass der Verfügung auch zu Recht zu Grunde gelegt, dass von dem Stelzenspielhaus eine gebäudegleiche Wirkung i.S.v. § 6 Abs. 8 Satz 1 HBO ausgeht. Die Vorschrift des § 6 Abs. 8 Satz 1 HBO bestimmt, dass für Anlagen i. S. d. § 2 Abs. 1 HBO, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, die Abstandsflächenvorschriften des § 6 Abs. 1 bis 7 HBO entsprechend gelten. Dies rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass eine abstandsflächenrelevante Wirkung nicht nur von Gebäuden i.S.v. § 2 Abs. 3 HBO ausgelöst werden kann. Das Merkmal "Wirkungen wie von Gebäuden" erschließt sich über den Zweck des § 6 Abs. 1 bis 7 HBO und ist deshalb anhand der Funktion des Abstandsflächengebots zu ermitteln. Denn immer dann, wenn diese Anlagen und Einrichtungen so beschaffen sind oder genutzt werden, dass sie die ausreichende Belüftung und Belichtung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht oder die ausreichende Durchlüftung der Grundstücke nachteilig beeinflussen können oder dass sie die Brandschutzanforderungen nicht wahren oder dass sie eine Beeinträchtigung des sozialen Friedens (Nachbarfrieden) hervorrufen können, und wenn sie dies in einer Art und Weise tun, die mit den von Gebäuden ausgehenden Wirkungen vergleichbar sind, unterfallen sie § 6 Abs. 8 HBO. Erstes Kriterium für die Ermittlung der gebäudegleichen Wirkung ist vornehmlich im Hinblick auf Belichtung und Belüftung die Größe der Anlage oder Einrichtung, d. h. neben der Breite vor allen Dingen die Höhe (vgl. Hornmann, a.a.O., HBO § 6, Rn. 131 - 133, m.w.N.). Dies ergibt auch bereits aus der überwiegend maßgeblichen Höhenbegrenzung bei den § 6 Abs. 8 Satz 2 HBO angeführten Regelbeispielen, bei denen keine Wirkungen wie von Gebäuden anzunehmen sind. Wie auch in dem von den Klägern wiederholt zitierten Urteil des VG Neustadt (G-Straße) vom 17.04.2008 (– 4 K 25/08.NW –, juris Rn. 34) explizit hervorgehoben wird, kommt es bei dieser Beurteilung maßgeblich auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an.
Aufgrund der Größe des klägerischen Stelzenhauses mit einer Firsthöhe von 3,78m, einer beidseitigen Traufhöhe von 2,75m (mittlere Höhe von 3,26m), einer Breite von mehr als 3m sowie einer grenzseitigen Wandfläche von ca. 12,27m² geht gegenüber dem Nachbargrundstück zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eindeutig eine Wirkung wie von einem Gebäude aus. Dieses Ergebnis beruht neben den diesen Maßen insbesondere auf dem durch die in den Akten vorhandenen Lichtbildern vermittelten Eindruck des Kinderspielhauses, seiner Lage zur Nachbargrenze und unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheit, dass aufgrund der Aufständerung im unteren Bereich des Stelzenturms kein geschlossenes Bauwerk besteht. Dennoch wird durch die gesamte Kubatur des in einer Höhe von ca. 1,1m aufgeständerten Spielhauses der Eindruck eines Gebäudes im obigen Sinne vermittelt. Die unter der Hütte liegende aufgeständerte Fläche ist – wie bei einem Carport – hierbei mitzuberücksichtigen.
Darauf, ob das aufrechte Betreten des Innenraums für einen Erwachsenen baulich bedingt nicht möglich ist, kommt es nicht an. Die Kläger berufen sich insoweit ohne Erfolg auf die These, es handele sich "bei derartigen Gebäuden nicht um bauliche Anlagen ähnlich wie Kleinzelte, Hundehütten pp.", bzw. um eine "unbedenkliche bauliche Anlage bezüglich derer es keinerlei bauordnungsrechtlichen Regeln gibt, welche einzuhalten gewesen wären". Der diesbezügliche Verweis auf die o.g. Entscheidung des VG Neustadt (a.a.O., juris Rn. 30) geht vorliegend ins Leere. Auf die dort entscheidungserheblich aufgeworfene Frage, ob es sich um ein Gebäude im Sinne der – dort mit § 2 Abs. 3 HBO gleichlautenden – Legaldefinition mitsamt der Voraussetzung der Betretbarkeit handelt, kommt es hier nicht an. Denn in dem vom VG Neustadt beurteilten Einzelfall ging von der baulichen Anlage gerade keine gebäudegleiche Wirkung aus. Dies ist hier anders, da das gegenständliche Spielhaus auch die vom VG Neustadt hierfür angenommenen Mindestmaße – d.h., dass erst bei Höhen von über 2m und Längen ab 3 bis 5m von einer gebäudegleichen Wirkung ausgegangen werden könne (vgl. a.a.O., juris Rn. 34) – überschreitet. So lag der Fall im Übrigen auch in der weiteren von den Klägern herangezogenen Entscheidung des VG Schwerin (Beschluss vom 23.02.2021 – 2 B 518/20 SN –, juris Rn. 21 – 24).]
Auch wenn es sich ohnehin um keines der nach § 6 Abs. 10 HBO ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder mit einem Mindestabstand von 1m zur Nachbargrenze zulässigen Vorhaben handelt, ist darin zum Ausdruck kommende gesetzliche Maßgabe zu berücksichtigen, dass die Fläche aller danach zulässigen Grenzwände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m² sein darf. Da das Kinderspielhaus eine grenzseitige Wandfläche von ca. 12,2m² aufweist und auf dem klägerischen Grundstück bereits ein Carport auf der Nachbargrenze besteht, ist – ohne dass es hierauf indes entscheidungserheblich ankommt – auch von einer von einer Überschreitung dieser maximalen Gesamtwandfläche auszugehen.
Ebenfalls ohne Erfolg haben die Kläger auf die topographischen Verhältnisse verwiesen, d.h., dass das Grundstück der Beigeladenen das klägerische durch eine auf der Grenze errichtete Stützmauer erheblich überrage. Zum einen kommt es für die Bemessung der Höhenverhältnisse i.S.v. § 6 HBO allein maßgeblich auf die Geländeoberfläche des Baugrundstücks selbst an. Zum anderen überragt das Spielhaus die auf dem Grundstück der Beigeladenen bestehende Stützmauer sowie auch den darauf errichteten Sichtschutzzaun noch deutlich, d.h. mit der Kubatur und Höhe des eigentlichen Kinderspielhauses mit einer Firsthöhe von 3,78m. Da dieses südöstlich gegenüber der angrenzenden Terrassenfläche der Beigeladenen steht, dürfte damit neben dem optischen Eindruck der Wandfläche zugleich auch ein Schattenwurf von dem Kinderspielhaus auf das Nachbargrundstück einhergehen. Schon die Wertung des Gesetzgebers z.B. in § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 6 HBO zeigt, dass z.B. Einfriedungen (nur) bis zu einer Höhe von bis zu 2m über der Geländeoberfläche keine für das Nachbargrundstück unzumutbare Wirkung zugemessen wird und höhere bauliche Anlagen und Einfriedungen demgegenüber aber auch nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und Maßen ohne oder innerhalb der Abstandsfläche zulässig sind. Andernfalls bedarf es – wie hier – einer Abweichung vom dem Abstandsflächenvorschriften.
Dies gilt auch unter Beachtung der überwiegend vertretenen Auffassung, dass insoweit die Fassung des § 6 HBO die im Zeitpunkt der letzten maßgeblichen Sach- und Rechtslage (regelmäßig: letzte mündliche Verhandlung vor dem Gericht) gilt, so dass spätere, günstigere Änderungen des § 6 HBO zu Gunsten des Adressaten einer Beseitigungsverfügung zu berücksichtigen sind. Denn auch unter Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO in der ab 09.10.2025 gültigen Fassung vom 14.10.2025, wonach die Tiefe der Abstandsflächen (nur noch) mindestens 2,50m betragen muss, wird diese aufgrund des vorliegenden Abstandes von lediglich 1m nach wie vor (deutlich) unterschritten.
Nach dem Ergebnis der vorstehenden Ausführungen hätte es für die Errichtung und den Fortbestand des Kinderspielhauses an seinem Standort innerhalb der Abstandsfläche i.S.v. § 6 Abs. 2, Abs. 5 HBO zum Grundstück der Beigeladenen der Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 HBO bedurft. Eine solche haben die Kläger entgegen § 73 Abs. 2 HBO indes zu keiner Zeit beantragt, so dass das Vorhaben bereits formell rechtswidrig ist. Da die nach § 71 Abs. 1 HBO zu beteiligenden Beigeladenen sich in den durch § 6 Abs. 2 HBO geschützten Nachbarrechten verletzt sehen und explizit keine Zustimmung erteilt haben, sondern auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände bestehen, hat der Beklagte die Kläger auch zu Recht darauf verwiesen, dass die Erteilung im Falle einer Beantragung einer solchen auch nicht in Betracht kommen dürfte. Denn gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 HBO ist bei der Abweichungsentscheidung insbesondere auch die Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Dass die Interessen der Kläger am Fortbestand des, die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften verletzenden, Spielhauses die nachbarlichen Interessen der Beigeladenen überwiegen könnten, ist nicht aufgezeigt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass das bei der Abweichungsentscheidung auszuübende Ermessen dahingehend auf Null reduziert sein könnte. Im Ergebnis erweist sich das Kinderspielhaus damit auch als materiell rechtswidrig und nicht genehmigungsfähig.
Die ergangene Rückbauanordnung erweist sich im Rahmen der insoweit nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (§ 114 Satz 1 VwGO) auch nicht als ermessensfehlerhaft, da es zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände notwendig und verhältnismäßig ist, die angeordnete Maßnahme zu treffen.
Die Beklagte durfte die Kläger im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr als Adressaten der Verfügung wählen, weil sie als Grundstücksnutzer und "Bauherren" des Spielhauses für diesen baulichen Zustand verantwortlich sind und die tatsächliche Gewalt über dieses Bauwerk innehaben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HSOG).
Auch hinsichtlich der weitergehenden Ermessensausübung haben sich für den Einzelrichter keine rechtlichen oder tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten.
Der Beklagte hat vielmehr mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung dargelegt, dass zur Wiederherstellung rechtmäßiger baulicher Zustände auf dem Grundstück kein milderes und ebenso effektives Mittel als die Versetzung des Kinderspielhauses an einen Standort außerhalb der Abstandfläche in Betracht komme. Die Möglichkeit einer Nutzungsuntersagung als milderes Mittel kommt nicht in Betracht, weil damit die Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zu Lasten der Beigeladenen nicht beseitigt würde. Zugleich ist auch eine damit einhergehende negative Vorbildwirkung im Falle des Fortbestandes des baurechtswidrigen Bestands nicht außer Acht zu lassen. Auch wenn die angeordnete Versetzung des Spielhauses außerhalb der Abstandsfläche zum Grundstück der Beigeladenen der Sache zunächst einer Beseitigungsanordnung gleichkommt, ist damit jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die Errichtung des nicht baugenehmigungsbedürftigen Kinderspielhauses den Klägern an anderer Stelle auf dem Grundstück freisteht. Da sich das in Holzbauweise errichtete Gebäude ohne größeren technischen Aufwand und ohne Substanzverlust demontieren und neu aufbauen lässt, stellt sich diese Anordnung auch in tatsächlicher Hinsicht als angemessen und geeignet dar. Insoweit bleibt alleine zu berücksichtigen, dass nach der aktuellen Fassung des § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO nur noch ein Abstand von 2,5m zur Nachbargrenze einzuhalten ist. Die insoweit nachträglich gewissermaßen zugunsten der Kläger eingetretene Änderung der Rechtslage vermag an der Rechtmäßigkeit der Anordnung zum Versetzen des Stelzenhauses so dass "der Mindestabstand von 3,00 m zu dem Nachbargrundstück (…) eingehalten wird" indes nichts zu ändern, weil deren Regelungswirkung sich unmissverständlich auf die Herstellung bauordnungsrechtskonformer Zustände und damit auf die Einhaltung der maßgeblichen Abstands-flächenvorschriften bezieht.
Die Anordnung erweist sich auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit als nicht zu beanstanden. Zunächst sind die Kläger auf den Grundsatz zu verweisen, dass derjenige, der ein Bauvorhaben unter Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften oder ohne eine erforderliche Genehmigung ausführt, im Grundsatz auch das Rückbaurisiko einschließlich hieraus erwachsender finanzieller und sonstiger Nachteile trägt. Den Klägern wäre es vor der Errichtung des Spielhauses in geringem Abstand zur Grenze zu den Beigeladenen ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, diese Maßnahme mit ihren Nachbarn abzustimmen. Da das nachbarschaftliche Verhältnis – so nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck des Gerichts – bereits damals wohl eher nicht einvernehmlich gewesen sein dürfte, wäre für die Kläger unschwer in Erfahrung zu bringen gewesen, dass dieses Vorhaben zum einen bauordnungsrechtswidrig wie auch konfliktträchtig sein und ggfs. bauaufsichtliche Maßnahmen nach sich ziehen würde. Die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten einschließlich der mit der bauaufsichtlichen Anordnung einhergehenden Aufwände und etwaigen Einbußen waren damit ohne weiteres vermeidbar, so dass sich diese nun auch nicht als unverhältnismäßig erweisen. Insoweit ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Kinderspielhaus – wie bereits ausgeführt – ohne größeren Aufwand ab- und anderorts wieder aufgebaut werden kann und damit kein Substanzverlust einhergeht. Auch dass sich diese Maßnahme aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gesichtspunkten als unverhältnismäßig darstellen könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr berufen sich die Kläger selbst darauf, dass sie das Spielhaus abzubauen beabsichtigen, wenn die dieses alleine nutzenden Kinder aus diesem "herausgewachsen" seien.
Schließlich begegnet auch die Zwangsmittelandrohung einschließlich der Fristsetzung im angefochtenen Bescheid keinen rechtlichen Bedenken. Solche wurden vom Kläger auch nicht ins Feld geführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Da die Klage den kostenpflichtigen Klägern zu 1 und 2 gegenüber nur einheitlich entschieden werden konnte, waren ihnen die Kosten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen.
Dabei entspricht es gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, den unterlegenen Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese haben keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
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