Art. 129 HV gewährt kein Grundrecht.
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Art. 129 HV gewährt kein Grundrecht. 2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Strafvollzug und Wiederaufnahmeverfahren (Rechtsweg nicht erschöpft, nicht substantiiert.
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