EuGH Sechste Kammer Urteil zitiert von 4

Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung für gemeinwirtschaftliche Unternehmen

A2A SpA, vormals AEM SpA gegen Europäische Kommission

Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung für gemeinwirtschaftliche Unternehmen – Steuerbefreiungen – Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Klagebefugnis – Rechtsschutzinteresse – Art. 87 EG – Begriff der Beihilfe – Art. 88 EG – Begriff der neuen Beihilfe – Art. 10 EG – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit – Verordnung [EG] Nr. 659/1999 – Art. 1 und 14 – Rechtmäßigkeit einer Rückforderungsanordnung – Grundsatz der Rechtssicherheit – Begründungspflicht

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die A2A SpA trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

3. Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009, AEM/Kommission (T-301/02), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21) abgewiesen hat