LG Stuttgart · Baden-Württemberg 7. Zivilkammer Urteil

Schadensersatzanspruch wegen Steinschlag durch Mäharbeiten KI-Titel

Amtshaftung · Verkehrssicherungspflicht · Mähroboter · Substanzschadensersatz · Sicherungsübereignung

Staatshaftungs- und Dienstvertragsrecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.923,80 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz aus Amtshaftung wegen einem durch Mäharbeiten neben einer Straße eingetretenen Schadensereignisses.

2

Am 22.01.2025 führten Mitarbeiter des beklagten Landes im Bereich der B464 an der Ausfahrt Magstadt in Richtung L1185 Mäharbeiten aus. Das streitgegenständliche Fahrschulauto des Klägers musste, bevor es nach links auf die L1185 abbiegen konnte, an der Kreuzung verkehrsbedingt halten. Während das Fahrzeug stand, vernahmen die Insassen, die Mitarbeiterin des Klägers Frau K und der Fahrschüler Herr D, einen Schlag an der linken Seite des Fahrschulwagens, den sie auf einen durch die Mäharbeiten verursachten Steinschlag zurückführten. Die Mäharbeiten führte das beklagte Land mit einem ferngesteuerten Mähroboter des Typs Tifermec Grisu 130 aus, der mit einem Mulchmähwerk ausgerüstet ist, bei welchem das Schnittgut nicht aufgewirbelt wird, sondern an Ort und Stelle verbleibt und als zusätzlichen Schutz am Mähwerk zudem mehrere Sicherheitsstahllappen montiert hat, die das Aufschleudern von Steinen oder anderen Fremdkörpern beim Einsatz der Mähraupe im Gegensatz zum Mähen mit einer handbetriebenen Motorsense oder mit einem Freischneider nahezu ausschließen. Das klägerische Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Schadensereignisses an die B-Bank sicherungsübereignet. Zwischenzeitlich bezahlte der Kläger das finanzierte Fahrzeug ab und hat das Eigentum von der B-Bank übertragen bekommen.

3

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor,

4

dass das beklagte Land seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt habe. Der Beklagte habe Abschnittsweise in der möglichen Auswurfrichtung des Mähroboters eine auf Rollen montierte Plane zwischen dieser und den vorbeifahrenden Pkw platzieren müssen. Alternativ habe das beklagte Land den durch die Mitarbeiter benutzten Lkw als Schutz nutzen müssen. Ihm stehe als jetzigen Eigentümer des Fahrzeuges der Substanzschadensersatz in Höhe von 1.923,80 € zu. Mit der vollständigen Abzahlung des finanzierten Fahrzeuges seien die Ansprüche mit dem Eigentum automatisch auf ihn übergegangen.

5

Der Kläger beantragt:

1.

6

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.923,80 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2025 zu bezahlen.

2.

7

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe 235,80 € zu bezahlen.

8

Der Beklagte beantragt:

9

Die Klage wird abgewiesen.

10

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor,

11

dass der Einsatz von auf Rollen montierten Schutzwänden oder das Abspannen mit Planen vorliegend nicht möglich gewesen sei und auch kaum zu einem zusätzlichen Schutz der Verkehrsteilnehmer vor aufgewirbelten Steinen geführt hätte. Zum einen hätten sowohl entlang der Abfahrt von der B 464 als auch entlang der L 1185 Schutzwände aufgebaut werden müssen, was nicht zu realisieren gewesen sei. Außerdem sei eine steile Böschung gemäht worden, sodass dort aufgewirbelte Steine problemlos über etwaige Schutzwände hinweg auf die Fahrbahn geschleudert werden könnten. Der Beklagte meint, der Kläger sei für die Geltendmachung des Anspruchs nicht aktivlegitimiert, weil das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt im Eigentum der finanzierenden Bank stand und im Übrigen das beklagte Land seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe, weil die Mitarbeiter der Straßenmeisterei im Rahmen des Zumutbaren diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer ergriffen haben, durch welche die Gefahr der Beschädigung von vorbeifahrenden Fahrzeugen soweit wie möglich vermieden werde.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

14

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 1.923,80 € gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG, weil er für die Geltendmachung des Anspruchs nicht aktivlegitimiert ist (1.) und weil darüber hinaus keine Amtspflichtverletzung in Form einer schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Mitarbeiter der Beklagten vorliegt (2.).

1.

15

Der Kläger konnte seine Aktivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, § 286 ZPO.

16

Der Kläger macht einen Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens an dem streitgegenständlichen Fahrzeug geltend. Dieses Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses an die finanzierende Bank unstreitig sicherungsübereignet, stand mithin nicht im Eigentum des Klägers. Für die Geltendmachung des Substanzschadens ist jedoch grundsätzlich nur derjenige aktivlegitimiert, dessen Eigentum beeinträchtigt worden ist (KG (22. Zivilsenat), Beschluss vom 19.03.2018 – 22 U 65/16). Auch der Umstand, dass der Kläger nunmehr Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist, ändert an der Erfolglosigkeit der Klage nichts. Denn für das Entstehen des Schadensersatzanspruchs kommt es auf die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt des Unfalls an. Ein späterer Eigentümerwechsel lässt den Anspruch nicht mit übergehen (BGH, Urteil vom 07.06.2005 – VI ZR 192/04 –, BGHZ 163, 180-187; KG (22. Zivilsenat), Beschluss vom 19.03.2018 – 22 U 65/16). Auf eine Verpflichtung gegenüber der finanzierenden Bank, das Fahrzeug stets in einem einwandfreien Zustand zu halten, kann sich der Kläger nicht berufen, weil er schon nicht darlegt, dass gerade ihn auch eine solche Pflicht trifft. Ebenfalls hat der Kläger nicht vorgetragen, dass ihm ein Anspruch der Bank abgetreten worden ist. Für den geltend gemachten Anspruch ist der Kläger mithin nicht aktivlegitimiert. Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.09.2025 weiter zur Aktivlegitimation neuen Vortrag leistet, so ist dieser Vortrag verspätet. Das Problem der Aktivlegitimation ist schon von der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 19.08.2025 explizit thematisiert worden. Die Klägerseite hat hierzu im Schriftsatz vom 25.08.2025 Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung ist die Frage der Aktivlegitimation diskutiert worden, einen Hinweis des Gerichts gem. § 139 ZPO hat es dazu jedoch nicht gegeben. Ein solcher war auch nicht angezeigt, nachdem die Klägerseite auf Monierung der Beklagtenseite zum Thema der Aktivlegitimation Stellung genommen hat. Ein Schriftsatznachlass war der Klägerseite demnach nicht zu gewähren. Soweit die Klägerseite im Schriftsatz vom 12.09.2025 unter Vorlage der Anlage K12 eine Abtretung am 12.09.2025, mithin nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorträgt, ist dieser Vortrag entsprechend verspätet.

2.

17

Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation ist die Klage jedoch auch schon unbegründet, weil darüber hinaus dem beklagten Land jedoch auch keine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Ausführung der Mäharbeiten vorzuwerfen ist.

18

Grundsätzlich gehört zu den Amtspflichten, die Amtsträger zu beachten haben, die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, hier das Eigentum (BGH, Urteil vom 04.07.2013 – III ZR 250/12; BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 122/02). Dies bedeutet, dass bei Mäharbeiten der vorliegenden Art (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und – maßnahmen zu treffen sind, um Schäden durch hoch geschleuderte Steine zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2013 – III ZR 250/12; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 31.08.2021 – 26 U 4/21). Dabei müssen freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (BGH, Urteil vom 04.07.2013 – III ZR 250/12; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 31.08.2021 – 26 U 4/21). Welche Sicherungsmaßnahmen bei der Vornahme von Mäharbeiten zumutbar sind, hängt dabei von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wobei insbesondere dem Gefahrenpotenzial des zum Einsatz kommenden Mähgerätes und dem Umfang der durchzuführenden Mäharbeiten maßgebliche Bedeutung zukommt. Dabei werden von der überwiegenden Rechtsprechung jedenfalls dann keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise der Einsatz von Schutzplanen oder handbetriebener Mähgeräte oder das vorherige Absuchen der zu mähenden Flächen verlangt, wenn es sich um umfangreiche Mäharbeiten handelt und das Mähgerät selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügt, die einen Schadenseintritt bereits als unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015 – 11 U 169/14).

19

Ausgehend von diesen Maßstäben war das beklagte Land nicht dazu verpflichtet, noch weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. In vorliegendem Fall kam ein ferngesteuerter Mähroboter des Typs Tifermec Grisu 130 zum Einsatz, der mit einem Mulchmähwerk ausgerüstet ist, bei welchem das Schnittgut nicht aufgewirbelt wird, sondern an Ort und Stelle verbleibt und als zusätzlichen Schutz am Mähwerk zudem mehrere Sicherheitsstahllappen montiert hat, die das Aufschleudern von Steinen oder anderen Fremdkörpern beim Einsatz der Mähraupe im Gegensatz zum Mähen mit einer handbetriebenen Motorsense oder mit einem Freischneider nahezu ausschließen (Anlage B1). Angesichts dieser dem Mähgerät innewohnenden Sicherheitsvorkehrungen, die das Gefahrenpotential derart reduzieren, kann von weitergehenden Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere dem Einsatz rollender Schutzplanen, die einen stärkeren Eingriff in den Straßenverkehr darstellen würden und zudem den Einsatz weiteren Personals notwendig machen würden, abgesehen werden. Eine andere Bewertung ließe sich allenfalls und nur dann in Betracht ziehen, wenn die sich am Mähgerät befindlichen Schutzvorrichtungen erkennbar unzureichend wären, worauf sich schließen lassen würde, wenn es schon mehrfach zuvor zum Herausschleudern von Steinen aus dem Mähgerät gekommen wäre (OLG Rostock, Urteil vom 01.10.1998 – 1 U 122/97). Dies ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung scheidet mangels Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch das beklagte Land demnach in vorliegendem Fall aus.

3.

20

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

II.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

22

Der Streitwert ist gem. §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen.

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