Hat ein Arbeitnehmer nach Kündigung durch den - iS des § 141b Abs 3 Nr 1 AFG - insolventen Arbeitgeber …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Hat ein Arbeitnehmer nach Kündigung durch den - iS des § 141b Abs 3 Nr 1 AFG - insolventen Arbeitgeber Kündigungsschutzklage erhoben und dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung weiter angeboten, so hat er iS des § 141b Abs 4 AFG "weitergearbeitet". Die Weiterarbeit endet aber, wenn er seine Arbeitskraft nicht mehr ausschließlich dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, sondern sich arbeitslos meldet, die Bewilligung von Arbeitslosengeld beantragt und sich gemäß § 103 Abs 1 AFG der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung stellt.
2. Mit dem Ende der Weiterarbeit endet auch der Zeitraum, für den Anspruch auf Ausgleich des ausgefallenen Arbeitsentgelts (Konkursausfallgeld) besteht.